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Rechtssatz RS0111984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111984

Geschäftszahl

10ObS418/98p

Entscheidungsdatum

04.05.1999

Norm

EKUG §8 Abs2
EKUG §8 Abs3
KGG §11 Abs1
KGG §13 Abs1
KGG §13 Abs5
MuttSchG §15c Abs2
MuttSchG §15c Abs3
MuttSchG §65 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 5, KGG ist - anders als Paragraph 13, Absatz eins, KGG - nicht auf den Fall beschränkt, daß beide Elternteile die Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MuttSchG in Anspruch nehmen. Paragraph 13, Absatz 5, KGG stellt eine Erweiterung gegenüber der allgemeinen Regel des Paragraph 11, Absatz eins, KGG dar. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch auf die Zeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes beschränkt. Dies korrespondiert auch mit den arbeitsrechtlichen Regelungen in Paragraph 15 c, Absatz 2 und 3 MuttSchG und Paragraph 8, Absatz 2 und 3 EKUG, wonach die Dauer des Teilzeitanspruches nach oben hin bis auf das zweite Lebensjahr des Kindes begrenzt ist, wenn Vater und Mutter die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig in Anspruch nehmen und zwar unabhängig davon, wie lange die gemeinsame Teilzeitbeschäftigung bestanden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111984

Dokumentnummer

JJR_19990504_OGH0002_010OBS00418_98P0000_001