Rechtssatz RS0043613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043613
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung dieser Pausen gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, ist eine Tatfrage.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 209/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 ObS 209/88
Veröff: SSV - NF 2/106
- 10 ObS 97/89
Entscheidungstext OGH 04.04.1989 10 ObS 97/89
- 10 ObS 447/89
Entscheidungstext OGH 06.02.1990 10 ObS 447/89
nur: Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung dieser Pausen gewährleistet ist. (T1)
Veröff: SSV - NF 4/15
- 10 ObS 305/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 305/90
- 10 ObS 39/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 39/92
Vgl auch; Beisatz: Dass es viele Betriebe gibt, in denen Büroangestellten eine Mittagspause etwa von einer Stunde eingeräumt wird, ist allgemein bekannt. (T2)
- 10 ObS 29/99h
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 29/99h
Vgl auch
- 10 ObS 30/05t
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 10 ObS 30/05t
Vgl auch
- 10 ObS 125/13z
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 125/13z
Vgl aber; Beisatz: Dies gilt bei (Büro‑)Tätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind. (T3)
Beisatz: Zusätzliche Pausen beeinflussen den Arbeitsablauf im Hinblick auf deren Länge, zeitliche Lagerung, Vorhersehbarkeit etc den Arbeitsablauf in ganz unterschiedlicher Weise und stellen an die Toleranz des Arbeitgebers ganz unterschiedliche Anforderungen, weshalb immer auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen ist. (T4)
Beisatz: Hier: Verweisungstätigkeiten mit regelmäßigen Publikums- und Kundenkontakten. (T5)
- 10 ObS 93/15x
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 93/15x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043613
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_010OBS00209_8800000_001