Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 506 Abs 2 ASVG beginnt die Leistung bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 leg cit mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1.Mai 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 503 Abs 1 ASVG sind die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt auf Renten(Pensions-)Ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bei Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (§ 500) und deren Hinterbliebenen ab 1.5.1945 nicht anzuwenden. Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG will sichern, daß sich die im § 503 vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Deshalb wird verfügt, daß in Fällen der Anwendung des § 503 - abweichend von den normalen Bestimmungen über den Beginn (Anfall) der Pensionen - die Pension mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nun kann es in solchen Fällen sein, daß erst bei Berücksichtigung von nach § 502 erworbenen Beitragszeiten die Leistungsvoraussetzungen erfüllt wären. Der Nachsatz "auch wenn erst durch eine Begünstigung nach § 502 die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind", soll für solche Fälle verhindern, daß die Leistungsvoraussetzungen erst mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung der Begünstigung als erfüllt angesehen werden, was eine Verzögerung des Anfalles der Leistung nach obigem herbeiführen kann. Sie sollen vielmehr mit dem Zeitpunkt, auf den das Ende des letzten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Versicherungsmonates fällt, als erfüllt gelten (Germann-Rudolf-Teschner, ASVG 48. ErgLfg 1954/2 f). Das Oberlandesgericht Wien vertrat als damaliges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen die Ansicht, daß es dann, wenn der Pensionsanspruch wegen Auslandsaufenthaltes nicht ruhe, einer Begünstigung nach § 503 ASVG nicht bedürfe; komme es zufolge zwischenstaatlicher Abkommen wegen des Auslandsaufenthaltes des Pensionswerbers nicht zum Ruhen des Pensionsanspruches, so finde die Regelung des § 506 Abs 2 ASVG keine Anwendung (SSV 26/120).Gemäß Paragraph 506, Absatz 2, ASVG beginnt die Leistung bei Anträgen auf die Begünstigung nach Paragraph 503, leg cit mit dem Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1.Mai 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach Paragraph 502, die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 503, Absatz eins, ASVG sind die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt auf Renten(Pensions-)Ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bei Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (Paragraph 500,) und deren Hinterbliebenen ab 1.5.1945 nicht anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG will sichern, daß sich die im Paragraph 503, vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Deshalb wird verfügt, daß in Fällen der Anwendung des Paragraph 503, - abweichend von den normalen Bestimmungen über den Beginn (Anfall) der Pensionen - die Pension mit Ablauf des Monats beginnt, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nun kann es in solchen Fällen sein, daß erst bei Berücksichtigung von nach Paragraph 502, erworbenen Beitragszeiten die Leistungsvoraussetzungen erfüllt wären. Der Nachsatz "auch wenn erst durch eine Begünstigung nach Paragraph 502, die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind", soll für solche Fälle verhindern, daß die Leistungsvoraussetzungen erst mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung der Begünstigung als erfüllt angesehen werden, was eine Verzögerung des Anfalles der Leistung nach obigem herbeiführen kann. Sie sollen vielmehr mit dem Zeitpunkt, auf den das Ende des letzten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Versicherungsmonates fällt, als erfüllt gelten (Germann-Rudolf-Teschner, ASVG 48. ErgLfg 1954/2 f). Das Oberlandesgericht Wien vertrat als damaliges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen die Ansicht, daß es dann, wenn der Pensionsanspruch wegen Auslandsaufenthaltes nicht ruhe, einer Begünstigung nach Paragraph 503, ASVG nicht bedürfe; komme es zufolge zwischenstaatlicher Abkommen wegen des Auslandsaufenthaltes des Pensionswerbers nicht zum Ruhen des Pensionsanspruches, so finde die Regelung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG keine Anwendung (SSV 26/120).
Da jedoch § 506 Abs 2 ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach § 503 abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde, nicht aber, ob es einer solchen wegen eines bestehenden Sozialversicherungsübereinkommens gar nicht bedarf.Da jedoch Paragraph 506, Absatz 2, ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach Paragraph 503, abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde, nicht aber, ob es einer solchen wegen eines bestehenden Sozialversicherungsübereinkommens gar nicht bedarf.
Gemäß § 506 Abs 1 ASVG werden die Begünstigungen nach den §§ 501 bis 503 ASVG auf Antrag oder von amtswegen festgestellt. Dies bedeutet, daß vom Versicherungsträger im Begünstigungsverfahren eine feststellende Entscheidung über den Umfang der Begünstigung zu treffen ist. Da diese Frage nicht Gegenstand der erschöpfenden Aufzählung in § 354 ASVG bzw § 65 ASGG ist, handelt es sich dabei um eine Verwaltungssache, die dem verwaltungsbehördlichen Rechtszug unterliegt (idS auch OLG Wien, SSV 14/103).Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, ASVG werden die Begünstigungen nach den Paragraphen 501 bis 503 ASVG auf Antrag oder von amtswegen festgestellt. Dies bedeutet, daß vom Versicherungsträger im Begünstigungsverfahren eine feststellende Entscheidung über den Umfang der Begünstigung zu treffen ist. Da diese Frage nicht Gegenstand der erschöpfenden Aufzählung in Paragraph 354, ASVG bzw Paragraph 65, ASGG ist, handelt es sich dabei um eine Verwaltungssache, die dem verwaltungsbehördlichen Rechtszug unterliegt (idS auch OLG Wien, SSV 14/103).
