Nach dem gemäß Art XXXVII Z 4 WGN 1989 noch in der früheren Fassung anzuwendenden § 46 ASGG gelten die Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs 2 und 3 (alt) ZPO nicht (Abs 1). Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen (Ausgleichszulage) handelt, ist die Revision ohne die Beschränkungen des Abs 2 (Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung; Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, über 30.000 S) zulässig (Abs 4). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Nach dem gemäß Artikel römisch 37 , Ziffer 4, WGN 1989 noch in der früheren Fassung anzuwendenden Paragraph 46, ASGG gelten die Revisionsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 (alt) ZPO nicht (Absatz eins,). Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen (Ausgleichszulage) handelt, ist die Revision ohne die Beschränkungen des Absatz 2, (Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung; Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, über 30.000 S) zulässig (Absatz 4,). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
(Bei den folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe handelt es sich um solche des GSVG in der auf diesen Fall anzuwendenden Fassung.)
Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 150), so hat der Pensionsberechtigte, ... Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 149 Abs 1). Nettoeinkommen im Sinne dieses Absatzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (§ 149 Abs 3). Bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 haben unter anderem Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß § 151 berücksichtigt werden, außer Betracht zu bleiben (§ 149 Abs 4 lit e). Bei Anwendung des § 149 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 15 vH des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 150 Abs 1 lit b (1987: 4.868 S, 1988: 5.004 S) unterschreitet (§ 151 Abs 1 lit c).Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 150,), so hat der Pensionsberechtigte, ... Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (Paragraph 149, Absatz eins,). Nettoeinkommen im Sinne dieses Absatzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (Paragraph 149, Absatz 3,). Bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 haben unter anderem Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß Paragraph 151, berücksichtigt werden, außer Betracht zu bleiben (Paragraph 149, Absatz 4, Litera e,). Bei Anwendung des Paragraph 149, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen die Eltern, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten 15 vH des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera b, (1987: 4.868 S, 1988: 5.004 S) unterschreitet (Paragraph 151, Absatz eins, Litera c,).
Da die Mutter des Klägers, wie festgestellt, seit dem 1.8.1987 mit ihm nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, sind die allfälligen Unterhaltsansprüche des Klägers gegen sie seither nicht mehr durch Pauschalanrechnung nach § 151 Abs 1 zu berücksichtigen. Das beutet allerdings nicht, daß Einkünfte (Bezüge) in Geld oder Geldeswert, die einem Kind von einem mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil als Unterhalt geleistet werden, für die Ausgleichszulage überhaupt außer Betracht zu bleiben hätten. Solche Unterhaltsleistungen sind vielmehr bei Feststellung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage in Anwendung des § 149 Abs 1 bis 3 wie sonstiges Nettoeinkommen zu berücksichtigen, also (jedenfalls) bei tatsächlicher Leistung anzurechnen (Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 412/1; MGA ASVG 48.ErgLfg 1446 FN 1 zu § 294 mwH; SSV-NF 2/15).Da die Mutter des Klägers, wie festgestellt, seit dem 1.8.1987 mit ihm nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, sind die allfälligen Unterhaltsansprüche des Klägers gegen sie seither nicht mehr durch Pauschalanrechnung nach Paragraph 151, Absatz eins, zu berücksichtigen. Das beutet allerdings nicht, daß Einkünfte (Bezüge) in Geld oder Geldeswert, die einem Kind von einem mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil als Unterhalt geleistet werden, für die Ausgleichszulage überhaupt außer Betracht zu bleiben hätten. Solche Unterhaltsleistungen sind vielmehr bei Feststellung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage in Anwendung des Paragraph 149, Absatz eins bis 3 wie sonstiges Nettoeinkommen zu berücksichtigen, also (jedenfalls) bei tatsächlicher Leistung anzurechnen (Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 412/1; MGA ASVG 48.ErgLfg 1446 FN 1 zu Paragraph 294, mwH; SSV-NF 2/15).
Stehen einem Pensionsberechtigten vertragliche oder gesetzliche Ansprüche mit Einkommenscharakter zu, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, daß diese Ansprüche tatsächliches Einkommen darstellen und daher bei Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage als solches zu berücksichtigen sind.
