Entscheidungsgründe:
Der Kläger stellte am 2.10.1980 bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten gemäß Art VII der 32. ASVGNov, dem mit Bescheid vom 24.3.1981 stattgegeben wurde. Der nachträgliche Einkauf diente der Erlangung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Vollendung des 60. Lebensjahres (1.2.1983). Zu diesem Stichtag wurden 214 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, 157 Versicherungsmonate aus dem nachträglichen Einkauf, 46 Ersatzmonate und 32 Versicherungsmonate nach dem BSVG nachgewiesen. Die Höhe der Alterspension betrug ab Jänner 1988 7.627,70 S brutto. Am 17.6.1991 langte bei der Beklagten ein Formblatt des kanadischen Versicherungsträgers ein. Daraus ergab sich, daß der Kläger ab 1.3.1988 eine kanadische Pension aus der Altersversicherung von 63,41 kanadischen Dollar erhielt.Der Kläger stellte am 2.10.1980 bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten gemäß Artikel römisch sieben, der 32. ASVGNov, dem mit Bescheid vom 24.3.1981 stattgegeben wurde. Der nachträgliche Einkauf diente der Erlangung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Vollendung des 60. Lebensjahres (1.2.1983). Zu diesem Stichtag wurden 214 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, 157 Versicherungsmonate aus dem nachträglichen Einkauf, 46 Ersatzmonate und 32 Versicherungsmonate nach dem BSVG nachgewiesen. Die Höhe der Alterspension betrug ab Jänner 1988 7.627,70 S brutto. Am 17.6.1991 langte bei der Beklagten ein Formblatt des kanadischen Versicherungsträgers ein. Daraus ergab sich, daß der Kläger ab 1.3.1988 eine kanadische Pension aus der Altersversicherung von 63,41 kanadischen Dollar erhielt.
Mit Bescheid der Beklagten vom 5.10.1992 wurde die mit deren Bescheid vom 15.5.1983 festgestellte vorzeitige Alterspension des Klägers bei langer Versicherungsdauer ab 1.3.1988 neu bemessen, weil seither eine kanadische Leistung hinzugetreten war.
Das Begehren der rechtzeitigen Klage richtet sich auf Weiterzahlung der Pension in ursprünglicher Höhe über den 28.2.1988 hinaus oder auf Rückerstattung des aufgewerteten Betrages der Einkaufssumme (für den nachträglichen Einkauf von 157 Versicherungsmonaten) von 200.526,10 S. Es stützt sich darauf, daß die ursprünglich festgestellte vorzeitige Alterspension unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten und der eingekauften Versicherungszeiten berechnet und ausgezahlt worden sei. Durch die Neubemessung und anteilsmäßige Kürzung der Pension auf Grund eines nachträglich mit Kanada abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommens habe der Kläger einen von ihm geleisteten Einkaufsbetrag ohne Gegenleistung verloren.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Sie wendete ein, sie habe am 17.6.1991 erfahren, daß der Kläger seit 1.3.1988 eine kanadische Pension aus der Altersversicherung von 63,41 kanadischen Dollar erhalte. Deshalb sei die nach Art 14 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 24.2.1987 BGBl 451 (AbkSozSi-Kanada-in der Folge Abk) festgestellte österreichische Leistung nach Art 12 dieses Abk mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den kanadischen Rechtsvorschriften neu festzustellen gewesen. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen stehe der Neufeststellung nicht entgegen. Habe der Träger im Fall des Art 14 Abs 2 eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gelte der die Leistung übersteigende Betrag nach Art 14 Abs 3 Abk als Vorschuß.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Sie wendete ein, sie habe am 17.6.1991 erfahren, daß der Kläger seit 1.3.1988 eine kanadische Pension aus der Altersversicherung von 63,41 kanadischen Dollar erhalte. Deshalb sei die nach Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 24.2.1987 Bundesgesetzblatt 451 (AbkSozSi-Kanada-in der Folge Abk) festgestellte österreichische Leistung nach Artikel 12, dieses Abk mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den kanadischen Rechtsvorschriften neu festzustellen gewesen. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen stehe der Neufeststellung nicht entgegen. Habe der Träger im Fall des Artikel 14, Absatz 2, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gelte der die Leistung übersteigende Betrag nach Artikel 14, Absatz 3, Abk als Vorschuß.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.
