Die Revision der beklagten Partei ist zur Gänze berechtigt, jene der Klägerin nur teilweise.
Da es sich bei der Witwenpension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes handelt, gilt dieser Versicherungsfall nach § 223 Abs 1 Z 3 ASVG mit dem Tod des Vaters der Klägerin und Gatten der vormaligen Antragstellerin am 8. 7. 1969 als eingetreten. Stichtag für die Feststellung, ob der Klägerin als Fortsetzungsberechtigte nach ihrer verstorbenen Mutter eine Witwenpension gebührt, ist nach § 223 Abs 2 ASVG der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste, also der 1. 8. 1969. Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen. Es genügt daher nicht, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag gegeben sein (RIS-Justiz RS0084524). Dass entsprechend den Ausführungen des Erstgerichtes nach der zum Stichtag 1. 8. 1969 geltenden Rechtslage mangels Erfüllung der Drittel- und Zweidritteldeckung nach § 237 ASVG kein Anspruch auf Witwenpension bestand, wird auch in den Revisionsausführungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin kommt mit Recht auch nicht auf ihr Vorbringen in der Berufung zurück, ihr Vater habe aus Gründen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, vor seiner Auswanderung keine Beitrags- oder Eratzzeiten erwerben können, weshalb die aus Gründen seiner jüdischen Abstammung eingetretene Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1. 8. bis 8. 10. 1938 als (weitere) Versicherungszeit zu gelten habe und damit das Deckungserfordernis erreicht werde. Diesen Ausführungen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die beklagte Partei mit Bescheid vom 3. 6. 1996 hinsichtlich des Vaters der Klägerin die Zeit vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 gemäß § 502 Abs 1 ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage sowie dessen Zeit der Auswanderung vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 gemäß § 502 Abs 4 ASVG als Beitragszeit anerkannt und eine weiterreichende Begünstigung für die Zeit vom 4. 3. 1933 bis 30. 9. 1938 rechtskräftig abgelehnt hat. Damit wurde für das gegenständliche Leistungsstreitverfahren vor Gericht konstitutiv festgestellt, dass über das im Bescheid festgesetzte Ausmaß hinaus keine weitere Begünstigung gewährt wird (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen 117; ZfVB 1988/994; ZfVB 1987/645 = SVSlg 32.076 ua).Da es sich bei der Witwenpension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes handelt, gilt dieser Versicherungsfall nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG mit dem Tod des Vaters der Klägerin und Gatten der vormaligen Antragstellerin am 8. 7. 1969 als eingetreten. Stichtag für die Feststellung, ob der Klägerin als Fortsetzungsberechtigte nach ihrer verstorbenen Mutter eine Witwenpension gebührt, ist nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste, also der 1. 8. 1969. Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag zu prüfen. Es genügt daher nicht, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag gegeben sein (RIS-Justiz RS0084524). Dass entsprechend den Ausführungen des Erstgerichtes nach der zum Stichtag 1. 8. 1969 geltenden Rechtslage mangels Erfüllung der Drittel- und Zweidritteldeckung nach Paragraph 237, ASVG kein Anspruch auf Witwenpension bestand, wird auch in den Revisionsausführungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin kommt mit Recht auch nicht auf ihr Vorbringen in der Berufung zurück, ihr Vater habe aus Gründen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, vor seiner Auswanderung keine Beitrags- oder Eratzzeiten erwerben können, weshalb die aus Gründen seiner jüdischen Abstammung eingetretene Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 1. 8. bis 8. 10. 1938 als (weitere) Versicherungszeit zu gelten habe und damit das Deckungserfordernis erreicht werde. Diesen Ausführungen hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die beklagte Partei mit Bescheid vom 3. 6. 1996 hinsichtlich des Vaters der Klägerin die Zeit vom 1. 10. 1938 bis 30. 11. 1938 gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage sowie dessen Zeit der Auswanderung vom 1. 12. 1938 bis 31. 3. 1959 gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ASVG als Beitragszeit anerkannt und eine weiterreichende Begünstigung für die Zeit vom 4. 3. 1933 bis 30. 9. 1938 rechtskräftig abgelehnt hat. Damit wurde für das gegenständliche Leistungsstreitverfahren vor Gericht konstitutiv festgestellt, dass über das im Bescheid festgesetzte Ausmaß hinaus keine weitere Begünstigung gewährt wird (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen 117; ZfVB 1988/994; ZfVB 1987/645 = SVSlg 32.076 ua).
Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Klägerin die begehrte Witwenpension aufgrund der Übergangsbestimmung des Art IV Abs 5 der 40. Novelle zum ASVG, BGBl 1984/484, ab 1. 1. 1985 gebühre, weil mit diesem Zeitpunkt aufgrund der §§ 235 und 236 ASVG idF des Art II Z 3 und 4 dieser Novelle auch die allgemeine Voraussetzung der Wartezeit erfüllt sei. Nach der zitierten Übergangsbestimmung gebührt Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der §§ 235 und 236 ASVG idF des Art II Z 3 und 4 dieser Novelle Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung erhalten, diese Leistung ab 1. 1. 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. 1. 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. 12. 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Klägerin die begehrte Witwenpension aufgrund der Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, Absatz 5, der 40. Novelle zum ASVG, BGBl 1984/484, ab 1. 1. 1985 gebühre, weil mit diesem Zeitpunkt aufgrund der Paragraphen 235 und 236 ASVG in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3 und 4 dieser Novelle auch die allgemeine Voraussetzung der Wartezeit erfüllt sei. Nach der zitierten Übergangsbestimmung gebührt Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 235 und 236 ASVG in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 3 und 4 dieser Novelle Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung erhalten, diese Leistung ab 1. 1. 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. 1. 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. 12. 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Wie der Oberste Gerichtshof jedoch in seiner Entscheidung SSV-NF 2/75 unter Hinweis auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers näher dargelegt hat, finden die §§ 235 und 236 ASVG idF der 40. ASVGNov auf Fälle, in denen der Stichtag vor dem 1. 1. 1985 liegt, keine Anwendung. Danach ging die Absicht des Gesetzgebers eindeutig dahin, die angeführte Übergangsregelung nur für Versicherungsfälle zu schaffen, bei denen der Stichtag nach dem Wirksamkeitsbeginn der Pensionsreform (1. 1. 1985 gemäß Art IX Abs 1 der 40. ASVGNov) liegt, wobei auch für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nichts anderes gelten soll. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revision darauf, dass der durch den Tod des Vaters der Klägerin ausgelöste Stichtag 1. 8. 1969 - auch durch eine spätere Antragstellung - nicht verrückbar ist (10 ObS 150/88; 10 ObS 102/87; SSV 14/129 ua). Diese Stichtagsregelung erfuhr durch die 40. ASVGNov keine Änderung. Es kann daher die Bestimmung des Art IV Abs 5 der 40. ASVGNov somit nur im Zusammenhang mit den durch Art IV Abs 2 der 40. ASVGNov beschriebenen Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit verstanden werden, bei denen es gemäß § 223 Abs 2 ASVG unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles möglich ist, durch eine spätere Antragstellung zu einem späteren Stichtag zur späteren Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu gelangen. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Hinterbliebene, für die gemäß § 223 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ASVG als Stichtag immer der Todestag, sofern er auf einen Monatsersten fällt, bzw der dem Todestag folgende Monatserste gilt, ist daher dahin auszulegen, dass für Hinterbliebenenpensionen - im Unterschied zu Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit - die Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu einem späteren Stichtag als dem erwähnten Stichtag ausgeschlossen ist. Eine Stichtagsverschiebung durch eine neuerliche Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist daher nicht möglich (10 ObS 102/87; SSV 26/97 ua). Der Klägerin kann daher aufgrund der durch die 40. ASVGNov geschaffenen Rechtslage ein Anspruch auf Witwenpension nicht zustehen (SSV-NF 2/75).Wie der Oberste Gerichtshof jedoch in seiner Entscheidung SSV-NF 2/75 unter Hinweis auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Absicht des Gesetzgebers näher dargelegt hat, finden die Paragraphen 235 und 236 ASVG in der Fassung der 40. ASVGNov auf Fälle, in denen der Stichtag vor dem 1. 1. 1985 liegt, keine Anwendung. Danach ging die Absicht des Gesetzgebers eindeutig dahin, die angeführte Übergangsregelung nur für Versicherungsfälle zu schaffen, bei denen der Stichtag nach dem Wirksamkeitsbeginn der Pensionsreform (1. 