Als Verfahrensmangel wird die nach Meinung der Revisionswerberin unrichtige Qualifikation einer Außerstreitstellung der beklagten Partei in der mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht erachtet. Tatsächlich betreffen diese Umstände, wie aus dem maßgeblichen Protokoll hierüber hervorgeht, Tatsachen, welche das Erstgericht ohnedies (im Berufungsverfahren unbekämpft) festgestellt hat; die Frage des Erwerbes von Pflichtbeitragsmonaten des vorverstorbenen Vaters der Klägerin ergibt sich aus dem im Pensionsakt erliegenden Begünstigungsbescheid, auf den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieser Sozialrechtssache ohnedies noch zurückzukommen sein wird. Ob das Schreiben der Mutter der Klägerin an die beklagte Partei samt Antragstellung vom 12. 12. 1977 (so die Feststellung des Erstgerichtes) oder vom 10. 12. 1977 (so die Meinung der Revisionswerberin) stammt, ist rechtlich vorerst irrelevant; ebenso, ob ihr das Antragsformular der beklagten Partei (laut Schreiben vom 30. 10. 1978) in den USA tatsächlich zugekommen war oder nicht.
Den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet dessen Rechtsrüge. Danach treffe es zwar zu, daß der Begünstigungsbescheid der beklagten Partei nichts am Eintritt des Versicherungsfalles ändere, jedoch früher erworbene Versicherungszeiten bindend anerkenne, sodaß Beitragszeiten ihres Vaters vom 1. 10. 1938 bis 31. 3. 1959 durchgehend zugrundezulegen seien. Unter Berücksichtigung zusätzlich erworbener Versicherungszeiten in den USA - hinsichtlich welcher schon in der Berufung Feststellungsmängel geltend gemacht worden seien - gebühre aber dann die begehrte Witwenpension. Dieser Anspruch gründe sich auch auf Art VI Abs 15 der 44. ASVG-Nov; zumindest müsse aber der Leistungsbeginn nach dem § 506 Abs 2 ASVG mit dem Inkrafttreten des Sozialabkommens zwischen Österreich und den USA am 1. 11. 1991 angesetzt werden.Den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildet dessen Rechtsrüge. Danach treffe es zwar zu, daß der Begünstigungsbescheid der beklagten Partei nichts am Eintritt des Versicherungsfalles ändere, jedoch früher erworbene Versicherungszeiten bindend anerkenne, sodaß Beitragszeiten ihres Vaters vom 1. 10. 1938 bis 31. 3. 1959 durchgehend zugrundezulegen seien. Unter Berücksichtigung zusätzlich erworbener Versicherungszeiten in den USA - hinsichtlich welcher schon in der Berufung Feststellungsmängel geltend gemacht worden seien - gebühre aber dann die begehrte Witwenpension. Dieser Anspruch gründe sich auch auf Artikel römisch sechs, Absatz 15, der 44. ASVG-Nov; zumindest müsse aber der Leistungsbeginn nach dem Paragraph 506, Absatz 2, ASVG mit dem Inkrafttreten des Sozialabkommens zwischen Österreich und den USA am 1. 11. 1991 angesetzt werden.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Das ASVG sah von Anfang an (seit seiner Stammfassung BGBl 1955/189) und auch weiterhin in seiner geltenden Fassung in den §§ 500 ff zugunsten der Opfer des Faschismus Begünstigungsbestimmungen vor, deren Ziel es stets war, die durch politische, religiöse oder abstammungsbedingt ausgelöste Verfolgungsmaßnahmen bewirkten nachteiligen Auswirkungen auf den Versicherungsverlauf auszugleichen. Angesichts dieser mit den Begünstigungsbestimmungen verfolgten Absicht ist aber Grundvoraussetzung für ihre Anwendung jedenfalls, daß der zu Begünstigende vor der Verfolgung Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben hat oder ein sonstiger, vom Gesetz ausdrücklich anerkannter und von dieser Voraussetzung absehender Fall vorliegt. Die Revisionswerberin vermeint nun - ausgehend von der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 (speziell dessen Schlußsatz) der 44. Novelle zum ASVG BGBl 1987/609 -, daß der Leistungsbeginn der begehrten Witwenpension mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, also dem 8. 7. 1969, anzusetzen sei.Das ASVG sah von Anfang an (seit seiner Stammfassung BGBl 1955/189) und auch weiterhin in seiner geltenden Fassung in den Paragraphen 500, ff zugunsten der Opfer des Faschismus Begünstigungsbestimmungen vor, deren Ziel es stets war, die durch politische, religiöse oder abstammungsbedingt ausgelöste Verfolgungsmaßnahmen bewirkten nachteiligen Auswirkungen auf den Versicherungsverlauf auszugleichen. Angesichts dieser mit den Begünstigungsbestimmungen verfolgten Absicht ist aber Grundvoraussetzung für ihre Anwendung jedenfalls, daß der zu Begünstigende vor der Verfolgung Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben hat oder ein sonstiger, vom Gesetz ausdrücklich anerkannter und von dieser Voraussetzung absehender Fall vorliegt. Die Revisionswerberin vermeint nun - ausgehend von der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 15, (speziell dessen Schlußsatz) der 44. Novelle zum ASVG BGBl 1987/609 -, daß der Leistungsbeginn der begehrten Witwenpension mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, also dem 8. 7. 1969, anzusetzen sei.