Nach dem III. Abschnitt des Abk habe der österreichische Versicherungsträger unter Anwendung des Art 14 Abs 1 die allein auf Grund der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften nicht bestehe. Eine nach Abs 1 festgestellte Leistung sei nach Art 12 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolge mit Wirkung vom Tage des Beginnes der Leistung nach den kanadischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen stehe der Neufeststellung nicht entgegen (Art 14 Abs 2). Habe der Träger im Falle des Abs 2 eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gelte der diese Leistung übersteigende Betrag nach Abs 3 als Vorschuß. Die Ermittlung der österreichischen Teilleistung nach Hinzukommen der kanadischen Leistung sei im Art 12 Abk geregelt. Der österreichische Versicherungsträger habe zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustünde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragspartner erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworben worden wären (Abs 1 lit b). Sodann habe der Träger die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bestehe (Abs 1 lit c). Die Beklagte habe die österreichische Teilleistung nach der "Pro-rata-temporis-Methode" so festgestellt: Die Gesamtzahl der in beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten betrage 569 Monate (449 österreichische und 120 kanadische). Da nach § 261 Abs 4 ASVG bei der Bemessung des Steigerungsbetrages höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen seien, betrage der zwischenstaatliche Kürzungsfaktor 83 % (540 : 449). Der Steigerungsbetrag für 540 Monate ergebe nach § 261 ASVG einen Prozentsatz von 79,5. Bei einer Bemessungsgrundlage von 11.197 S errechne sich der Steigerungsbetrag mit 8.901,60 S. Das sei jedoch nur die fiktive Vollpension. Die österreichische Teilleistung betrage nur 83 vH, also 7.388,30 S. Durch das Hinzutreten der kanadischen Teilleistung und der dadurch reduzierten österreichischen Pensionsleistung sei ein Überbezug von 12.764 S entstanden, der als Vorschußleistung im Sinne des Art 14 Abs 3 Abk gelte und in monatlichen Raten von 500 S von der ab 1.12.1992 fälligen Pensionsleistung abgezogen werde. Da die Gesamtsumme der Teilpensionen mit 8.007,29 S (Stand 1988) höher sei als der mit 7.627,70 S (Stand 1988) gebührende österreichische Pensionsanspruch ohne zwischenstaatliche Kürzung, sei auch kein Unterschiedsbetrag zu gewähren.Nach dem römisch drei. Abschnitt des Abk habe der österreichische Versicherungsträger unter Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, die allein auf Grund der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften nicht bestehe. Eine nach Absatz eins, festgestellte Leistung sei nach Artikel 12, neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolge mit Wirkung vom Tage des Beginnes der Leistung nach den kanadischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen stehe der Neufeststellung nicht entgegen (Artikel 14, Absatz 2,). Habe der Träger im Falle des Absatz 2, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gelte der diese Leistung übersteigende Betrag nach Absatz 3, als Vorschuß. Die Ermittlung der österreichischen Teilleistung nach Hinzukommen der kanadischen Leistung sei im Artikel 12, Abk geregelt. Der österreichische Versicherungsträger habe zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustünde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragspartner