Die Revision ist teilweise berechtigt.
Obwohl die am 6.2.1921 geborene Klägerin das 60. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 5.2.1981 vollendet und damit das Anfallsalter erreicht hatte, womit der Versicherungsfall des Alters als eingetreten gilt (§ 223 Abs 1 Z 1 ASVG), entstand ihr Anspruch auf die Alterspension erst am 1.1.1985, weil sie erst mit diesem Zeitpunkt auf Grund der §§ 235 und 236 ASVG in der Fassung des Art. IV Abs 5 der 40. ASVG-Novelle, BGBl. 1984/484, auch die allgemeine Voraussetzung der Wartezeit erfüllt hatte. Nach der Bestimmung des § 236 Abs 4 ASVG über die sogenannte "ewige Anwartschaft" ist die Wartezeit auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben sind. Da die Beklagte nach § 502 ASVG in der Fassung der 19. Novelle die Zeit vom 26.2.1939 bis 31.3.1959, das sind 241 Monate als Beitragszeit anerkannte, erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der "ewigen Anwartschaft". Dies entspricht auch dem Standpunkt der Klägerin, wonach als frühester Zeitpunkt, in dem nicht nur der Versicherungsfall eingetreten ist sondern auch die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, der 1.1.1985 anzunehmen sei (Schriftsatz ON 9). Die Beklagte bezeichnete es ausdrücklich als richtig, daß die Leistungsvoraussetzungen spätestens ab dem 1.1.1985 erfüllt wären (Schriftsatz ON 12). Sie verwies in diesem Zusammenhang jedoch auf Art. IV Abs 5 der 40. ASVG-Novelle, wonach Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen der §§ 235 und 236 ASVG in der Fassung dieser Novelle Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten, diese Leistung ab 1.1.1985 gebührt, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1.1.1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31.12.1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Da die Klägerin den Antrag nicht bis zum 31.12.1985 gestellt habe, sei ein Leistungsbeginn 1.1.1985 nicht möglich, sondern die Leistung gebühre ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.Obwohl die am 6.2.1921 geborene Klägerin das 60. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 5.2.1981 vollendet und damit das Anfallsalter erreicht hatte, womit der Versicherungsfall des Alters als eingetreten gilt (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), entstand ihr Anspruch auf die Alterspension erst am 1.1.1985, weil sie erst mit diesem Zeitpunkt auf Grund der Paragraphen 235 und 236 ASVG in der Fassung des Artikel römisch vier, Absatz 5, der 40. ASVG-Novelle, BGBl. 1984/484, auch die allgemeine Voraussetzung der Wartezeit erfüllt hatte. Nach der Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 4, ASVG über die sogenannte "ewige Anwartschaft" ist die Wartezeit auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben sind. Da die Beklagte nach Paragraph 502, ASVG in der Fassung der 19. Novelle die Zeit vom 26.2.1939 bis 31.3.1959, das sind 241 Monate als Beitragszeit anerkannte, erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der "ewigen Anwartschaft". Dies entspricht auch dem Standpunkt der Klägerin, wonach als frühester Zeitpunkt, in dem nicht nur der Versicherungsfall eingetreten ist sondern auch die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, der 1.1.1985 anzunehmen sei (Schriftsatz ON 9). Die Beklagte bezeichnete es ausdrücklich als richtig, daß die Leistungsvoraussetzungen spätestens ab dem 1.1.1985 erfüllt wären (Schriftsatz ON 12). Sie verwies in diesem Zusammenhang jedoch auf Artikel römisch vier, Absatz 5, der 40. ASVG-Novelle, wonach Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 235 und 236 ASVG in der Fassung dieser Novelle Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhalten, diese Leistung ab 1.1.1985 gebührt, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1.1.1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31.12.1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Da die Klägerin den Antrag nicht bis zum 31.12.1985 gestellt habe, sei ein Leistungsbeginn 1.1.1985 nicht möglich, sondern die Leistung gebühre ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Dabei übersieht die Beklagte jedoch, daß auf die Klägerin die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG anzuwenden ist. In Fällen der Begünstigung nach § 503 ASVG beginnt danach die