1. 1985 gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, der 40. ASVGNov) liegt, wobei auch für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nichts anderes gelten soll. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revision darauf, dass der durch den Tod des Vaters der Klägerin ausgelöste Stichtag 1. 8. 1969 - auch durch eine spätere Antragstellung - nicht verrückbar ist (10 ObS 150/88; 10 ObS 102/87; SSV 14/129 ua). Diese Stichtagsregelung erfuhr durch die 40. ASVGNov keine Änderung. Es kann daher die Bestimmung des Artikel römisch vier, Absatz 5, der 40. ASVGNov somit nur im Zusammenhang mit den durch Artikel römisch vier, Absatz 2, der 40. ASVGNov beschriebenen Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit verstanden werden, bei denen es gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles möglich ist, durch eine spätere Antragstellung zu einem späteren Stichtag zur späteren Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu gelangen. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung für Hinterbliebene, für die gemäß Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ASVG als Stichtag immer der Todestag, sofern er auf einen Monatsersten fällt, bzw der dem Todestag folgende Monatserste gilt, ist daher dahin auszulegen, dass für Hinterbliebenenpensionen - im Unterschied zu Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit - die Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu einem späteren Stichtag als dem erwähnten Stichtag ausgeschlossen ist. Eine Stichtagsverschiebung durch eine neuerliche Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist daher nicht möglich (10 ObS 102/87; SSV 26/97 ua). Der Klägerin kann daher aufgrund der durch die 40. ASVGNov geschaffenen Rechtslage ein Anspruch auf Witwenpension nicht zustehen (SSV-NF 2/75).
Aus diesen soeben dargelegten Erwägungen kann aber auch nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, aufgrund der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 der 44. ASVGNov gebühre ihr die Witwenpension bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles, also ab 8. 7. 1969. Nach dieser - der oben zitierten Übergangsbestimmung des Art IV Abs 5 der 40. ASVGNov vergleichbaren - Übergangsbestimmung gebührt Personen, die erst aufgrund des § 502 Abs 1, 4, 6 oder 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes idF des Art V Z 22 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, diese Leistung ab 1. Jänner 1988, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Darüber hinaus sieht Satz 2 dieser Übergangsbestimmung vor, dass das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen ist, wenn sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland befindet. Offenbar aus dem soeben zitierten zweiten Satz dieser Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 der 44. ASVGNov versucht die Klägerin einen Anspruch auf Witwenpension bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles abzuleiten.Aus diesen soeben dargelegten Erwägungen kann aber auch nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, aufgrund der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 15, der 44. ASVGNov gebühre ihr die Witwenpension bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles, also ab 8. 7. 1969. Nach dieser - der oben zitierten Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, Absatz 5, der 40. ASVGNov vergleichbaren - Übergangsbestimmung gebührt Personen, die erst aufgrund des Paragraph 502, Absatz eins, 4, 6, oder 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 22, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, diese Leistung ab 1. Jänner 1988, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1988 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Darüber hinaus sieht Satz 2 dieser Übergangsbestimmung vor, dass das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen ist, wenn sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland befindet. Offenbar aus dem soeben zitierten zweiten Satz dieser Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 15, der 44. ASVGNov versucht die Klägerin einen Anspruch auf Witwenpension bereits ab dem Eintritt des Versicherungsfalles abzuleiten.
