Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Verneinung der Invalidität der Klägerin von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 255 Abs 3 ABGB abgewichen ist, sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Verneinung der Invalidität der Klägerin von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 255, Absatz 3, ABGB abgewichen ist, sie ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, das Erstgericht sei zu Unrecht von einem üblichen Arbeitstag mit durchschnittlichen Arbeitsbelastungen ausgegangen, seien doch Sofortmaßnahmen im Katastrophenfall für das Berufsbild des Portiers wesentlich. Diese Tätigkeit könne die Klägerin aber aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen.
Es ist im Revisionsverfahren nicht strittig, dass das Vorliegen von Invalidität bei der Klägerin nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen ist, weil die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht in erlernten (angelernten) Berufen iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig war. Demnach gilt eine Versicherte als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.Es ist im Revisionsverfahren nicht strittig, dass das Vorliegen von Invalidität bei der Klägerin nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu prüfen ist, weil die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht in erlernten (angelernten) Berufen iSd Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig war. Demnach gilt eine Versicherte als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine (ein) Versicherte(r), die (der) - wie die Klägerin - eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG - wie hier - nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0084605). Zur Verneinung des Vorliegens zur Invalidität genügt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RIS-Justiz RS0108306). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Klägerin aufgrund des festgestellten Leistungskalküls in der Lage, alle Tätigkeiten einer Tagportierin - mit Ausnahme der Einleitung von Sofortmaßnahmen im Alarm- und Katastrophenfall - auszuüben, die nach den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht getroffenen Feststellung zum Anforderungsprofil einer Tagportierin zählen. Zu Unrecht maßen die Vorinstanzen dem Umstand, dass die Einleitung von Sofortmaßnahmen im Alarm- und Katastrophenfall mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin nicht vereinbar ist, keine Bedeutung für die Frage der Verweisbarkeit der Klägerin auf die Tätigkeit einer Tagportierin bei, weil es hiefür nur auf die an einem normalen Arbeitstag üblicherweise durchschnittlich auftretenden Belastung, nicht aber auf eine Ausnahmesituation ankomme. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit, wie sie die Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands ausüben kann, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird. Eine „Bewertung am Arbeitsmarkt" setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass in einem nach dem medizinischen Leistungskalkül möglichen Verweisungsberuf bezogen auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt zumindest 100 Arbeitsstellen vorhanden sind (SSV-NF 7/37; 10 ObS 262/03g mwN; 10 ObS 6/05p: RIS-Justiz RS0084772, RS0084857), wobei nicht zu berücksichtigen ist, ob die (der) Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird (RIS-Justiz RS0084833). Eine Verweisung der Klägerin auf den Beruf einer Tagportierin kommt daher nur dann in Betracht, wenn es für diesen Beruf in dem Umfang, den die Klägerin nach ihrem medizinischen Leistungskalkül ausüben kann, im Sinn der dargelegten Rechtsprechung ausreichend viele Arbeitsstellen gibt. Aufgrund einer unrichtigen Rechtsauffassung trafen die Vorinstanzen keine Feststellungen zu dieser Tatfrage. Da weiters Feststellungen darüber fehlen, ob die Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch eine andere Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen als unumgänglich.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine (ein) Versicherte(r), die (der) - wie die Klägerin - eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG - wie hier - nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0084605). Zur Verneinung des Vorliegens zur Invalidität genügt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RIS-Justiz RS0108306). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Klägerin aufgrund des festgestellten Leistungskalküls in der Lage, alle Tätigkeiten einer Tagportierin - mit Ausnahme der Einleitung von Sofortmaßnahmen im Alarm- und Katastrophenfall - auszuüben, die nach den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht getroffenen Feststellung zum Anforderungsprofil einer Tagportierin zählen. Zu Unrecht maßen die Vorinstanzen dem Umstand, dass die Einleitung von Sofortmaßnahmen im Alarm- und Katastrophenfall mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin nicht vereinbar ist, keine Bedeutung für die Frage der Verweisbarkeit der Klägerin auf die Tätigkeit einer Tagportierin bei, weil es hiefür nur auf die an einem normalen Arbeitstag üblicherweise durchschnittlich auftretenden Belastung, nicht aber auf eine Ausnahmesituation ankomme. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit, wie sie die Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands ausüben kann, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird. Eine „Bewertung am Arbeitsmarkt" setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass in einem nach dem medizinischen Leistungskalkül möglichen Verweisungsberuf bezogen auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt zumindest 100 Arbeitsstellen vorhanden sind (SSV-NF 7/37; 10 ObS 262/03g mwN; 10 ObS 6/05p: RIS-Justiz RS0084772, RS0084857), wobei nicht zu berücksichtigen ist, ob die (der) Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird (RIS-Justiz RS0084833). Eine Verweisung der Klägerin auf den Beruf einer Tagportierin kommt daher nur dann in Betracht, wenn es für diesen Beruf in dem Umfang, den die Klägerin nach ihrem medizinischen Leistungskalkül ausüben kann, im Sinn der dargelegten Rechtsprechung ausreichend viele Arbeitsstellen gibt. Aufgrund einer unrichtigen Rechtsauffassung trafen die Vorinstanzen keine Feststellungen zu dieser Tatfrage. Da weiters Feststellungen darüber fehlen, ob die Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch eine andere Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen als unumgänglich.
Das Erstgericht wird das Verfahren zur Frage der Verweisbarkeit der Klägerin auf die Tätigkeit einer Tagportierin im aufgezeigten Umfang zu ergänzen haben. Sollte nach den Ergebnissen des ergänzten Verfahrens die Klägerin auf diese Tätigkeit nicht verwiesen werden können, wird weiters zu prüfen sein, ob die Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auch keine andere Tätigkeit iSd § 255 Abs 3 ASVG mehr ausüben kann.Das Erstgericht wird das Verfahren zur Frage der Verweisbarkeit der Klägerin auf die Tätigkeit einer Tagportierin im aufgezeigten Umfang zu ergänzen haben. Sollte nach den Ergebnissen des ergänzten Verfahrens die Klägerin auf diese Tätigkeit nicht verwiesen werden können, wird weiters zu prüfen sein, ob die Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auch keine andere Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG mehr ausüben kann.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.