Leistung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1.5.1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 ASVG die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung will sichern, daß sich die im § 503 ASVG vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Deshalb wird verfügt, daß in Fällen der Anwendung des § 503 ASVG - abweichend von den normalen Bestimmungen über den Beginn (Anfall) der Pensionen - die Pension mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nun kann es in solchen Fällen sein, daß erst bei Berücksichtigung von nach § 502 ASVG erworbenen Beitragszeiten die Leistungsvoraussetzungen erfüllt wären. Der Nachsatz "auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind" soll für solche Fälle verhindern, daß die Leistungsvoraussetzungen erst mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung der Begünstigung als erfüllt angesehen werden, was eine Verzögerung des Anfalles der Leistung herbeiführen kann. Sie sollen vielmehr mit dem Zeitpunkt, auf den das Ende des letzten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Versicherungsmonates fällt, als erfüllt gelten (Teschner, ASVG 48. ErgLfg. 1954/2 Anm. 2 zu § 506; vgl. SSV-NF 6/5).Dabei übersieht die Beklagte jedoch, daß auf die Klägerin die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG anzuwenden ist. In Fällen der Begünstigung nach Paragraph 503, ASVG beginnt danach die Leistung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1.5.1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach Paragraph 502, ASVG die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung will sichern, daß sich die im Paragraph 503, ASVG vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Deshalb wird verfügt, daß in Fällen der Anwendung des Paragraph 503, ASVG - abweichend von den normalen Bestimmungen über den Beginn (Anfall) der Pensionen - die Pension mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nun kann es in solchen Fällen sein, daß erst bei Berücksichtigung von nach Paragraph 502, ASVG erworbenen Beitragszeiten die Leistungsvoraussetzungen erfüllt wären. Der Nachsatz "auch wenn erst durch eine Begünstigung nach Paragraph 502, die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind" soll für solche Fälle verhindern, daß die Leistungsvoraussetzungen erst mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung der Begünstigung als erfüllt angesehen werden, was eine Verzögerung des Anfalles der Leistung herbeiführen kann. Sie sollen vielmehr mit dem Zeitpunkt, auf den das Ende des letzten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Versicherungsmonates fällt, als erfüllt gelten (Teschner, ASVG 48. ErgLfg. 1954/2 Anmerkung 2 zu Paragraph 506,; vergleiche SSV-NF 6/5).
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht für die Anwendung des § 506 Abs 2 ASVG im Fall der Klägerin keinen Raum gesehen. Es ist zwar richtig, daß sich aus dem Bescheid für die Gewährung der Begünstigung nach § 503 ASVG kein Anhaltspunkt ergibt, doch ist dieser Umstand deshalb nicht ausschlaggebend, weil die Beklagte ausdrücklich außer Streit gestellt hat, die Klägerin habe die Begünstigung gemäß der Bestimmung des § 503 ASVG beantragt, diese Begünstigung sei aber bereits von Amts wegen geprüft und festgestellt worden. Steht aber im vorliegenden Fall außer Streit, daß die Begünstigung der Klägerin nach § 503 ASVG festgestellt wurde, dann ist der im Sinne der Entscheidung SSV-NF 6/5 vom Berufungsgericht herangezogenen Argumentation der Boden entzogen.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht für die Anwendung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG im Fall der Klägerin keinen Raum gesehen. Es ist zwar richtig, daß sich aus dem Bescheid für die Gewährung der Begünstigung nach Paragraph 503, ASVG kein Anhaltspunkt ergibt, doch ist dieser Umstand deshalb nicht ausschlaggebend, weil die Beklagte ausdrücklich außer Streit gestellt hat, die Klägerin habe die Begünstigung gemäß der Bestimmung des Paragraph 503, ASVG beantragt, diese Begünstigung sei aber bereits von Amts wegen geprüft und festgestellt worden. Steht aber im vorliegenden Fall außer Streit, daß die Begünstigung der Klägerin nach Paragraph 503, ASVG festgestellt wurde, dann ist der im Sinne der Entscheidung SSV-NF 6/5 vom Berufungsgericht herangezogenen Argumentation der Boden entzogen.
