Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionsausführungen stellen sich insoweit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, daß der für eine Blutzuckermessung festgestellte Zeitbedarf von zwei bis drei Minuten nicht die reine Messungszeit bedeutet, d.h. die Zeit, die verstreichen muß, damit der bereits präparierte Teststreifen oder das Meßgerät den Blutzuckerwert angibt, sondern die Zeit, die es den Kläger kostet, eine solche Messung einschließlich der Vorbereitungshandlungen durchzuführen. Die Wertung der über die gesetzlichen Arbeitspausen hinausgehenden weiteren Arbeitspausen als "geringfügig" wurde vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen vorgenommen und ist keine Tatsachenfeststellung.Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revisionsausführungen stellen sich insoweit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, daß der für eine Blutzuckermessung festgestellte Zeitbedarf von zwei bis drei Minuten nicht die reine Messungszeit bedeutet, d.h. die Zeit, die verstreichen muß, damit der bereits präparierte Teststreifen oder das Meßgerät den Blutzuckerwert angibt, sondern die Zeit, die es den Kläger kostet, eine solche Messung einschließlich der Vorbereitungshandlungen durchzuführen. Die Wertung der über die gesetzlichen Arbeitspausen hinausgehenden weiteren Arbeitspausen als "geringfügig" wurde vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen vorgenommen und ist keine Tatsachenfeststellung.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 2/97 und 106), schließt die Notwendigkeit der Einhaltung von über die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes hinausgehenden Pausen den Versicherten dann nicht vom Arbeitsmarkt aus, wenn eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, an denen die Einhaltung von zusätzlichen Pausen mit oder ohne Einrechnung in die Arbeitszeit möglich ist. Die Vorinstanzen haben - insoweit dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen
folgend - festgestellt, daß in der Praxis Zusatzpausen, in denen blutzuckerbedingte Verrichtungen vorzunehmen sind, über die gesetzlich vorgesehenen Arbeitspausen hinaus in der Dauer von bis zu 15 Minuten akzeptiert werden und zu keinem Ausschluß vom Arbeitsmarkt führen. In einem vergleichbaren Fall (SSV-NF 2/145) wurde auch vom Obersten Gerichtshof ausgeführt, daß die gegebenenfalls erforderlichen Blutzuckermessungen einen Zeitaufwand von nur wenigen Minuten bedingen und ohne Störung des Dienstbetriebes in Sanitärräumen durchgeführt werden können, daher während der Arbeitszeit gerade bei Bürotätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, ganz allgemein ebenso geduldet werden wie die Einnahme kleiner Zwischenmahlzeiten. Die Revisionsausführungen, welche nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen, bieten keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß mit einer Kühltasche, deren Anschaffung dem Kläger zumutbar ist, Insulin oder allenfalls bereits aufgezogene Einwegspritzen für die Dauer eines Arbeitstages kühl zu halten sind, weshalb es eines Kühlschrankes nicht unbedingt bedarf. Den weiteren Argumenten des Revisionswerbers, er sei nicht mehr in der Lage, die Hälfte seines bisherigen Einkommens als Autoverkäufer zu erzielen und brauche sich nicht auf untergeordnete Tätigkeiten verweisen zu lassen, die einen sozialen Abstieg bedeuteten, ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Kläger hat das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet; seine Berufsunfähigkeit ist daher nach § 273 Abs 1 ASVG zu prüfen. Nach dieser Bestimmung wäre er berufsunfähig, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken wäre. Die Pensionsversicherung der Angestellten ist eine Berufs(Gruppen-)Versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr auszuüben vermag. Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, d.h. die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73, 92, 119 ua.). Der Kläger ist auf Grund seiner ausgeübten Tätigkeit der Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten (Einzelhandelskaufmann) zuzuordnen; als Autoverkäufer mit dem oben festgestellten Aufgabenbereich war er in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs einzustufen. In dieser Beschäftigungsgruppe sind Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen, zusammengefaßt, z.B. im Ein- und Verkauf: Erste Verkäufer und Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten, z. B. Verkäufer, die regelmäßig selbständige Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden oder Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit regelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkassieren, Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind udgl. In dieselbe Beschäftigungsgruppe fallen auch andere Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen und zwar im Lager und Expedit, im Büro- und Rechnungswesen, in der Datenverarbeitung, im technischen Dienst und Stellvertreter von Abteilungsleitern kleinerer Abteilungen. Mit der selbständigen Ausführung "auf Anweisung" ist nicht gemeint, daß in jedem Einzelfall eine gesonderte Weisung und nachfolgende Überprüfung der durchgeführten Arbeit erfolgen muß, es soll damit lediglich eine Abgrenzung zur Beschäftigungsgruppe 4 - Angestellte mit selbständiger Tätigkeit - vorgenommen werden, die in größerem Umfang Entscheidungs- und Verfügungsbefugnisse und besonders qualifizierte eigenverantwortliche Arbeiten umfaßtDer Kläger hat das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet; seine Berufsunfähigkeit ist daher nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu prüfen. Nach dieser Bestimmung wäre er berufsunfähig, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken wäre. Die Pensionsversicherung der Angestellten ist eine Berufs(Gruppen-)Versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr auszuüben vermag. Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, d.h. die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73, 92, 119 ua.). Der Kläger ist auf Grund seiner ausgeübten Tätigkeit der Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten (Einzelhandelskaufmann) zuzuordnen; als Autoverkäufer mit dem oben festgestellten Aufgabenbereich war er in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs einzustufen. In dieser Beschäftigungsgruppe sind Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen, zusammengefaßt, z.B. im Ein- und Verkauf: Erste Verkäufer und Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten, z. B. Verkäufer, die regelmäßig selbständige Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden oder Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit regelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkassieren, Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind udgl. In dieselbe Beschäftigungsgruppe fallen auch andere Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen und zwar im Lager und Expedit, im Büro- und Rechnungswesen, in der Datenverarbeitung, im technischen Dienst und Stellvertreter von Abteilungsleitern kleinerer Abteilungen. Mit der selbständigen Ausführung "auf Anweisung" ist nicht gemeint, daß in jedem Einzelfall eine gesonderte Weisung und nachfolgende Überprüfung der durchgeführten Arbeit erfolgen muß, es soll damit lediglich eine Abgrenzung zur Beschäftigungsgruppe 4 - Angestellte mit selbständiger Tätigkeit - vorgenommen werden, die in größerem Umfang Entscheidungs- und Verfügungsbefugnisse und besonders qualifizierte eigenverantwortliche Arbeiten umfaßt
(vgl. 10 Ob S 178/89 = SSV-NF 3/80). Der berufskundliche Sachverständige - und ihm folgend das Erstgericht - hat allerdings eine Verweisbarkeit des Klägers nur auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des genannten Kollektivvertrages in Erwägung gezogen, nämlich einfache Angestelltentätigkeiten im Bereich der Buchhaltung, Materialverwaltung oder im Innendienst von Handelsagenturen und Versicherungsunternehmungen. Die Verweisung des Klägers auf solche Tätigkeiten in der Buchhaltung, Registratur, Materialverwaltung oder im Innendienst von Handelsagenturen ist angesichts der bei ihm auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit vorauszusetzenden Kenntnisse und einer zuzubilligenden kurzen Einarbeitungszeit durchaus zulässig. Ein unzumutbarer wirtschaftlicher oder sozialer Abstieg ist damit für den Kläger nicht verbunden, wenngleich die Entlohnung - vor allem infolge Wegfalles der beim Autoverkauf erzielten Provisionen - geringer ausfällt. Die aufgezählten Tätigkeiten genießen in den Augen der Öffentlichkeit gegenüber der bisher ausgeübten Tätigkeit kein so erheblich geringes Ansehen, daß von einem unzumutbaren sozialen Abstieg gesprochen werden kann, mag es sich dabei auch um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handeln. Gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige muß aber ein Versicherter im Rahmen der Verweisbarkeit hinnehmen, so daß, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, in der Regel Angestellte, die in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten einzureihen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden können (10 Ob S 334/88 = SSV-NF 3/13; 10 Ob S 178/89 = SSV-NF 3/80). Wie sich aus der (für 1988 gültigen) Gehaltstafel des oben genannten Kollektivvertrages (lit a - Allgemeiner Groß- und Kleinhandel) ergibt, liegt das kollektivvertragliche Gehalt in der Beschäftigungsgruppe 2 nur um rund 13 % unter dem der Beschäftigungsgruppe 3 (jeweils im 18. Berufsjahr). Auch dies zeigt, daß die Unzumutbarkeitsgrenze durch eine solche Verweisung nicht überschritten wird. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.vergleiche 10 Ob S 178/89 = SSV-NF 3/80). Der berufskundliche Sachverständige - und ihm folgend das Erstgericht - hat allerdings eine Verweisbarkeit des Klägers nur auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des genannten Kollektivvertrages in Erwägung gezogen, nämlich einfache Angestelltentätigkeiten im Bereich der Buchhaltung, Materialverwaltung oder im Innendienst von Handelsagenturen und Versicherungsunternehmungen. Die Verweisung des Klägers auf solche Tätigkeiten in der Buchhaltung, Registratur, Materialverwaltung oder im Innendienst von Handelsagenturen ist angesichts der bei ihm auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit vorauszusetzenden Kenntnisse und einer zuzubilligenden kurzen Einarbeitungszeit durchaus zulässig. Ein unzumutbarer wirtschaftlicher oder sozialer Abstieg ist damit für den Kläger nicht verbunden, wenngleich die Entlohnung - vor allem infolge Wegfalles der beim Autoverkauf erzielten Provisionen - geringer ausfällt. Die aufgezählten Tätigkeiten genießen in den Augen der Öffentlichkeit gegenüber der bisher ausgeübten Tätigkeit kein so erheblich geringes Ansehen, daß von einem unzumutbaren sozialen Abstieg gesprochen werden kann, mag es sich dabei auch um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung handeln. Gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige muß aber ein Versicherter im Rahmen der Verweisbarkeit hinnehmen, so daß, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, in der Regel Angestellte, die in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten einzureihen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden können (10 Ob S 334/88 = SSV-NF 3/13; 10 Ob S 178/89 = SSV-NF 3/80). Wie sich aus der (für 1988 gültigen) Gehaltstafel des oben genannten Kollektivvertrages (Litera a, - Allgemeiner Groß- und Kleinhandel) ergibt, liegt das kollektivvertragliche Gehalt in der Beschäftigungsgruppe 2 nur um rund 13 % unter dem der Beschäftigungsgruppe 3 (jeweils im 18. Berufsjahr). Auch dies zeigt, daß die Unzumutbarkeitsgrenze durch eine solche Verweisung nicht überschritten wird. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG abhing, konnten Kosten nach Billigkeit nicht zugesprochen werden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG abhing, konnten Kosten nach Billigkeit nicht zugesprochen werden.