Daß es sich beim verstorbenen Vater der Klägerin um eine zum begünstigten Personenkreis zählende Person handelte, steht durch den (rechtskräftigen) Begünstigungsbescheid der beklagten Partei unstrittig fest. Da im Zeitpunkt der Antragstellung "auf Begünstigung nach § 503 ASVG" der Versicherungsfall bereits längst verwirklicht war und damit der (einzige) hiedurch ausgelöste Stichtag mit 1. 8. 1969 (§ 223 Abs 2 ASVG) unverrückbar feststand - zumal auch kein weiterer (zum Zeitpunkt des Todes des Otto G***** noch unerledigter) Leistungsantrag des Verstorbenen bei der beklagten Partei offen war -, ist nach Auffassung des Senates dieser Begünstigungsbescheid - und zwar aus dem zeitlichen wie auch sachlich-inhaltlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der begehrten Witwenpension einerseits und dem damit verbundenen, gleichzeitig gestellten Begünstigungsantrag andererseits - als ausschließlich im Zusammenhang mit diesem konkreten Leistungsanspruch/-antrag auf Witwenpension erlassen anzusehen und konnte damit auch nur im Zusammenhang mit diesem der beklagten Partei damals bereits bekannten Stichtag inhaltliche Aussagen treffen; ein anderer zeitlicher Bezugspunkt für die im Begünstigungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich auch aus dem Bescheid nicht. Zwar ergehen Feststellungsbescheide dann, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten (begehrten konkreten) Leistung stehen, nicht zu einem bestimmten Stichtag, sodaß sich spätere Rechtsänderungen durchaus auf das Ergebnis späterer Leistungsverfahren auswirken können; hier stand jedoch der Begünstigungsantrag und der darüber absprechende Bescheid von Anfang an klar und eindeutig mit dem einzig möglichen anspruchsauslösenden Stichtag des Todes des Verstorbenen zur Entscheidung, sodaß hiedurch auch - konstitutiv bezogen auf dieses Datum - die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt worden sind. Soweit aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (damals als noch in Leistungsstreitsachen letzte Instanz) zu SSV 15/79 ein anderes Ergebnis abzuleiten wäre, könnte dem nicht gefolgt werden. Dieses Ergebnis steht auch damit in Einklang, daß es sich bei der Entscheidung eines Versicherungsträgers über die Zuerkennung und den Umfang einer Begünstigung nach den §§ 501 ff ASVG um eine nicht nicht dem (in sukzessiver Kompetenz) gerichtlichen Rechtszug unterliegende Verwaltungssache handelt (SSV-NF 6/5, 10/75 = SZ 69/175; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 117; VwGH 9. 6. 1992, GZ 90/08/0229), sodaß die erteilte Begünstigung (im Rahmen der Vorfragenprüfung durch das Gericht) für ein nachfolgendes Leistungs(streit)verfahren konstitutive Wirkung entfaltet (Fink, aaO). Dabei ist hier darauf zu verweisen, daß mit dem Bescheid im Begünstigungsverfahren nicht bloß über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 500 ff ASVG abgesprochen wurde, sondern ausdrücklich die darin genannten Zeiten als Versicherungszeiten festgestellt wurden. Wenn aber Gegenstand einer rechtskraftfähigen (und auch tatsächlich rechtskräftigen) Entscheidung im Begünstigungsverfahren die Feststellung ist, bestimmter begünstigt angerechneter Versicherungszeiten ist, muß notwendigerweise auch der Inhalt dieser Feststellung (hier: betreffend die Zeiten, die begünstigt angerechnet wurden) von der Rechtskraft dieser Entscheidung umfaßt sein. Lediglich die Frage, ob diesen begünstigten angerechneten Zeiten sodann die Eignung zukommt, später als eine Leistungsvoraussetzung eine Leistung oder Leistungserhöhung zu bewirken, ist nicht Gegenstand dieser Verwaltungsentscheidung und damit der gerichtlichen Überprüfungskompetenz übertragen.Daß es sich beim verstorbenen Vater der Klägerin um eine zum begünstigten Personenkreis zählende Person handelte, steht durch den (rechtskräftigen) Begünstigungsbescheid der beklagten Partei unstrittig fest. Da im Zeitpunkt der Antragstellung "auf Begünstigung nach Paragraph 503, ASVG" der Versicherungsfall bereits längst verwirklicht war und damit der (einzige) hiedurch ausgelöste Stichtag mit 1. 