Rechtssatz RS0105153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105153
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Norm
AbkSozSi Österreich - Kanada Art25
AbkSozSi Österreich - Kanada Art23
AbkSozSi Österreich - USA Art23
Rechtssatz
Die Regelungen des Art 25 beruhen auf den in den Abkommen über Soziale Sicherheit allgemein üblichen Grundsätzen, a) daß Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abk nicht begründet werden (Abs 1), b) daß jedoch für die Feststellung der Leistungsansprüche nach dem Abk auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (Abs 2),Die Regelungen des Artikel 25, beruhen auf den in den Abkommen über Soziale Sicherheit allgemein üblichen Grundsätzen, a) daß Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abk nicht begründet werden (Absatz eins,), b) daß jedoch für die Feststellung der Leistungsansprüche nach dem Abk auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (Absatz 2,),
c) daß das Abk auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gilt (Abs 3 erster Satz) und d) daß die Leistungen ab dem Inkrafttreten des Abk zu gewähren sind, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten, also bis spätestens 31.10.1989, gestellt wird (Abs 3) [MGA Zwischenst SV Lfg 23, 26a, 33 FN 1].c) daß das Abk auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gilt (Absatz 3, erster Satz) und d) daß die Leistungen ab dem Inkrafttreten des Abk zu gewähren sind, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten, also bis spätestens 31.10.1989, gestellt wird (Absatz 3,) [MGA Zwischenst SV Lfg 23, 26a, 33 FN 1].
Entscheidungstexte
- 10 ObS 55/95
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 55/95
- 10 ObS 274/00t
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 274/00t
Ähnlich; Beisatz: Hier: Art 23 AbkSozSi Österreich - USA. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105153
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_010OBS00055_9500000_001