Rechtssatz RS0085683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085683
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Da jedoch § 506 Abs 2 ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach § 503 abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde, nicht aber, ob es einer solchen wegen eines bestehenden Sozialversicherungsübereinkommens gar nicht bedarf.Da jedoch Paragraph 506, Absatz 2, ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach Paragraph 503, abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde, nicht aber, ob es einer solchen wegen eines bestehenden Sozialversicherungsübereinkommens gar nicht bedarf.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 287/91
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 10 ObS 287/91
Veröff: SSV-NF 6/5
- 10 ObS 102/95
Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 102/95
Auch; nur: Da jedoch § 506 Abs 2 ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach § 503 abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde. (T1)
- 10 ObS 274/00t
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 274/00t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085683
Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_010OBS00287_9100000_002