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß § 354 ASVG und § 65 ASGG zu den Sozialrechtssachen auch Rechtsstreitigkeiten über das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen zählt, da es nach § 506 Abs 1 ASVG für die Begünstigung nach § 503 ausdrücklich einer solchen Feststellung bedarf. Der Entscheidung in Leistungssachen ist das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu Grunde zu legen. Den Gerichten ist eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung vorliegen, entzogen. Nur dann, wenn im Verwaltungsverfahren ein feststellender Bescheid über die Begünstigung ergangen ist, ist bei der Entscheidung in Leistungssachen von der gewährten Begünstigung im bescheidmäßigen Umfang auszugehen.Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Paragraph 354, ASVG und Paragraph 65, ASGG zu den Sozialrechtssachen auch Rechtsstreitigkeiten über das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen zählt, da es nach Paragraph 506, Absatz eins, ASVG für die Begünstigung nach Paragraph 503, ausdrücklich einer solchen Feststellung bedarf. Der Entscheidung in Leistungssachen ist das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu Grunde zu legen. Den Gerichten ist eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung vorliegen, entzogen. Nur dann, wenn im Verwaltungsverfahren ein feststellender Bescheid über die Begünstigung ergangen ist, ist bei der Entscheidung in Leistungssachen von der gewährten Begünstigung im bescheidmäßigen Umfang auszugehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Begünstigung durch Anrechnung der eingangs erwähnten Zeiten festgestellt. Für die Gewährung der Begünstigung nach § 503 ASVG ergibt sich aus dem Bescheid kein Anhaltspunkt. Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG, die die Feststellung der Begünstigung gemäß § 503 zur Voraussetzung hat, kann schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.Im vorliegenden Fall wurde die Begünstigung durch Anrechnung der eingangs erwähnten Zeiten festgestellt. Für die Gewährung der Begünstigung nach Paragraph 503, ASVG ergibt sich aus dem Bescheid kein Anhaltspunkt. Die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG, die die Feststellung der Begünstigung gemäß Paragraph 503, zur Voraussetzung hat, kann schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.
Die Revision argumentiert im weiteren, daß Art 6 Abs 15 der 44. ASVG-Novelle für den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei; diese Übergangsbestimmung erfasse nur Fälle, in denen der Versicherungsfall schon vor dem 1.1.1988 eingetreten sei und lege den Leistungsbeginn nur für diesen Personenkreis fest. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre der Leistungsbeginn nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG zu beurteilen, zumal wie dargestellt § 506 Abs 2 ASVG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG fallen Pensionsleistungen mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist gemäß § 223 Abs 2 ASVG der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist der Stichtag für die Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung wäre Stichtag hier der 1.8.1989. Die Pensionsleistung wurde dem Kläger aber von der beklagten Partei wie auch den Vorinstanzen im Sinn der Regelung des Art 6 Abs 15 der 44.ASVG-Novelle bereits ab dem 14.7.1989 gewährt. Die Nichtanwendung des Art 6 Abs 15 der 44.ASVG-Novelle könnte daher nur zu einem für den Kläger ungünstigeren Ergebnis führen. Da für seinen Standpunkt daher nichts gewonnen wäre, wenn man seiner Argumentation bezüglich der Unanwendbarkeit dieser letztzitierten Bestimmung folgte, ist eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang von der Revision aufgeworfenen Fragen entbehrlich. Dem Kläger gebührt jedenfalls die Pension für den vor dem 14.7.1989 liegenden Zeitraum nicht.Die Revision argumentiert im weiteren, daß Artikel 6, Absatz 15, der 44. ASVG-Novelle für den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei; diese Übergangsbestimmung erfasse nur Fälle, in denen der Versicherungsfall schon vor dem 1.1.1988 eingetreten sei und lege den Leistungsbeginn nur für diesen Personenkreis fest. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre der Leistungsbeginn nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG zu beurteilen, zumal wie dargestellt Paragraph 506, Absatz 2, ASVG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG fallen Pensionsleistungen mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Wird jedoch der Antrag auf eine Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist der Stichtag für die Feststellung der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Monatserste. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung wäre Stichtag hier der 1.8.1989. Die Pensionsleistung wurde dem Kläger aber von der beklagten Partei wie auch den Vorinstanzen im Sinn der Regelung des Artikel 6, Absatz 15, der 44.ASVG-Novelle bereits ab dem 14.7.1989 gewährt. Die Nichtanwendung des Artikel 6, Absatz 15, der 44.ASVG-Novelle könnte daher nur zu einem für den Kläger ungünstigeren Ergebnis führen. Da für seinen Standpunkt daher nichts gewonnen wäre, wenn man seiner Argumentation bezüglich der Unanwendbarkeit dieser letztzitierten Bestimmung folgte, ist eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang von der Revision aufgeworfenen Fragen entbehrlich. Dem Kläger gebührt jedenfalls die Pension für den vor dem 14.7.1989 liegenden Zeitraum nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche Gründe aus dem Akt erkennbar.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch sind solche Gründe aus dem Akt erkennbar.