Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wiederholt die Klägerin ihre bereits in der Berufung erfolglos vorgebrachte Rüge, das Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Chirurgie sei unvollständig und ohne Heranziehung neuer Röntgenaufnahmen erstattet worden. Dabei läßt die Klägerin den in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch in Sozialrechtssachen vertretenen Grundsatz außer acht, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva). Soweit die Revisionswerberin bemängelt, die Vorinstanzen hätten keinen Vergleich ihrer Leidenszustände mit den Verhältnissen, die im Jahr 1975 zur ersten Gewährung der Versehrtenrente führten, vorgenommen, führt sie inhaltlich eine Rechtsrüge aus, zu der noch Stellung genommen werden wird.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) wiederholt die Klägerin ihre bereits in der Berufung erfolglos vorgebrachte Rüge, das Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Chirurgie sei unvollständig und ohne Heranziehung neuer Röntgenaufnahmen erstattet worden. Dabei läßt die Klägerin den in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch in Sozialrechtssachen vertretenen Grundsatz außer acht, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva). Soweit die Revisionswerberin bemängelt, die Vorinstanzen hätten keinen Vergleich ihrer Leidenszustände mit den Verhältnissen, die im Jahr 1975 zur ersten Gewährung der Versehrtenrente führten, vorgenommen, führt sie inhaltlich eine Rechtsrüge aus, zu der noch Stellung genommen werden wird.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Die Revisionswerberin unternimmt hier den Versuch einer vor dem Obersten Gerichtshof unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht (§ 503 Z 4 ZPO) erblickt die Revisionswerberin - wie schon in ihrer Mängelrüge - darin, daß im vorliegenden Fall der Änderung einer Versehrtenrente (§ 183 Abs.1 ASVG) kein Vergleich der derzeitigen Verhältnisse mit den Verhältnissen, die bei Gewährung der Rente (also am 9.12.1975) maßgebend waren, erfolgt sei. Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen den Vergleich mit den Verhältnissen im Jahr 1987 vorgenommen. Diese Rechtsansicht könnte vom Obersten Gerichtshof nur dann geprüft werden, wenn die Klägerin in ihrer Berufung eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine in der Berufung nicht ausgeführte Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 mwH ua).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revisionswerberin unternimmt hier den Versuch einer vor dem Obersten Gerichtshof unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) erblickt die Revisionswerberin - wie schon in ihrer Mängelrüge - darin, daß im vorliegenden Fall der Änderung einer Versehrtenrente (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) kein Vergleich der derzeitigen Verhältnisse mit den Verhältnissen, die bei Gewährung der Rente (also am 9.12.1975) maßgebend waren, erfolgt sei. Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen den Vergleich mit den Verhältnissen im Jahr 1987 vorgenommen. Diese Rechtsansicht könnte vom Obersten Gerichtshof nur dann geprüft werden, wenn die Klägerin in ihrer Berufung eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine in der Berufung nicht ausgeführte Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 mwH ua).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, war aber in der Berufung eine ordnungsgemäße Rechtsrüge nicht enthalten: dort hatte die Klägerin lediglich geltend gemacht, das Erstgericht habe eine Äußerung des ärztlichen Sachverständigen über die während des Krankenstandes der Klägerin gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit kritiklos übernommen, der Sachverständige habe für seine Äußerung keinen Grund angegeben, sodaß sein Gutachten auch diesbezüglich weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Mit diesen Ausführungen wurde nicht dargetan, daß das Sachverständigengutachten gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoße; die Berufungsausführungen beschränkten sich vielmehr auf eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, weshalb dem Obersten Gerichtshof eine rechtliche Überprüfung des berufungsgerichtlichen Urteils verwehrt bleibt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 2/26, 27 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 2/26, 27 ua).