8. 1969 (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) unverrückbar feststand - zumal auch kein weiterer (zum Zeitpunkt des Todes des Otto G***** noch unerledigter) Leistungsantrag des Verstorbenen bei der beklagten Partei offen war -, ist nach Auffassung des Senates dieser Begünstigungsbescheid - und zwar aus dem zeitlichen wie auch sachlich-inhaltlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der begehrten Witwenpension einerseits und dem damit verbundenen, gleichzeitig gestellten Begünstigungsantrag andererseits - als ausschließlich im Zusammenhang mit diesem konkreten Leistungsanspruch/-antrag auf Witwenpension erlassen anzusehen und konnte damit auch nur im Zusammenhang mit diesem der beklagten Partei damals bereits bekannten Stichtag inhaltliche Aussagen treffen; ein anderer zeitlicher Bezugspunkt für die im Begünstigungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich auch aus dem Bescheid nicht. Zwar ergehen Feststellungsbescheide dann, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten (begehrten konkreten) Leistung stehen, nicht zu einem bestimmten Stichtag, sodaß sich spätere Rechtsänderungen durchaus auf das Ergebnis späterer Leistungsverfahren auswirken können; hier stand jedoch der Begünstigungsantrag und der darüber absprechende Bescheid von Anfang an klar und eindeutig mit dem einzig möglichen anspruchsauslösenden Stichtag des Todes des Verstorbenen zur Entscheidung, sodaß hiedurch auch - konstitutiv bezogen auf dieses Datum - die Beitragszeiten (Ersatzzeiten) festgestellt worden sind. Soweit aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (damals als noch in Leistungsstreitsachen letzte Instanz) zu SSV 15/79 ein anderes Ergebnis abzuleiten wäre, könnte dem nicht gefolgt werden. Dieses Ergebnis steht auch damit in Einklang, daß es sich bei der Entscheidung eines Versicherungsträgers über die Zuerkennung und den Umfang einer Begünstigung nach den Paragraphen 501, ff ASVG um eine nicht nicht dem (in sukzessiver Kompetenz) gerichtlichen Rechtszug unterliegende Verwaltungssache handelt (SSV-NF 6/5, 10/75 = SZ 69/175; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 117; VwGH 9. 6. 1992, GZ 90/08/0229), sodaß die erteilte Begünstigung (im Rahmen der Vorfragenprüfung durch das Gericht) für ein nachfolgendes Leistungs(streit)verfahren konstitutive Wirkung entfaltet (Fink, aaO). Dabei ist hier darauf zu verweisen, daß mit dem Bescheid im Begünstigungsverfahren nicht bloß über das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 500, ff ASVG abgesprochen wurde, sondern ausdrücklich die darin genannten Zeiten als Versicherungszeiten festgestellt wurden. Wenn aber Gegenstand einer rechtskraftfähigen (und auch tatsächlich rechtskräftigen) Entscheidung im Begünstigungsverfahren die Feststellung ist, bestimmter begünstigt angerechneter Versicherungszeiten ist, muß notwendigerweise auch der Inhalt dieser Feststellung (hier: betreffend die Zeiten, die begünstigt angerechnet wurden) von der Rechtskraft dieser Entscheidung umfaßt sein. Lediglich die Frage, ob diesen begünstigten angerechneten Zeiten sodann die Eignung zukommt, später als eine Leistungsvoraussetzung eine Leistung oder Leistungserhöhung zu bewirken, ist nicht Gegenstand dieser Verwaltungsentscheidung und damit der gerichtlichen Überprüfungskompetenz übertragen.