Diese Bestimmung soll - wie die vergleichbare Bestimmung des Art II Abs 10 der 19. ASVGNov - verhindern, dass infolge der durch die neuerliche Antragstellung bewirkten Stichtagsverschiebung die Anspruchsvoraussetzungen neuerlich nicht gegeben sein könnten (SSV-NF 4/129). Da, wie bereits dargelegt, beim Versicherungsfall des Todes eine Stichtagsverschiebung - auch durch eine spätere Antragstellung - nicht möglich ist, kann auch die Übergangsbestimmung des Art VI Abs 15 der 44. ASVGNov im Falle der Klägerin nicht zur Anwendung gelangen.Diese Bestimmung soll - wie die vergleichbare Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 19. ASVGNov - verhindern, dass infolge der durch die neuerliche Antragstellung bewirkten Stichtagsverschiebung die Anspruchsvoraussetzungen neuerlich nicht gegeben sein könnten (SSV-NF 4/129). Da, wie bereits dargelegt, beim Versicherungsfall des Todes eine Stichtagsverschiebung - auch durch eine spätere Antragstellung - nicht möglich ist, kann auch die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 15, der 44. ASVGNov im Falle der Klägerin nicht zur Anwendung gelangen.
Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung geltend macht, sie habe jedenfalls ab 1. 1. 1973 Anspruch auf Witwenpension, weil seit damals die von ihr bereits in der Klage behauptete Beschäftigung ihres Vaters im Betrieb seiner Eltern als Ersatzzeit zu qualifizieren sei (§ 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG), ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Ersatzzeitenregelung erst durch die 29. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/31, durch Änderung der diesbezüglichen Z 4 in § 229 Abs 1 ASVG eingeführt wurde. Nach der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 24 dieser Novelle ist diese Bestimmung jedoch nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. 12. 1972 liegt. In der letzten, für den zeitlich davorliegenden und im gegenständlichen Fall maßgebenden Stichtag 1. 8. 1969 geltenden Fassung (Art I Z 8 lit a der 13. Novelle BGBl 1963/320) hatte die Z 4 leg cit jedoch noch nicht diesen Regelungsinhalt, sodass sich die Klägerin auch auf solche Ersatzzeiten ihres Vaters nicht mit Erfolg berufen kann (vgl auch ZfVB 1980/1409; ZfVB 1980/1410 mwN).Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung geltend macht, sie habe jedenfalls ab 1. 1. 1973 Anspruch auf Witwenpension, weil seit damals die von ihr bereits in der Klage behauptete Beschäftigung ihres Vaters im Betrieb seiner Eltern als Ersatzzeit zu qualifizieren sei (Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG), ist ihr entgegenzuhalten, dass eine solche Ersatzzeitenregelung erst durch die 29. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/31, durch Änderung der diesbezüglichen Ziffer 4, in Paragraph 229, Absatz eins, ASVG eingeführt wurde. Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 24, dieser Novelle ist diese Bestimmung jedoch nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. 12. 1972 liegt. In der letzten, für den zeitlich davorliegenden und im gegenständlichen Fall maßgebenden Stichtag 1. 8. 1969 geltenden Fassung (Artikel römisch eins, Ziffer 8, Litera a, der 13. Novelle BGBl 1963/320) hatte die Ziffer 4, leg cit jedoch noch nicht diesen Regelungsinhalt, sodass sich die Klägerin auch auf solche Ersatzzeiten ihres Vaters nicht mit Erfolg berufen kann vergleiche auch ZfVB 1980/1409; ZfVB 1980/1410 mwN).
Schließlich macht die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung noch geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen der "ewigen Anwartschaft" jedenfalls am 1. 1. 1985 erfüllt gewesen seien, weshalb ihr die Witwenpension im Hinblick auf die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gebühre.Schließlich macht die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung noch geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen der "ewigen Anwartschaft" jedenfalls am 1. 1. 1985 erfüllt gewesen seien, weshalb ihr die Witwenpension im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gebühre.
Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Für den Leistungsbeginn bestimmt § 86 Abs 3 Z 1 ASVG, dass Hinterbliebenenpensionen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles anfallen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag auf die Pension hingegen erst nach Ablauf dieser Frist gestellt (nach den Feststellungen der Vorinstanzen und auch von der Klägerin unbestritten erstmalig im Dezember 1977), so fällt diese erst mit dem Tag der Antragstellung an. In Fällen der Begünstigung nach § 503 ASVG beginnt jedoch gemäß § 506 Abs 2 ASVG eine Leistung bereits mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. 5. 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 ASVG die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 503 Abs 1 ASVG sind die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt auf Renten (Pensions-)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (§ 500) und deren Hinterbliebenen ab 1. 5. 1945 nicht anzuwenden. Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG will sicherstellen, dass sich die in § 503 vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Deshalb wird verfügt, dass in Fällen der Anwendung des § 503 - abweichend von den normalen Bestimmungen über den Beginn (Anfall) der Pensionen (§ 86 Abs 3 ASVG) - die Pension mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da jedoch § 506 Abs 2 ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach § 503 abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde (SSV-NF 6/5; 10 ObS 102/95 ua; RIS-Justiz RS0085683; RS0085672; RS0083178).Für den Leistungsbeginn bestimmt Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG, dass Hinterbliebenenpensionen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles anfallen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird der Antrag auf die Pension hingegen erst nach Ablauf dieser Frist gestellt (nach den Feststellungen der Vorinstanzen und auch von der Klägerin unbestritten erstmalig im Dezember 1977), so fällt diese erst mit dem Tag der Antragstellung an. In Fällen der Begünstigung nach Paragraph 503, ASVG beginnt jedoch gemäß Paragraph 506, Absatz 2, ASVG eine Leistung bereits mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. 5. 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach Paragraph 502, ASVG die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 503, Absatz eins, ASVG sind die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt auf Renten (Pensions-)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (Paragraph 500,) und deren Hinterbliebenen ab 1. 5. 1945 nicht anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG will sicherstellen, dass sich die in Paragraph 503, vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Deshalb wird verfügt, dass in Fällen der Anwendung des Paragraph 503, - abweichend von den normalen Bestimmungen über den Beginn (Anfall) der Pensionen (Paragraph 86, Absatz 3, ASVG) - die Pension mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da jedoch Paragraph 506, Absatz 2, ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach Paragraph 503, abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde (SSV-NF 6/5; 10 ObS 102/95 ua; RIS-Justiz RS0085683; RS0085672; RS0083178).
Im vorliegenden Fall wurde die Begünstigung durch Anrechnung bestimmter im eingangs erwähnten Bescheid vom 3. 6. 1996 genannter Zeiten festgestellt. Für die Gewährung der Begünstigung nach § 503 ASVG ergibt sich aus dem Bescheid kein Anhaltspunkt. Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG, die die Feststellung der Begünstigung gemäß § 503 zur Voraussetzung hat, kann daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.Im vorliegenden Fall wurde die Begünstigung durch Anrechnung bestimmter im eingangs erwähnten Bescheid vom 3. 6. 1996 genannter Zeiten festgestellt. Für die Gewährung der Begünstigung nach Paragraph 503, ASVG ergibt sich aus dem Bescheid kein Anhaltspunkt. Die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG, die die Feststellung der Begünstigung gemäß Paragraph 503, zur Voraussetzung hat, kann daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.
Zwischen den Parteien ist nicht mehr strittig, dass der Klägerin aufgrund der von ihrem Vater in den USA erworbenen Versicherungszeiten ein Anspruch auf Witwenpension ab dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 13. 7. 1990 (BGBl 1991/511 - im Folgenden: Abkommen) mit 1. 11. 1991 zusteht. Es wurde bereits im Aufhebungsbeschluss darauf hingewiesen, dass ein früherer Leistungsanfall aus diesem Abkommen nicht abzuleiten ist, weil das Abkommen gemäß dessen Art 27 Abs 1 nach Vorliegen der beiderseits erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erst mit 1. 11. 1991 in Kraft getreten ist und nach seinem Art 23 Abs 1 "keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben ist, begründet".Zwischen den Parteien ist nicht mehr strittig, dass der Klägerin aufgrund der von ihrem Vater in den USA erworbenen Versicherungszeiten ein Anspruch auf Witwenpension ab dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 13. 7. 1990 (BGBl 1991/511 - im Folgenden: Abkommen) mit 1. 11. 1991 zusteht. Es wurde bereits im Aufhebungsbeschluss darauf hingewiesen, dass ein früherer Leistungsanfall aus diesem Abkommen nicht abzuleiten ist, weil das Abkommen gemäß dessen Artikel 27, Absatz eins, nach Vorliegen der beiderseits erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erst mit 1. 11. 1991 in Kraft getreten ist und nach seinem Artikel 23, Absatz eins, "keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben ist, begründet".
