Begründung:
Der am 24. 9. 1945 geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 3. 1997) ausschließlich als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er hat keinen Beruf erlernt.
Insbesondere aufgrund diverser degenerativer Veränderungen im Wirbelsäulen- und Schulterbereich, einem (geringen) Leberschaden sowie Zustand nach wiederholten Magenschleimhautreizungen ist er nur mehr in der Lage, leichte Arbeiten in grundsätzlich jeder Körperhaltung und grundsätzlich jeder Position des Arbeitsplatzes zu verrichten. Er ist unterweisbar und einordenbar. Fingerbeweglichkeit und Fingerfertigkeit sind erhalten. Eine Einschränkung der Anmarschwege besteht nicht. Der Kläger benötigt eine Diät, die er jedoch gegebenenfalls von zu Hause mitnehmen könnte. Ausgeschlossen sind Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in ständiger Nässe und Kälte sowie gehäuftes Arbeiten mit den Armen über Kopf. Der Kläger kann auch nur gelegentlich in vornübergebeugter Körperhaltung tätig sein. Ausgeschlossen sind weiters Arbeiten im Dauergehen und/oder Dauerstehen. Er kann ein Drittel der Arbeitszeit im Gehen und/oder Stehen verbringen, dies aber nicht kontinuierlich, sondern auf den Arbeitstag verteilt. Zwei Drittel der Arbeitszeit müssen im Sitzen verbracht werden. Hat der Kläger eine Tätigkeit im Stehen und/oder Sitzen über einen längeren Zeitraum verrichtet, dann benötigt er etwa zweimal in der Stunde kurzfristige Ausgleichsbewegungen (Gehen einiger Schritte), während derer er aber auch arbeiten kann. Bei Einhaltung üblicher Pausen und der beschriebenen Ausgleichsbewegungen kann er einen ganzen Arbeitstag im Sitzen verbringen.
Mit Bescheid vom 8. 4. 1997 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität abgelehnt.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage stellte der Kläger das Begehren, die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab Stichtag zu gewähren und die beklagte Partei zu einer vorläufigen Leistung von S 7.800 (gemeint: monatlich) zu verpflichten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es die weitere Feststellung traf, daß vermehrte Krankenstände nicht prognostiziert werden können. Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Kläger keinen Berufsschutz genieße und sich daher auf alle ihm medizinisch zumutbaren Erwerbstätigkeiten verweisen lassen müsse. Als solche kämen Portier, Aufseher in Ausstellungen und Versteigerungshäusern, Bürogehilfe, Verlagsarbeiter im Rahmen von Einlegen von Werbeschriften in zu versendende Zeitschriften und Journale in Betracht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte aus, daß eine Mangelhaftigkeit (welchen Berufungsgrund der Kläger als einzigen genannt hatte) im Zusammenhang mit der Frage leidensbedingter Krankenstände nicht vorläge; aus Krankenständen in der Vergangenheit könne nicht auf die Unfähigkeit zur Ausübung leistungskalkülmäßig möglicher Verweisungstätigkeiten in der Zukunft geschlossen werden. Im übrigen mangle es der Berufung an einer Rechtsrüge.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag an das Erstgericht gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen: