Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin beruft sich unter anderem auf 10 ObS 54/09b und 10 ObS 57/09v. In diesen Fällen habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz bestätigt, womit gleichartige Verjährungseinwände verworfen worden seien. Daher liege eine gesicherte Rechtsprechung zur Verjährungsbestimmung des § 31 Abs 7 KBGG vor.Die Revisionswerberin beruft sich unter anderem auf 10 ObS 54/09b und 10 ObS 57/09v. In diesen Fällen habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz bestätigt, womit gleichartige Verjährungseinwände verworfen worden seien. Daher liege eine gesicherte Rechtsprechung zur Verjährungsbestimmung des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG vor.
Da die (hier gemäß § 39 KGG anwendbaren) Bestimmungen des KBGG für die Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte auf das jeweils zu prüfende Kalenderjahr abstellten, habe ein Überschreiten der Zuverdienst- bzw Freigrenze frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bzw nach Übermittlung der Einkommensdaten seitens der Dienstgeber an die Abgabenbehörden festgestellt werden können. Der Laufbeginn der Verjährungsfrist sei im vorliegenden Fall daher frühestens mit 1. 1. 2004 anzusetzen. Gerechnet ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte fünf Jahre Zeit gehabt, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Mit Bescheid vom 3. 10. 2008 sei dies fristwahrend geschehen. Die Rückforderung sei daher weder verjährt noch teilverjährt.Da die (hier gemäß Paragraph 39, KGG anwendbaren) Bestimmungen des KBGG für die Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte auf das jeweils zu prüfende Kalenderjahr abstellten, habe ein Überschreiten der Zuverdienst- bzw Freigrenze frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bzw nach Übermittlung der Einkommensdaten seitens der Dienstgeber an die Abgabenbehörden festgestellt werden können. Der Laufbeginn der Verjährungsfrist sei im vorliegenden Fall daher frühestens mit 1. 1. 2004 anzusetzen. Gerechnet ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte fünf Jahre Zeit gehabt, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Mit Bescheid vom 3. 10. 2008 sei dies fristwahrend geschehen. Die Rückforderung sei daher weder verjährt noch teilverjährt.
Die Auslegung der Vorinstanzen widerspreche dem Gesetzeswortlaut und den Verjährungsgrundsätzen, die den Rechtssicherheitsgedanken in den Vordergrund stellten, indem der Forderungsadressat vor Forderungen nach Ablauf einer gewissen und in Zukunft gelegenen Zeitspanne geschützt werde. Verjährungsfristen entfalteten ihre Wirkung „pro futuro“ und räumten dem Gläubiger das Recht ein, seine Ansprüche ab Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts binnen eines gewissen Zeitraums - in die Zukunft gerechnet - geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist müsse der Schuldner berechtigterweise mit keinen Forderungen rechnen, wodurch Rechtssicherheit für ihn gegeben sei. Die von den Vorinstanzen vorgenommene „Rückrechnung in die Vergangenheit“ laufe dem Zweck des § 31 Abs 7 KBGG zuwider und könne auch aus anderen in der österreichischen Rechtsordnung enthaltenen Verjährungsbestimmungen nicht abgeleitet werden; nach § 25 Abs 6 AlVG sei für den Beginn des Fristenlaufs nämlich ebenfalls nicht entscheidend, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS den Rückforderungsanspruch tatsächlich erkannte oder erkennen musste. Vielmehr müsse der Rückforderungsbescheid grundsätzlich innerhalb der Fünfjahresfrist erlassen werden. Gleiches müsse für die aus dem AlVG übernommene Verjährungsbestimmung des KBGG (§ 31 Abs 7 KBGG iVm § 39 KGG) gelten. Auch das Oberlandesgericht Linz habe unter Bezugnahme auf die „jüngste“ Judikatur des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 61/09g [Anm: Punkt 2.4.] ua) den Standpunkt vertreten (11 Rs 182/09b vom 2. 12. 