Wie bereits ausgeführt, genügt es für den Beginn der Leistung nach § 506 Abs 2 ASVG aber nicht, daß der Versicherungsfall eingetreten ist (das wäre hier mit 1.3.1981), sondern es müssen auch die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein, also insbesondere die Wartezeit. Dies war aber erst durch die Einführung der sogenannten "ewigen Anwartschaft" in der 40. ASVG-Novelle mit 1.1.1985 der Fall. Da die Beklagte die Emigrationszeit gemäß § 502 ASVG in der Fassung der 19. Novelle (BGBl 1967/67) als Beitragszeit anerkannte, kann die Ansicht der Vorinstanzen, diese Anerkennung sei erst auf Grund der 44. ASVG-Novelle möglich gewesen, nicht zutreffen. Daß die Klägerin diese Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht erfüllt hatte, wurde von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt und von der Revisionswerberin selbst als richtig bezeichnet. Soweit sie als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, daß das Berufungsgericht nur 243 Versicherungsmonate annahm und nicht, wie in der Berufung begehrt 264 Versicherungsmonate, ist darauf zu verweisen, daß nach den von der Klägerin selbst bereits mit ihrer Klage vorgelegten Unterlagen für die Erfüllung der Wartezeit nur 243, für die Leistungsbemessung hingegen 264 Versicherungsmonate nachgewiesen sind. Insoweit liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens daher nicht vor.Wie bereits ausgeführt, genügt es für den Beginn der Leistung nach Paragraph 506, Absatz 2, ASVG aber nicht, daß der Versicherungsfall eingetreten ist (das wäre hier mit 1.3.1981), sondern es müssen auch die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein, also insbesondere die Wartezeit. Dies war aber erst durch die Einführung der sogenannten "ewigen Anwartschaft" in der 40. ASVG-Novelle mit 1.1.1985 der Fall. Da die Beklagte die Emigrationszeit gemäß Paragraph 502, ASVG in der Fassung der 19. Novelle (BGBl 1967/67) als Beitragszeit anerkannte, kann die Ansicht der Vorinstanzen, diese Anerkennung sei erst auf Grund der 44. ASVG-Novelle möglich gewesen, nicht zutreffen. Daß die Klägerin diese Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht erfüllt hatte, wurde von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt und von der Revisionswerberin selbst als richtig bezeichnet. Soweit sie als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, daß das Berufungsgericht nur 243 Versicherungsmonate annahm und nicht, wie in der Berufung begehrt 264 Versicherungsmonate, ist darauf zu verweisen, daß nach den von der Klägerin selbst bereits mit ihrer Klage vorgelegten Unterlagen für die Erfüllung der Wartezeit nur 243, für die Leistungsbemessung hingegen 264 Versicherungsmonate nachgewiesen sind. Insoweit liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens daher nicht vor.
Geht man aber davon aus, daß die Leistungsvoraussetzungen für die Alterspension am 1.1.1985 erfüllt waren, dann kann es bei Anwendung des § 506 Abs 3 ASVG keine Rolle spielen, daß die sich in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs 1 ASVG erfolgten Auswanderung noch im Ausland befindliche Klägerin den Pensionsantrag erst am 27.2.1990 stellte. Mit der genannten Bestimmung wird nämlich - zum Unterschied von der allgemeinen Regelung des § 86 Abs 3 ASVG - für die gegenständlichen Fälle, soweit es sich um Leistungen der Pensionsversicherung handelt, der Zeitpunkt der Antragstellung auf die Leistung als maßgebender Umstand für den Anfall der Leistung gänzlich ausgeschaltet (Teschner, ASVG 48. ErgLfg. 1954/3 unter Hinweis auf OLG Wien, JBl. 1958, 610; SVSlg. 28.340).Geht man aber davon aus, daß die Leistungsvoraussetzungen für die Alterspension am 1.1.1985 erfüllt waren, dann kann es bei Anwendung des Paragraph 506, Absatz 3, ASVG keine Rolle spielen, daß die sich in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG erfolgten Auswanderung noch im Ausland befindliche Klägerin den Pensionsantrag erst am 27.2.1990 stellte. Mit der genannten Bestimmung wird nämlich - zum Unterschied von der allgemeinen Regelung des Paragraph 86, Absatz 3, ASVG - für die gegenständlichen Fälle, soweit es sich um Leistungen der Pensionsversicherung handelt, der Zeitpunkt der Antragstellung auf die Leistung als maßgebender Umstand für den Anfall der Leistung gänzlich ausgeschaltet (Teschner, ASVG 48. ErgLfg. 1954/3 unter Hinweis auf OLG Wien, JBl. 1958, 610; SVSlg. 28.340).
Der Revision war daher insoweit Folge zu geben, als die begehrte Alterspension ab 1.1.1985 zu gewähren und das Mehrbegehren für den Zeitraum vom 1.3.1981 bis 31.12.1984 abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.