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Rechtssatz RS0114693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114693

Entscheidungsdatum

13.03.2012

Rechtssatz

Der Umstand, dass für den Versicherungsfall des Todes die für die Versicherungsfälle des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit geltende Bestimmung, wonach es gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles möglich ist, durch eine spätere Antragstellung zu einem späteren Stichtag zur späteren Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu gelangen, fehlt, ist dahin auszulegen, dass für Hinterbliebenenpensionen die Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu einem späteren Stichtag als dem durch den Todestag ausgelösten Stichtag ausgeschlossen ist. Eine Stichtagsverschiebung durch eine neuerliche Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist nicht möglich (so bereits 10 ObS 102/87).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114693

Im RIS seit

18.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_010OBS00274_00T0000_002