erworbenen Versicherungszeiten ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworben worden wären (Absatz eins, Litera b,). Sodann habe der Träger die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bestehe (Absatz eins, Litera c,). Die Beklagte habe die österreichische Teilleistung nach der "Pro-rata-temporis-Methode" so festgestellt: Die Gesamtzahl der in beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten betrage 569 Monate (449 österreichische und 120 kanadische). Da nach Paragraph 261, Absatz 4, ASVG bei der Bemessung des Steigerungsbetrages höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen seien, betrage der zwischenstaatliche Kürzungsfaktor 83 % (540 : 449). Der Steigerungsbetrag für 540 Monate ergebe nach Paragraph 261, ASVG einen Prozentsatz von 79,5. Bei einer Bemessungsgrundlage von 11.197 S errechne sich der Steigerungsbetrag mit 8.901,60 S. Das sei jedoch nur die fiktive Vollpension. Die österreichische Teilleistung betrage nur 83 vH, also 7.388,30 S. Durch das Hinzutreten der kanadischen Teilleistung und der dadurch reduzierten österreichischen Pensionsleistung sei ein Überbezug von 12.764 S entstanden, der als Vorschußleistung im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Abk gelte und in monatlichen Raten von 500 S von der ab 1.12.1992 fälligen Pensionsleistung abgezogen werde. Da die Gesamtsumme der Teilpensionen mit 8.007,29 S (Stand 1988) höher sei als der mit 7.627,70 S (Stand 1988) gebührende österreichische Pensionsanspruch ohne zwischenstaatliche Kürzung, sei auch kein Unterschiedsbetrag zu gewähren.
In seiner Berufung beantragte der Kläger, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte verpflichtet werde, ihm die Pension über den 28.2.1988 hinaus in der dem Bescheid vom 15.5.1983 entsprechenden Höhe weiterzuzahlen. Er machte im wesentlichen geltend, daß das Erstgericht Art 25 Abk übersehen hätte. Nach dessen Abs 3 lit b seien Pensionen, die vor dem Inkrafttreten des Abk festgestellt wurden, nur auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen. Ein nach dem Inkrafttreten des Abk gestellter Antrag auf eine Leistung des jeweiligen anderen Vertragsstaates könne trotz der in allen Abk vorgesehenen Antragsgleichstellung diese Neufeststellung nicht auslösen. Es bleibe daher in diesen Fällen bei der vor dem Inkrafttreten innerstaatlich berechneten Leistung. Die Berufung enthält auch Ausführungen zum Eventualbegehren.In seiner Berufung beantragte der Kläger, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte verpflichtet werde, ihm die Pension über den 28.2.1988 hinaus in der dem Bescheid vom 15.5.1983 entsprechenden Höhe weiterzuzahlen. Er machte im wesentlichen geltend, daß das Erstgericht Artikel 25, Abk übersehen hätte. Nach dessen Absatz 3, Litera b, seien Pensionen, die vor dem Inkrafttreten des Abk festgestellt wurden, nur auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen. Ein nach dem Inkrafttreten des Abk gestellter Antrag auf eine Leistung des jeweiligen anderen Vertragsstaates könne trotz der in allen Abk vorgesehenen Antragsgleichstellung diese Neufeststellung nicht auslösen. Es bleibe daher in diesen Fällen bei der vor dem Inkrafttreten innerstaatlich berechneten Leistung. Die Berufung enthält auch Ausführungen zum Eventualbegehren.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.
