Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Die Revisionswerberin unterstellt der hier maßgeblichen Bestimmung des § 13 Abs 5 KGG einen Inhalt, den sie nicht hat. Sie lautet:Die Revisionswerberin unterstellt der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, KGG einen Inhalt, den sie nicht hat. Sie lautet:
"Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längestens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes."
§ 13 Abs 5 KGG ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - anders als § 13 Abs 1 KGG - nicht auf den Fall beschränkt, daß beide Elternteile die Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs 1 MSchG in Anspruch nehmen. § 13 Abs 5 KGG regelt entgegen der Annahme der Revisionswerberin auch nicht nur den Fall der gemeinsamen Teilkarenz von jeweils zwei Jahren.Paragraph 13, Absatz 5, KGG ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - anders als Paragraph 13, Absatz eins, KGG - nicht auf den Fall beschränkt, daß beide Elternteile die Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG in Anspruch nehmen. Paragraph 13, Absatz 5, KGG regelt entgegen der Annahme der Revisionswerberin auch nicht nur den Fall der gemeinsamen Teilkarenz von jeweils zwei Jahren.
Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, daß § 13 Abs 5 KGG eine Erweiterung gegenüber der allgemeinen Regel des § 11 Abs 1 KGG darstellt, wonach das Karenzgeld - vorbehaltlich anderslautender Ausnahmen - nur bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gebührt. Eine dieser Ausnahmen findet sich in § 13 Abs 5 KGG; sie ist jedoch auf die Zeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes beschränkt (vgl Weikinger, AlVG Kap 2-276 zu § 31a/alt/). Dies korrespondiert auch mit den arbeitsrechtlichen Regelungen in § 15c Abs 2 und 3 MSchG und § 8 Abs 2 und 3 EKUG, wonach die Dauer des Teilzeitanspruches nach oben hin bis auf das zweite Lebensjahr des Kindes begrenzt ist, wenn Vater und Mutter die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig in Anspruch nehmen (Schrank in ZAS 1990, 145 [187]), und zwar unabhängig davon, wie lange die gemeinsame Teilzeitbeschäftigung bestanden hat (Knöfler, MSchG12 333 und 479 f), wobei angesichts der hier vorliegenden gemeinsamen Teilkarenz über einen Zeitraum von neun Monaten dahingestellt bleiben kann, ob auch bereits eine bloß geringfügige Überschneidung von einigen Tagen ebenfalls diese Wirkung nach sich zieht (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 958 ua).Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, daß Paragraph 13, Absatz 5, KGG eine Erweiterung gegenüber der allgemeinen Regel des Paragraph 11, Absatz eins, KGG darstellt, wonach das Karenzgeld - vorbehaltlich anderslautender Ausnahmen - nur bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gebührt. Eine dieser Ausnahmen findet sich in Paragraph 13, Absatz 5, KGG; sie ist jedoch auf die Zeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes beschränkt vergleiche Weikinger, AlVG Kap 2-276 zu Paragraph 31 a, /, a, l, t, /,). Dies korrespondiert auch mit den arbeitsrechtlichen Regelungen in Paragraph 15 c, Absatz 2 und 3 MSchG und Paragraph 8, Absatz 2 und 3 EKUG, wonach die Dauer des Teilzeitanspruches nach oben hin bis auf das zweite Lebensjahr des Kindes begrenzt ist, wenn Vater und Mutter die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig in Anspruch nehmen (Schrank in ZAS 1990, 145 [187]), und zwar unabhängig davon, wie lange die gemeinsame Teilzeitbeschäftigung bestanden hat (Knöfler, MSchG12 333 und 479 f), wobei angesichts der hier vorliegenden gemeinsamen Teilkarenz über einen Zeitraum von neun Monaten dahingestellt bleiben kann, ob auch bereits eine bloß geringfügige Überschneidung von einigen Tagen ebenfalls diese Wirkung nach sich zieht (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 958 ua).
