Rechtssatz RS0114693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114693
Entscheidungsdatum
13.03.2012
Rechtssatz
Der Umstand, dass für den Versicherungsfall des Todes die für die Versicherungsfälle des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit geltende Bestimmung, wonach es gemäß § 223 Abs 2 ASVG unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles möglich ist, durch eine spätere Antragstellung zu einem späteren Stichtag zur späteren Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu gelangen, fehlt, ist dahin auszulegen, dass für Hinterbliebenenpensionen die Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu einem späteren Stichtag als dem durch den Todestag ausgelösten Stichtag ausgeschlossen ist. Eine Stichtagsverschiebung durch eine neuerliche Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist nicht möglich (so bereits 10 ObS 102/87).Der Umstand, dass für den Versicherungsfall des Todes die für die Versicherungsfälle des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit geltende Bestimmung, wonach es gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles möglich ist, durch eine spätere Antragstellung zu einem späteren Stichtag zur späteren Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu gelangen, fehlt, ist dahin auszulegen, dass für Hinterbliebenenpensionen die Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu einem späteren Stichtag als dem durch den Todestag ausgelösten Stichtag ausgeschlossen ist. Eine Stichtagsverschiebung durch eine neuerliche Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist nicht möglich (so bereits 10 ObS 102/87).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114693
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_010OBS00274_00T0000_002