Soweit die Klägerin dem gegenüber den Standpunkt vertritt, dass unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art 23 Abs 2 und Abs 3 lit a sowie Art 24 des Abkommens die Witwenpension bereits ab 8. 7. 1969 gebühre, ist ihr vorweg entgegenzuhalten, dass es sich hiebei um eine gemäß § 511 Abs 1 ZPO überbundene Rechtsansicht handelt, wobei auch der Oberste Gerichshof selbst an seine in seinem solchen Aufhebungsbeschluss ausgedrückte Rechtsansicht gebunden ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 511 mwN uva). Ausnahmen bestehen nur bei Änderung der Rechtslage oder, wenn der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung eines verstärkten Senates inzwischen zu einer abweichenden Rechtsansicht gelangt ist (EvBl 1997/202). Beide Fälle liegen hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat daher im Rahmen des nunmehrigen fortgesetzten Rechtsganges von dieser seiner Rechtsauffassung im vorangegangenen Rechtsgang auszugehen und diese zugrundezulegen (SSV-NF 10/41 uva).Soweit die Klägerin dem gegenüber den Standpunkt vertritt, dass unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel 23, Absatz 2 und Absatz 3, Litera a, sowie Artikel 24, des Abkommens die Witwenpension bereits ab 8. 7. 1969 gebühre, ist ihr vorweg entgegenzuhalten, dass es sich hiebei um eine gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO überbundene Rechtsansicht handelt, wobei auch der Oberste Gerichshof selbst an seine in seinem solchen Aufhebungsbeschluss ausgedrückte Rechtsansicht gebunden ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 511, mwN uva). Ausnahmen bestehen nur bei Änderung der Rechtslage oder, wenn der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung eines verstärkten Senates inzwischen zu einer abweichenden Rechtsansicht gelangt ist (EvBl 1997/202). Beide Fälle liegen hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat daher im Rahmen des nunmehrigen fortgesetzten Rechtsganges von dieser seiner Rechtsauffassung im vorangegangenen Rechtsgang auszugehen und diese zugrundezulegen (SSV-NF 10/41 uva).
Nur der Vollständigkeit halber sei daher noch darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Art 23 auf den in den Abkommen über Soziale Sicherheit allgemein üblichen Grundsätzen, a) dass Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens nicht begründet werden (Abs 1), b) dass jedoch für die Feststellung der Leistungsansprüche nach dem Abkommen auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (Abs 2), c) dass das Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gilt (Abs 3 lit a) undNur der Vollständigkeit halber sei daher noch darauf hingewiesen, dass die Regelungen des Artikel 23, auf den in den Abkommen über Soziale Sicherheit allgemein üblichen Grundsätzen, a) dass Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens nicht begründet werden (Absatz eins,), b) dass jedoch für die Feststellung der Leistungsansprüche nach dem Abkommen auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (Absatz 2,), c) dass das Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gilt (Absatz 3, Litera a,) und
d) dass die Leistungen ab dem Inkrafttreten des Abkommens zu gewähren sind, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten gestellt wird (Abs 3 lit b), beruhen. Es gelten somit die Bestimmungen des Abkommens auch für Leistungen aus Versicherungsfällen, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, es sind bei seiner Anwendung auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, doch werden die Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gewährt (vgl 10 ObS 55/95 zum vergleichbaren Art 25 des AbkSozSi-Kanada ua). Da der Klägerin nur aufgrund der Bestimmungen des Abkommens ein Anspruch auf Witwenpension zusteht, kommt auch Art 24 des Abkommens nicht zum Tragen, wonach die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte durch dieses Abkommen nicht berührt werden.d) dass die Leistungen ab dem Inkrafttreten des Abkommens zu gewähren sind, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten gestellt wird (Absatz 3, Litera b,), beruhen. Es gelten somit die Bestimmungen des Abkommens auch für Leistungen aus Versicherungsfällen, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, es sind bei seiner Anwendung auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, doch werden die Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gewährt vergleiche 10 ObS 55/95 zum vergleichbaren Artikel 25, des AbkSozSi-Kanada ua). Da der Klägerin nur aufgrund der Bestimmungen des Abkommens ein Anspruch auf Witwenpension zusteht, kommt auch Artikel 24, des Abkommens nicht zum Tragen, wonach die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte durch dieses Abkommen nicht berührt werden.