Richtig ist, daß es den Eltern eines Kindes - innerhalb der durch arbeitsrechtliche (MSchG, EKUG) und sozialrechtliche Normen (KGG) geschaffenen Rahmens - freistehen soll, in welcher Form (Voll- oder Teilkarenz), allein oder gemeinsam, sie ihren Karenzgeldanspruch aufteilen und letztlich den Grundsatz der Gleichberechtigung und Partnerschaft bei der Kindererziehung verwirklichen (vgl Knöfler aaO 314, 330 und 451 f). An der Verlängerung bis längstens zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes im Fall des § 13 Abs 5 KGG ändert sich hiedurch aber nichts. Für die Überlegungen der Revisionswerberin, aufgrund deren sie meint, einen Karenzgeldanspruch bis 26. 3. 2000, also über die Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Kindes mit 13. 8. 1999 hinaus zu haben, bietet § 13 Abs 5 KGG keine Grundlage. Dies erkennt sie offenbar auch selbst, weshalb sie diese Bestimmung - ohne sachliche Begründung - auf ihren Fall für nicht anwendbar erklärt. Mit ihrer Annahme, ihr Fall wäre im KGG - gemeint offenbar in den Ausnahmen dieses Gesetzes - nicht geregelt, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen; dies hätte nämlich zur Folge, daß es bei der allgemeinen Grundregel bliebe, wonach das Karenzgeld - mangels anderer Regeln - (nur) bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt wird (§ 11 Abs 1 KGG). Der bloße Wunsch der Revisionswerberin nach einer anderen Regelung rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke; es bedarf auch keiner Analogie, weil der vorliegende Sachverhalt ohnehin unter § 13 Abs 5 KGG subsumierbar ist. Eine "unsachliche Schlechterstellung" liegt nicht vor. Die Revisionswerberin begründet auch nicht, worin diese Unsachlichkeit bestehen soll.Richtig ist, daß es den Eltern eines Kindes - innerhalb der durch arbeitsrechtliche (MSchG, EKUG) und sozialrechtliche Normen (KGG) geschaffenen Rahmens - freistehen soll, in welcher Form (Voll- oder Teilkarenz), allein oder gemeinsam, sie ihren Karenzgeldanspruch aufteilen und letztlich den Grundsatz der Gleichberechtigung und Partnerschaft bei der Kindererziehung verwirklichen vergleiche Knöfler aaO 314, 330 und 451 f). An der Verlängerung bis längstens zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes im Fall des Paragraph 13, Absatz 5, KGG ändert sich hiedurch aber nichts. Für die Überlegungen der Revisionswerberin, aufgrund deren sie meint, einen Karenzgeldanspruch bis 26. 3. 2000, also über die Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Kindes mit 13. 8. 1999 hinaus zu haben, bietet Paragraph 13, Absatz 5, KGG keine Grundlage. Dies erkennt sie offenbar auch selbst, weshalb sie diese Bestimmung - ohne sachliche Begründung - auf ihren Fall für nicht anwendbar erklärt. Mit ihrer Annahme, ihr Fall wäre im KGG - gemeint offenbar in den Ausnahmen dieses Gesetzes - nicht geregelt, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen; dies hätte nämlich zur Folge, daß es bei der allgemeinen Grundregel bliebe, wonach das Karenzgeld - mangels anderer Regeln - (nur) bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt wird (Paragraph 11, Absatz eins, KGG). Der bloße Wunsch der Revisionswerberin nach einer anderen Regelung rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke; es bedarf auch keiner Analogie, weil der vorliegende Sachverhalt ohnehin unter Paragraph 13, Absatz 5, KGG subsumierbar ist. Eine "unsachliche Schlechterstellung" liegt nicht vor. Die Revisionswerberin begründet auch nicht, worin diese Unsachlichkeit bestehen soll.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheiudng beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheiudng beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.