2009 [Anm: vgl 10 ObS 25/10i]), § 31 Abs 7 KBGG sei dahin zu verstehen, dass zwischen der Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger und der Erlassung des Bescheids über die Rückforderung nicht mehr als fünf Jahre liegen dürften. Dass der Rückforderungsbescheid rechtzeitig innerhalb der Fünfjahresfrist erlassen worden sei, entspreche daher ständiger Rechtsprechung.Die Auslegung der Vorinstanzen widerspreche dem Gesetzeswortlaut und den Verjährungsgrundsätzen, die den Rechtssicherheitsgedanken in den Vordergrund stellten, indem der Forderungsadressat vor Forderungen nach Ablauf einer gewissen und in Zukunft gelegenen Zeitspanne geschützt werde. Verjährungsfristen entfalteten ihre Wirkung „pro futuro“ und räumten dem Gläubiger das Recht ein, seine Ansprüche ab Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts binnen eines gewissen Zeitraums - in die Zukunft gerechnet - geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist müsse der Schuldner berechtigterweise mit keinen Forderungen rechnen, wodurch Rechtssicherheit für ihn gegeben sei. Die von den Vorinstanzen vorgenommene „Rückrechnung in die Vergangenheit“ laufe dem Zweck des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG zuwider und könne auch aus anderen in der österreichischen Rechtsordnung enthaltenen Verjährungsbestimmungen nicht abgeleitet werden; nach Paragraph 25, Absatz 6, AlVG sei für den Beginn des Fristenlaufs nämlich ebenfalls nicht entscheidend, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS den Rückforderungsanspruch tatsächlich erkannte oder erkennen musste. Vielmehr müsse der Rückforderungsbescheid grundsätzlich innerhalb der Fünfjahresfrist erlassen werden. Gleiches müsse für die aus dem AlVG übernommene Verjährungsbestimmung des KBGG (Paragraph 31, Absatz 7, KBGG in Verbindung mit Paragraph 39, KGG) gelten. Auch das Oberlandesgericht Linz habe unter Bezugnahme auf die „jüngste“ Judikatur des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 61/09g [Anm: Punkt 2.4.] ua) den Standpunkt vertreten (11 Rs 182/09b vom 2. 12. 2009 [Anm: vergleiche 10 ObS 25/10i]), Paragraph 31, Absatz 7, KBGG sei dahin zu verstehen, dass zwischen der Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger und der Erlassung des Bescheids über die Rückforderung nicht mehr als fünf Jahre liegen dürften. Dass der Rückforderungsbescheid rechtzeitig innerhalb der Fünfjahresfrist erlassen worden sei, entspreche daher ständiger Rechtsprechung.
Aber auch dem Standpunkt des Berufungsgerichts folgend liege insoweit ein Berechnungsfehler vor, als die beklagte Partei vom Einkommen der Klägerin bereits am 21. 2. 2008 Kenntnis erlangt habe. Dies gehe zweifelsfrei aus der Beilage ./10 („Auszüge aus dem Computerprogramm der beklagten Partei zur Administrierung der Karenzfälle“) hervor. Diesbezüglich werde der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO geltend gemacht, weil der vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene Sachverhalt dem Inhalt der Beilage ./10 widerspreche. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre der Rückforderungsanspruch auch für den Bezugszeitraum vom 21. 2. 2003 bis zum 6. 5. 2003 somit nicht verjährt und die angefochtene Entscheidung daher jedenfalls insoweit abzuändern.Aber auch dem Standpunkt des Berufungsgerichts folgend liege insoweit ein Berechnungsfehler vor, als die beklagte Partei vom Einkommen der Klägerin bereits am 21. 2. 2008 Kenntnis erlangt habe. Dies gehe zweifelsfrei aus der Beilage ./10 („Auszüge aus dem Computerprogramm der beklagten Partei zur Administrierung der Karenzfälle“) hervor. Diesbezüglich werde der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO geltend gemacht, weil der vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene Sachverhalt dem Inhalt der Beilage ./10 widerspreche. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre der Rückforderungsanspruch auch für den Bezugszeitraum vom 21. 2. 2003 bis zum 6. 5. 2003 somit nicht verjährt und die angefochtene Entscheidung daher jedenfalls insoweit abzuändern.
