Begründung:
Der Kläger, ein Kriminalbeamter der Bundespolizeidirektion Wien, verließ am 21. 1. 2005 zwischen 6.15 und 6.30 Uhr seine Wohnung im dritten Stock des Hauses P*****gasse 57, um seine Dienststelle aufzusuchen. Er ging durch den Innenhof von der P*****gasse zur Z*****gasse. Von dort setzte er den Weg auf dem Gehsteig in Richtung K*****straße fort und überquerte diese, um in Richtung Pf*****gasse weiterzugehen, welche er ebenfalls überquerte. Danach betrat er das etwa 300 m bis 350 m von der Wohnung entfernte Haus in der S*****gasse 2-6, in dessen Garage er sein Kraftfahrzeug abgestellt hatte. Bei diesem Haus handelt es sich um ein Wohnhaus, in dem auch zwei Arztordinationen untergebracht sind. Um von der Eingangstür zu seinem Fahrzeug zu kommen, musste der Kläger einen allgemein zugänglichen Stiegenabgang mit zirka 25 Stufen benutzen, an dessen Ende die Garagentüre aufzusperren war. Auf diesem Stiegenabgang rutschte er aus und zog sich eine Steißbein- und Wirbelsäulenprellung zu.
Mit Bescheid vom 6. 4. 2005 lehnte die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Anerkennung dieses Vorfalls als Dienstunfall und die Gewährung daraus resultierender Leistungen ab. Da der Garagenbereich der Privatsphäre zuzuordnen sei und nicht zum geschützten Weg zwischen Wohnung und Dienststelle zähle, liege kein Dienstunfall vor.
Das Erstgericht wies das (so nicht gestellte, sondern nur auf Zuspruch einer Versehrtenrente gerichtete) Klagebegehren auf „Feststellung eines Dienstunfalls vom 21. 1. 2005" sowie auf Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß für die Folgen dieses Unfalles ab. Rechtlich führte es aus, dass der Versicherungsschutz an der Außenfront des Wohnhauses beginne. Zwar sei der Kläger nach Verlassen seines Wohnhauses in der P*****gasse unter Versicherungsschutz gestanden; innerhalb des von ihm in weiterer Folge betretenen Hauses S*****gasse 2-6 habe jedoch kein Versicherungsschutz bestanden, weil innerhalb eines Gebäudes nicht jene für den Arbeitsweg typischen Gefahren vorlägen, die von der Unfallversicherung geschützt werden sollten. Rechtlich könne kein Unterschied bestehen, ob der Kläger sein Auto in einer Garage im selben Wohnhaus oder in einem anderen Wohnhaus habe, oder ob er, um zur Garage zu gelangen, das Wohnhaus verlassen müsse oder einen direkten Zugang habe. In allen diesen Fällen beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Verlassen der Garage. Eine andere Beurteilung hätte zur Folge, dass ein Versicherter Unfallversicherungsschutz im Stiegenhaus habe, wenn er den Eingang über die öffentliche Straße nehme, während ein anderer Versicherter diesen nicht genieße, nur weil er einen direkten Zugang zum Stiegenhaus habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Unzweifelhaft sei der Kläger ab dem Verlassen des Wohnhauses durch die Außentür unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Dies gelte auch dann, wenn die Garage keine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude bilde, sondern von diesem getrennt anderswo liege. In diesem Fall bestehe der Versicherungsschutz auch in der Garage, da diese mangels Zutrittsmöglichkeit aus dem Inneren des Wohnhauses nicht zum häuslichen Wirkungskreis gehöre. Die sich auf dem Weg zur Garage verwirklichenden Gefahren seien daher typische Gefahren des Arbeitsweges. Auch wenn das Treppenhaus, in dem der Kläger gestürzt sei, innerhalb eines Hauses liege, so sei dieses Haus doch nicht das Wohnhaus des Klägers; dieses Treppenhaus (ebenso die Garage) könne nicht dem häuslichen Wirkungskreis des Klägers zugerechnet werden. Ein Hinweis darauf, dass der vom Kläger gewählte Weg zu seinem geparkten Auto ein erheblicher Abweg wäre, liege nicht vor. Da sich der Unfall des Klägers auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur Dienststätte ereignet habe, sei ein Dienstunfall iSd § 90 Abs 2 B-KUVG zu bejahen.Unzweifelhaft sei der Kläger ab dem Verlassen des Wohnhauses durch die Außentür unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Dies gelte auch dann, wenn die Garage keine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude bilde, sondern von diesem getrennt anderswo liege. In diesem Fall bestehe der Versicherungsschutz auch in der Garage, da diese mangels Zutrittsmöglichkeit aus dem Inneren des Wohnhauses nicht zum häuslichen Wirkungskreis gehöre. Die sich auf dem Weg zur Garage verwirklichenden Gefahren seien daher typische Gefahren des Arbeitsweges. Auch wenn das Treppenhaus, in dem der Kläger gestürzt sei, innerhalb eines Hauses liege, so sei dieses Haus doch nicht das Wohnhaus des Klägers; dieses Treppenhaus (ebenso die Garage) könne nicht dem häuslichen Wirkungskreis des Klägers zugerechnet werden. Ein Hinweis darauf, dass der vom Kläger gewählte Weg zu seinem geparkten Auto ein erheblicher Abweg wäre, liege nicht vor. Da sich der Unfall des Klägers auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur Dienststätte ereignet habe, sei ein Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz 2, B-KUVG zu bejahen.
Das Ersturteil sei aufzuheben, weil das Erstgericht keine Feststellungen zu den unfallbedingten Verletzungsfolgen und einer allenfalls daraus resultierenden medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit getroffen habe.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen bisher in der österreichischen Rechtsprechung noch nicht behandelt worden seien.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entscheidung in der Sache selbst im klagsabweisenden Sinn.
Der Kläger hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.