Rechtssatz RS0084042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084042
Entscheidungsdatum
27.03.1990
Rechtssatz
Einkünfte (Bezüge) in Geld oder Geldeswert, die einem Kind von einem mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil als Unterhalt geleistet werden sind bei Feststellung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage in Anwendung des § 149 Abs 1 bis 3 wie sonstiges Nettoeinkommen zu berücksichtigen, also (jedenfalls) bei tatsächlicher Leistung anzurechnen.Einkünfte (Bezüge) in Geld oder Geldeswert, die einem Kind von einem mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil als Unterhalt geleistet werden sind bei Feststellung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage in Anwendung des Paragraph 149, Absatz eins bis 3 wie sonstiges Nettoeinkommen zu berücksichtigen, also (jedenfalls) bei tatsächlicher Leistung anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084042
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00411_8900000_002