Die Revisionsbeantwortung tritt demgegenüber vollständig der Argumentation des Berufungsgerichts bei. Die Frist des § 31 Abs 7 KBGG aF sei keine Verjährungsfrist „pro futuro“. Diese Bestimmung normiere vielmehr, dass sämtliche Rückforderungsansprüche, die länger als fünf Jahre ab Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts zurücklägen, verjährt seien, dass es also unzulässig sei, für Zeiträume Rückersatz zu fordern, die länger als fünf Jahre vor dem genannten Zeitpunkt liegen. Es bestehe kein Spielraum für eine andere Interpretation. Da die Revisionswerberin erst in der Revision behaupte, bereits am 21. 2. 2008 Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt erlangt zu haben (was sich angeblich zweifelsfrei aus der Beilage ./10 ergebe), sei die dazu erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit der - unbekämpft gebliebenen - Feststellung dieses Zeitpunkts mit 7. 5. 2008 „verspätet“.Die Revisionsbeantwortung tritt demgegenüber vollständig der Argumentation des Berufungsgerichts bei. Die Frist des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG aF sei keine Verjährungsfrist „pro futuro“. Diese Bestimmung normiere vielmehr, dass sämtliche Rückforderungsansprüche, die länger als fünf Jahre ab Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts zurücklägen, verjährt seien, dass es also unzulässig sei, für Zeiträume Rückersatz zu fordern, die länger als fünf Jahre vor dem genannten Zeitpunkt liegen. Es bestehe kein Spielraum für eine andere Interpretation. Da die Revisionswerberin erst in der Revision behaupte, bereits am 21. 2. 2008 Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt erlangt zu haben (was sich angeblich zweifelsfrei aus der Beilage ./10 ergebe), sei die dazu erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit der - unbekämpft gebliebenen - Feststellung dieses Zeitpunkts mit 7. 5. 2008 „verspätet“.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
1. Die Rückforderung des von der Klägerin bezogenen Karenzgeldes richtet sich (gemäß § 39 KGG) grundsätzlich nach § 31 KBGG. Im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 49 Abs 14 KBGG idF BGBl I 2007/76 ist § 31 Abs 7 KBGG im vorliegenden Fall in der bis 31. 12. 2007 geltenden Stammfassung anzuwenden, die folgendermaßen lautet:1. Die Rückforderung des von der Klägerin bezogenen Karenzgeldes richtet sich (gemäß Paragraph 39, KGG) grundsätzlich nach Paragraph 31, KBGG. Im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des Paragraph 49, Absatz 14, KBGG in der Fassung BGBl I 2007/76 ist Paragraph 31, Absatz 7, KBGG im vorliegenden Fall in der bis 31. 12. 2007 geltenden Stammfassung anzuwenden, die folgendermaßen lautet:
„(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.“
1.1. § 31 KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung des § 39 KGG in der Stammfassung (BGBl I 1997/47). Die Regelungen des § 39 KGG in der erwähnten Stammfassung entsprechen inhaltlich wiederum weitgehend dem § 25 AlVG. So entspricht auch der hier maßgebende § 31 Abs 7 KBGG in der Stammfassung weitgehend der seinerzeitigen Regelung des § 39 Abs 8 KGG und diese Regelung wiederum im Wesentlichen dem § 25 Abs 6 AlVG (vgl Ehmer ua, KBGG² 227 sowie Dirschmied, Karenzgeldgesetz 126 unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien). 1.1. Paragraph 31, KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 39, KGG in der Stammfassung (BGBl I 1997/47). Die Regelungen des Paragraph 39, KGG in der erwähnten Stammfassung entsprechen inhaltlich wiederum weitgehend dem Paragraph 25, AlVG. So entspricht auch der hier maßgebende Paragraph 31, Absatz 7, KBGG in der Stammfassung weitgehend der seinerzeitigen Regelung des Paragraph 39, Absatz 8, KGG und diese Regelung wiederum im Wesentlichen dem Paragraph 25, Absatz 6, AlVG vergleiche Ehmer ua, KBGG² 227 sowie Dirschmied, Karenzgeldgesetz 126 unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesmaterialien).
1.2. § 31 Abs 7 KBGG in der Stammfassung wurde somit, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem AlVG übernommen. Nach § 25 Abs 6 AlVG ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionalen Geschäftsstellen, zurückliegen. Diese Bestimmung geht inhaltlich auf eine mit Bundesgesetz vom 25. 11. 1987, BGBl 1987/615, vorgenommene Novellierung des AlVG zurück. Es sollte damit aus sozialen Gründen festgelegt werden, dass ein ungebührlicher Leistungsbezug vom Arbeitsamt nicht mehr zurückgefordert werden kann, wenn seit dem Bekanntwerden des maßgeblichen Sachverhalts fünf Jahre verstrichen sind. Ebenso ist eine Nachzahlung von Leistungen für Zeiten, die länger als fünf Jahre zurückliegen, nicht mehr möglich (vgl Änderungen im Arbeitslosenversicherungsrecht, DRdA 1988, 72 f [73] und infas 1988, 21; vgl auch Weikinger, AlVG § 25 [Lfg März 2009] Kap 2-149, wonach der maßgebliche Zeitraum, für den eine Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgen kann, vom Zeitpunkt der Kenntnis der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreicht). 1.2. Paragraph 31, Absatz 7, KBGG in der Stammfassung wurde somit, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem AlVG übernommen. Nach Paragraph 25, Absatz 6, AlVG ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch die regionalen Geschäftsstellen, zurückliegen. Diese Bestimmung geht inhaltlich auf eine mit Bundesgesetz vom 25. 11. 1987, BGBl 1987/615, vorgenommene Novellierung des AlVG zurück. Es sollte damit aus sozialen Gründen festgelegt werden, dass ein ungebührlicher Leistungsbezug vom Arbeitsamt nicht mehr zurückgefordert werden kann, wenn seit dem Bekanntwerden des maßgeblichen Sachverhalts fünf Jahre verstrichen sind. Ebenso ist eine Nachzahlung von Leistungen für Zeiten, die länger als fünf Jahre zurückliegen, nicht mehr möglich vergleiche Änderungen im Arbeitslosenversicherungsrecht, DRdA 1988, 72 f [73] und infas 1988, 21; vergleiche auch Weikinger, AlVG Paragraph 25, [Lfg März 2009] Kap 2-149, wonach der maßgebliche Zeitraum, für den eine Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgen kann, vom Zeitpunkt der Kenntnis der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice fünf Jahre in die Vergangenheit zurückreicht).
2. Vor diesem Hintergrund kann die Bestimmung des § 31 Abs 7 KBGG aF, schon ihrem klaren Wortlaut entsprechend, allein dahin verstanden werden, dass nur für einen Zeitraum von fünf Jahren - zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger - die Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung oder die Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung (infolge nachträglicher Änderungen) zulässig sein soll, während weiter zurückliegende Zeiträume sowohl für den Versicherten als auch für den Versicherungsträger gleichsam unangreifbar sein sollen. Die Vorschrift entgegen diesem eindeutigen Wortsinn auszulegen wäre nur im Fall eines (offenkundigen) Redaktionsversehens, sodass selbst ein eindeutiger Gesetzeswortlaut „keine unübersteigliche Grenze juristischer Argumentation“ darstellen würde, zulässig (F. Bydlinski in Rummel³ § 6 ABGB Rz 25; RIS-Justiz RS0008763; RS0009100). Dafür besteht hier jedoch kein Anhaltspunkt. 2. Vor diesem Hintergrund kann die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG aF, schon ihrem klaren Wortlaut entsprechend, allein dahin verstanden werden, dass nur für einen Zeitraum von fünf Jahren - zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger - die Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung oder die Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung (infolge nachträglicher Änderungen) zulässig sein soll, während weiter zurückliegende Zeiträume sowohl für den Versicherten als auch für den Versicherungsträger gleichsam unangreifbar sein sollen. Die Vorschrift entgegen diesem eindeutigen Wortsinn auszulegen wäre nur im Fall eines (offenkundigen) Redaktionsversehens, sodass selbst ein eindeutiger Gesetzeswortlaut „keine unübersteigliche Grenze juristischer Argumentation“ darstellen würde, zulässig (F. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 6, ABGB Rz 25; RIS-Justiz RS0008763; RS0009100). Dafür besteht hier jedoch kein Anhaltspunkt.
3. Das gewonnene Auslegungsergebnis steht auch nicht in Widerspruch zur Beurteilung des erkennenden Senats in seiner jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 25/10i vom 2. 3. 2010; darin hat der Oberste Gerichtshof zwar die Ansicht des Oberlandesgerichts Linz in der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung 11 Rs 182/09b vom 2. 12. 2009 bestätigt, wonach der Gesetzgeber bereits in der - auch damals anzuwendenden - Bestimmung des § 31 Abs 7 KBGG idF BGBl I 2001/103 zum Ausdruck habe bringen wollen, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei dann nicht verjährt sei, wenn er innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger, mit Bescheid geltend gemacht worden sei.3. Das gewonnene Auslegungsergebnis steht auch nicht in Widerspruch zur Beurteilung des erkennenden Senats in seiner jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 25/10i vom 2. 3. 2010; darin hat der Oberste Gerichtshof zwar die Ansicht des Oberlandesgerichts Linz in der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung 11 Rs 182/09b vom 2. 12. 2009 bestätigt, wonach der Gesetzgeber bereits in der - auch damals anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103 zum Ausdruck habe bringen wollen, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei dann nicht verjährt sei, wenn er innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger, mit Bescheid geltend gemacht worden sei.
