Rechtssatz RS0085672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085672
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG will sichern, daß sich die im § 503 vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Die Leistungsvoraussetzungen sollen in den Fällen der Anwendung des § 503 ASVG - auch wenn sie erst bei Berücksichtigung von nach § 502 ASVG erworbenen Beitragszeiten erfüllt wären - mit dem Zeitpunkt, auf den das Ende des letzten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Versicherungsmonaten fällt, als erfüllt gelten.Die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG will sichern, daß sich die im Paragraph 503, vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Die Leistungsvoraussetzungen sollen in den Fällen der Anwendung des Paragraph 503, ASVG - auch wenn sie erst bei Berücksichtigung von nach Paragraph 502, ASVG erworbenen Beitragszeiten erfüllt wären - mit dem Zeitpunkt, auf den das Ende des letzten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Versicherungsmonaten fällt, als erfüllt gelten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 287/91
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 10 ObS 287/91
Veröff: SSV-NF 6/5
- 10 ObS 155/93
Entscheidungstext OGH 28.10.1993 10 ObS 155/93
Auch
- 10 ObS 274/00t
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 274/00t
nur: Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG will sichern, daß sich die im § 503 vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085672
Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_010OBS00287_9100000_001