Dem Kläger sei zuzubilligen, daß der die Übergangsbestimmungen regelnde Art 25 Abk in seinem Abs 3 lit b dem Art 14 Abs 2 Abk zu widersprechen scheint. Nach der zit Übergangsbestimmung gelte das Abk auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten seien, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten wurden. In diesem Sinn seien Pensionen, die vor dem Inkrafttreten des Abk festgestellt worden seien, auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen. Werde der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abk eingebracht, so seien die Leistungen vom Inkrafttreten des Abk an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird. Ungeachtet dieser Übergangsbestimmungen sei aber dem österreichischen Versicherungsträger im Art 14 Abs 2 Abk ausdrücklich auferlegt, eine österreichische Versicherungsleistung nach Art 12 Abk neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften entstehe. In diesem Zusammenhang werde auch ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Rechtskraft früherer Entscheidungen der Neufeststellung nicht entgegenstehe. Aus Art 14 Abs 2 im Zusammenhang mit Art 25 Abk sei also abzuleiten, daß ungeachtet einer allfälligen Antragstellung durch den Versicherungsnehmer bei nachträglichem Entstehen eines Leistungsanspruches nach den kanadischen Rechtsvorschriften jedenfalls eine Neufeststellung der Leistung durchzuführen sei. Erfolge diese Neufeststellung auf Antrag des Versicherungsnehmers iS des Art 25 Abs 3 lit b Abk, seien die im zweiten Satz dieser Bestimmung angeführten Fristen zu beachten. Damit sei auch der grundsätzlichen Zielsetzung des Abk Rechnung getragen, unter Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten Leistungsansprüche zu eröffnen. Dies solle auch auf Grund der Übergangs- und Schlußbestimmungen für vor dem Inkrafttreten des Abk eingetretene Versicherungsfälle gelten. Der an den Versicherungsträger gerichtete Auftrag zur Neufeststellung im Art 14 Abk habe offensichtlich auch das Ziel, den nicht mit den Zielsetzungen des Abk zu vereinbarenden Doppelbezug zweier getrennter Pensionsleistungen zu vermeiden.Dem Kläger sei zuzubilligen, daß der die Übergangsbestimmungen regelnde Artikel 25, Abk in seinem Absatz 3, Litera b, dem Artikel 14, Absatz 2, Abk zu widersprechen scheint. Nach der zit Übergangsbestimmung gelte das Abk auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten seien, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten wurden. In diesem Sinn seien Pensionen, die vor dem Inkrafttreten des Abk festgestellt worden seien, auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen. Werde der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abk eingebracht, so seien die Leistungen vom Inkrafttreten des Abk an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird. Ungeachtet dieser Übergangsbestimmungen sei aber dem österreichischen Versicherungsträger im Artikel 14, Absatz 2, Abk ausdrücklich auferlegt, eine österreichische Versicherungsleistung nach Artikel 12, Abk neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften entstehe. In diesem Zusammenhang werde auch ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Rechtskraft früherer Entscheidungen der Neufeststellung nicht entgegenstehe. Aus Artikel 14, Absatz 2, im Zusammenhang mit Artikel 25, Abk sei also abzuleiten, daß ungeachtet einer allfälligen Antragstellung durch den Versicherungsnehmer bei nachträglichem Entstehen eines Leistungsanspruches nach den kanadischen Rechtsvorschriften jedenfalls eine Neufeststellung der Leistung durchzuführen sei. Erfolge diese Neufeststellung auf Antrag des Versicherungsnehmers iS des Artikel 25, Absatz 3, Litera b, Abk, seien die im zweiten Satz dieser Bestimmung angeführten Fristen zu beachten. Damit sei auch der grundsätzlichen Zielsetzung des Abk Rechnung getragen, unter Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten Leistungsansprüche zu eröffnen. Dies solle auch auf Grund der Übergangs- und Schlußbestimmungen für vor dem Inkrafttreten des Abk eingetretene Versicherungsfälle gelten. Der an den Versicherungsträger gerichtete Auftrag zur Neufeststellung im Artikel 14, Abk habe offensichtlich auch das Ziel, den nicht mit den Zielsetzungen des Abk zu vereinbarenden Doppelbezug zweier getrennter Pensionsleistungen zu vermeiden.
Die zunächst mit hg Beschluß vom 19.7.1994, 10 ObS 171/94 als verspätet zurückgewiesene Revision des Klägers ist nunmehr als rechtzeitig anzusehen, weil dem Kläger mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.1.1995 ON 26 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Revisionsfrist bewilligt wurde. Der Revisionswerber macht unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil durch Stattgebung des Hauptbegehrens, allenfalls des Eventualbegehrens abzuändern oder es, in eventu auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.