Zutreffend macht die Klägerin allerdings geltend, dass die Neufassung des § 100 Abs 1 lit b ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, wonach der Anspruch auf Pension mit dem Tod des Anspruchsberechtigten erlischt und eine Aliquotierung der Leistung im Sterbemonat erfolgt, gemäß § 563 Abs 1 Z 6 ASVG erst mit 1. 1. 1997 in Kraft getreten ist und nur für "Neupensionen" gilt (vgl 10 ObS 114/99h ua). Nach der bis 31. 12. 1996 geltenden Rechtslage gebührte die Pension auch bei einem während des Monates eingetretenen Wegfallsgrund (zB Tod) noch bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist (vgl MGA, ASVG 62. Erg-Lfg Anm 2 zu § 100). Der Klägerin steht daher die Witwenpension bis einschließlich 30. 4. 1995 zu. In den Ausführungen des erkennenden Senates in dem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss sollte nur allgemein auf die Leistungsbegrenzung im Hinblick auf den Tod der Berechtigten hingewiesen werden. Die Überbindung einer Rechtsansicht, dass die Leistung genau mit dem Todestag wegfällt, sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden.Zutreffend macht die Klägerin allerdings geltend, dass die Neufassung des Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, wonach der Anspruch auf Pension mit dem Tod des Anspruchsberechtigten erlischt und eine Aliquotierung der Leistung im Sterbemonat erfolgt, gemäß Paragraph 563, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG erst mit 1. 1. 1997 in Kraft getreten ist und nur für "Neupensionen" gilt vergleiche 10 ObS 114/99h ua). Nach der bis 31. 12. 1996 geltenden Rechtslage gebührte die Pension auch bei einem während des Monates eingetretenen Wegfallsgrund (zB Tod) noch bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist vergleiche MGA, ASVG 62. Erg-Lfg Anmerkung 2 zu Paragraph 100,). Der Klägerin steht daher die Witwenpension bis einschließlich 30. 4. 1995 zu. In den Ausführungen des erkennenden Senates in dem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss sollte nur allgemein auf die Leistungsbegrenzung im Hinblick auf den Tod der Berechtigten hingewiesen werden. Die Überbindung einer Rechtsansicht, dass die Leistung genau mit dem Todestag wegfällt, sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Klägerin die begehrte Leistung nur für den Zeitraum vom 1. 11. 1991 bis einschließlich 30. 4. 1995 gebührt. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin und in voller Stattgebung der Revision der beklagten Partei, in der gegen die von den Vorinstanzen gemäß § 89 Abs 2 ASGG aufgetragene vorläufige Zahlung nichts vorgebracht wird, spruchgemäß zu entscheiden.Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Klägerin die begehrte Leistung nur für den Zeitraum vom 1. 11. 1991 bis einschließlich 30. 4. 1995 gebührt. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin und in voller Stattgebung der Revision der beklagten Partei, in der gegen die von den Vorinstanzen gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG aufgetragene vorläufige Zahlung nichts vorgebracht wird, spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Da die Klägerin sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren mit einem Teil ihres Anspruches durchgedrungen ist, hat sie Anspruch auf Kostenersatz auf der Basis des Betrages von S 50.000,-- (§ 77 Abs 2 ASGG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Da die Klägerin sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren mit einem Teil ihres Anspruches durchgedrungen ist, hat sie Anspruch auf Kostenersatz auf der Basis des Betrages von S 50.000,-- (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG).