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Rechtssatz RS0111067

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111067

Geschäftszahl

10ObS438/97b; 10ObS274/00t

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Rechtssatz

Wenn Gegenstand einer rechtskraftfähigen (und rechtskräftigen) Entscheidung im Begünstigungsverfahren die Feststellung bestimmter begünstigt angerechneter Versicherungszeiten ist, muß notwendigerweise auch der Inhalt dieser Feststellung (hier: betreffend die Zeiten, die begünstigt angerechnet wurden) von der Rechtskraft dieser Entscheidung umfaßt sein. Lediglich die Frage, ob diesen begünstigt angerechneten Zeiten sodann die Eignung zukommt, später als eine Leistungsvoraussetzung eine Leistung oder Leistungserhöhung zu bewirken, ist nicht Gegenstand dieser Verwaltungsentscheidung und damit der gerichtlichen Überprüfungskompetenz übertragen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 438/97b
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 438/97b
  • 10 ObS 274/00t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 274/00t
    Vgl auch; nur: Wenn Gegenstand einer rechtskraftfähigen (und rechtskräftigen) Entscheidung im Begünstigungsverfahren die Feststellung bestimmter begünstigt angerechneter Versicherungszeiten ist, muß notwendigerweise auch der Inhalt dieser Feststellung (hier: betreffend die Zeiten, die begünstigt angerechnet wurden) von der Rechtskraft dieser Entscheidung umfaßt sein. (T1); Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger bescheidmäßig die Begünstigung in bestimmtem Umfang festgestellt und eine weiterreichende Begünstigung rechtskräftig abgelehnt, wurde damit für das Leistungsstreitverfahren vor Gericht konstitutiv festgestellt, dass über das im Bescheid festgesetzte Ausmaß hinaus keine weitere Begünstigung gewährt wird. (T2); Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 438/97b. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111067

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_010OBS00438_97B0000_001