Ausgehend von diesem Bescheid ergibt sich aber, daß der Genannte folgende maßgebliche Versicherungszeiten erworben hat: vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 zwei Pflichtbeitragsmonate; vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 244 Beitragsmonate. Eine Einschränkung dahin, daß Anrechnung der genannten Zeiten nur für den Fall des Eintrittes des Versicherungsfalles ab einem bestimmten Stichtag erfolgte, ergibt sich aus dem Begünstigungsbescheid nicht. Damit ist aber die gesetzliche Wartezeitvoraussetzung (§§ 235, 236 iVm § 222 Abs 1 Z 3 ASVG) erfüllt, deren Fehlen für sich allein somit einer Berechtigung des verfahrensgegenständlichen Begehrens nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.Ausgehend von diesem Bescheid ergibt sich aber, daß der Genannte folgende maßgebliche Versicherungszeiten erworben hat: vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 zwei Pflichtbeitragsmonate; vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 244 Beitragsmonate. Eine Einschränkung dahin, daß Anrechnung der genannten Zeiten nur für den Fall des Eintrittes des Versicherungsfalles ab einem bestimmten Stichtag erfolgte, ergibt sich aus dem Begünstigungsbescheid nicht. Damit ist aber die gesetzliche Wartezeitvoraussetzung (Paragraphen 235, 236, in Verbindung mit Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) erfüllt, deren Fehlen für sich allein somit einer Berechtigung des verfahrensgegenständlichen Begehrens nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.
Ausgehend von dieser von den Vorinstanzen abweichenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sind damit aber auch noch alle übrigen, von der beklagten Partei in ihrem bekämpften Bescheid ebenfalls als nicht erfüllt erachteten und zur Ablehnungsbegründung herangezogenen Voraussetzungen für das erhobene Begehren zu prüfen. Zumal - ausgehend von den insoweit nicht ausreichenden Feststellungen der Vorinstanzen - auch die Frage der Voraussetzungen des § 506 Abs 2 ASVG (Anfall der Leistung) mit den Parteien nach der Aktenlage nicht erörtert worden ist, ist die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen unumgänglich. Demgemäß war auch die Fällung eines Grundurteils im Sinne des § 89 Abs 2 ASVG samt Auferlegung einer vorläufigen Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides durch die beklagte Partei nicht möglich. Bei seiner Entscheidung wird das Erstgericht hiebei zu beachten haben, daß ein allfälliger Leistungszuspruch mit dem Todestag der Mutter der Klägerin, welche in deren anhängiges Verfahren ja bloß als Fortsetzungsberechtigte eingetreten ist, zu begrenzen sein wird.Ausgehend von dieser von den Vorinstanzen abweichenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sind damit aber auch noch alle übrigen, von der beklagten Partei in ihrem bekämpften Bescheid ebenfalls als nicht erfüllt erachteten und zur Ablehnungsbegründung herangezogenen Voraussetzungen für das erhobene Begehren zu prüfen. Zumal - ausgehend von den insoweit nicht ausreichenden Feststellungen der Vorinstanzen - auch die Frage der Voraussetzungen des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG (Anfall der Leistung) mit den Parteien nach der Aktenlage nicht erörtert worden ist, ist die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen unumgänglich. Demgemäß war auch die Fällung eines Grundurteils im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, ASVG samt Auferlegung einer vorläufigen Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides durch die beklagte Partei nicht möglich. Bei seiner Entscheidung wird das Erstgericht hiebei zu beachten haben, daß ein allfälliger Leistungszuspruch mit dem Todestag der Mutter der Klägerin, welche in deren anhängiges Verfahren ja bloß als Fortsetzungsberechtigte eingetreten ist, zu begrenzen sein wird.
Abschließend ist auch noch darauf hinzuweisen, daß aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit, BGBl 1991/511, nichts abzuleiten ist, da dieses gemäß dessen Art 27 Abs 1 nach Vorliegen der beiderseits erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erst mit 1. 11. 1991 in Kraft getreten ist und nach seinem Art 23 Abs 1 "keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine .... Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben ist, begründet."Abschließend ist auch noch darauf hinzuweisen, daß aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit, BGBl 1991/511, nichts abzuleiten ist, da dieses gemäß dessen Artikel 27, Absatz eins, nach Vorliegen der beiderseits erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erst mit 1. 11. 1991 in Kraft getreten ist und nach seinem Artikel 23, Absatz eins, "keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine .... Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben ist, begründet."
Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es daher einer Verhandlung in erster Instanz. Das Erstgericht wird nach Ergänzung seiner Feststellungen im aufgezeigten Bereich eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben. Deshalb waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG begründet.