Rechtssatz RS0083178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083178
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 ASVG beginnt die Leistung ohne Rücksicht auf den Tag der späteren Antragstellung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeine Regelung des § 86 Abs 3 ASVG findet keine Anwendung.Bei Anträgen auf die Begünstigung nach Paragraph 503, ASVG beginnt die Leistung ohne Rücksicht auf den Tag der späteren Antragstellung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeine Regelung des Paragraph 86, Absatz 3, ASVG findet keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083178
Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_010OBS00155_9300000_001