Rechtssatz RS0105154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105154
Entscheidungsdatum
23.04.1996
Norm
AbkSozSi Österreich - Kanada Art25
Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art 25 Abs 3 lit b AbkSozSi-Kanada gilt nur für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des Abk, also vor dem 1.11.1987, eingetreten sind. In diesen Fällen sind Pensionen, die vor diesem Zeitpunkt festgestellt worden sind, nur auf Antrag des Berechtigten nach den Art 12 ff Abk neu festzustellen, nicht aber auch von Amts wegen. Ein Antrag auf die entsprechende Leistung des anderen Vertragsstaates ist für eine solche Neufeststellung nicht heranzuziehen.Die Übergangsbestimmung des Artikel 25, Absatz 3, Litera b, AbkSozSi-Kanada gilt nur für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten des Abk, also vor dem 1.11.1987, eingetreten sind. In diesen Fällen sind Pensionen, die vor diesem Zeitpunkt festgestellt worden sind, nur auf Antrag des Berechtigten nach den Artikel 12, ff Abk neu festzustellen, nicht aber auch von Amts wegen. Ein Antrag auf die entsprechende Leistung des anderen Vertragsstaates ist für eine solche Neufeststellung nicht heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105154
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_010OBS00055_9500000_002