Der subsidiäre fürsorge(sozialhilfe-)ähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbietet im allgemeinen die Berücksichtigung der Tatsache, daß der Berechtigte von sich aus auf derartige Ansprüche verzichtet. Diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber vor allem im § 294 Abs 1 ASVG und in den vergleichbaren Bestimmungen anderer Sozialversicherungsgesetze, unter anderem auch im § 151 Abs 1 (GSVG) ausdrücklich Rechnung getragen, doch gilt allgemein, daß ein Verzicht auf die Geltendmachung zustehender Einkünfte (grundsätzlich) im Ausgleichszulagenrecht nur dann beachtlich ist, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistungserfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist (30.11.1987 SSV-NF 1/60).Der subsidiäre fürsorge(sozialhilfe-)ähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbietet im allgemeinen die Berücksichtigung der Tatsache, daß der Berechtigte von sich aus auf derartige Ansprüche verzichtet. Diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber vor allem im Paragraph 294, Absatz eins, ASVG und in den vergleichbaren Bestimmungen anderer Sozialversicherungsgesetze, unter anderem auch im Paragraph 151, Absatz eins, (GSVG) ausdrücklich Rechnung getragen, doch gilt allgemein, daß ein Verzicht auf die Geltendmachung zustehender Einkünfte (grundsätzlich) im Ausgleichszulagenrecht nur dann beachtlich ist, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistungserfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist (30.11.1987 SSV-NF 1/60).
Daraus folgt, daß ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Mutter bei der Feststellung der Ausgleichszulage im Sinne der obigen Ausführungen zu berücksichtigen wäre.
Da lediglich ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch behauptet wurde, war daher nur zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Kläger für die Zeit vom 1.8.1987 bis 31.10.1988 gegen seine Mutter Anspruch auf Unterhalt hatte.
Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich jedoch insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist (Abs 3 leg cit). Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor und nach der Volljährigkeit eintreten; ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt diesen Zeitpunkt hinaus (zB Pichler in Rummel, ABGB I2 Rz 4, 5, 12 zu § 140).Nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich jedoch insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist (Absatz 3, leg cit). Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor und nach der Volljährigkeit eintreten; ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt diesen Zeitpunkt hinaus (zB Pichler in Rummel, ABGB I2 Rz 4, 5, 12 zu Paragraph 140,).
Berücksichtigt man im vorliegenden Fall einerseits, daß die (nach der im Pensionsakt PNr. 466104-11 erliegenden Heiratsurkunde und nach den im Akt erliegenden Grundbuchsauszügen am 15.10.1924 geborene) Mutter des Klägers nur über ein bescheidenes Pensionseinkommen verfügt, und daß ihr Vermögen hauptsächlich in zwei (nach den zitierten Grundbuchsauszügen einschließlich des von ihr bewohnten Hauses insgesamt 7.394 m2 großen) Grundstücken besteht, aus denen sie nicht nur ein Einkommen erzielt, sondern für die sie Aufwendungen hat, andererseits aber, daß der Kläger nicht nur den gefragten Beruf eines Elektrikers erlernt hat, sondern die in dieser technischen Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit den in der erfolgreich abgeschlossenen Handelsakademie erworbenen kaufmännischen Kenntnissen und Fähigkeiten verbinden kann, ist an seiner Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zu zweifeln. Auch wenn das im Wintersemester 1987/88 begonnene Studium an der Technischen Universität Wien den Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers durchaus entsprechen mag, darf doch nicht übersehen werden, daß er bei Beginn dieses Hochschulstudiums schon selbsterhaltungsfähig war und immerhin schon im 25. Lebensjahr stand.
Unter diesen besonderen Umständen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Mutter im hier entscheidungswesentlichen Zeitraum zu verneinen. Ein solcher Unterhaltsanspruch ist daher auch bei Feststellung des Anspruches des Klägers auf Ausgleichszulage in diesem Zeitraum nicht zu berücksichtigen.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG, wobei nur der Ersatz der verzeichneten Kosten zuzuerkennen war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG, wobei nur der Ersatz der verzeichneten Kosten zuzuerkennen war.