3.1. Primär wies die zitierte Entscheidung jedoch darauf hin, dass für eine analoge Anwendung des § 107 Abs 2 lit b ASVG (wonach das Rückforderungsrecht binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verjährt) zufolge der abschließenden Regelung des § 31 Abs 7 KBGG kein Raum bleibe, während die Fünfjahresfrist des § 31 Abs 7 KBGG im Zeitpunkt der Erlassung des dortigen erstinstanzlichen Bescheides am 23. 3. 2009 jedenfalls noch nicht abgelaufen war.3.1. Primär wies die zitierte Entscheidung jedoch darauf hin, dass für eine analoge Anwendung des Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG (wonach das Rückforderungsrecht binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verjährt) zufolge der abschließenden Regelung des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG kein Raum bleibe, während die Fünfjahresfrist des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG im Zeitpunkt der Erlassung des dortigen erstinstanzlichen Bescheides am 23. 3. 2009 jedenfalls noch nicht abgelaufen war.
3.2. Der in diesem Fall für die Rückforderung maßgebliche Einkommenssteuerbescheid stammte vom 10. 5. 2005. Anders als im hier zu beurteilenden Fall lag der dortige Bezugszeitraum (1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003) daher schon angesichts des Zeitpunkts der Kenntnis der beklagten Partei (10. 5. 2005) jedenfalls innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren, in dem (gemäß § 31 Abs 7 KBGG aF zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger) die Berücksichtigung allfälliger nachträglicher Änderungen für eine Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung oder für eine Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung noch zulässig war.3.2. Der in diesem Fall für die Rückforderung maßgebliche Einkommenssteuerbescheid stammte vom 10. 5. 2005. Anders als im hier zu beurteilenden Fall lag der dortige Bezugszeitraum (1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003) daher schon angesichts des Zeitpunkts der Kenntnis der beklagten Partei (10. 5. 2005) jedenfalls innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren, in dem (gemäß Paragraph 31, Absatz 7, KBGG aF zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger) die Berücksichtigung allfälliger nachträglicher Änderungen für eine Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung oder für eine Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung noch zulässig war.
3.3. Im vorliegenden Fall ist die Rückforderung hingegen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - für Zeiträume, die vor dem 7. 5. 2003 liegen, nach § 31 Abs 7 KBGG unzulässig.3.3. Im vorliegenden Fall ist die Rückforderung hingegen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - für Zeiträume, die vor dem 7. 5. 2003 liegen, nach Paragraph 31, Absatz 7, KBGG unzulässig.
4. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Rückforderungsbestimmungen für Bezugszeiten ab dem 1. 1. 2008 geändert hat. Nach § 31 Abs 7 erster Satz KBGG idF BGBl I 2007/76 ist die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur binnen sieben Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 229 BlgNR 23. GP 7) führen dazu aus, dass hinsichtlich des Eintritts der Verjährung nicht mehr auf den Zeitpunkt der individuellen Kenntnis des Sachbearbeiters vom maßgeblichen Sachverhalt abgestellt werde, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie ein fixes, für alle nachvollziehbares Fristende geschaffen worden sei. Die Siebenjahresfrist wurde deshalb gewählt, weil die Rechnungsvorschriften der Krankenversicherungsträger für Datenaufbewahrung grundsätzlich sieben Jahre vorsehen (Ehmer ua, KBGG² 233 f).4. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Rückforderungsbestimmungen für Bezugszeiten ab dem 1. 1. 2008 geändert hat. Nach Paragraph 31, Absatz 7, erster Satz KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 ist die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur binnen sieben Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 229, BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 7, ) führen dazu aus, dass hinsichtlich des Eintritts der Verjährung nicht mehr auf den Zeitpunkt der individuellen Kenntnis des Sachbearbeiters vom maßgeblichen Sachverhalt abgestellt werde, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie ein fixes, für alle nachvollziehbares Fristende geschaffen worden sei. Die Siebenjahresfrist wurde deshalb gewählt, weil die Rechnungsvorschriften der Krankenversicherungsträger für Datenaufbewahrung grundsätzlich sieben Jahre vorsehen (Ehmer ua, KBGG² 233 f).
4.1. Auch daraus ist für die beklagte Partei aber nichts zu gewinnen, weil ihr Rückforderungsanspruch - wie bereits ausgeführt - noch nach der alten Rechtslage zu beurteilen ist.
5. Die abschließenden Revisionsausführungen, es liege - auch nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts - insoweit ein „Berechnungsfehler“ vor, als die beklagte Partei vom Einkommen der Klägerin bereits am 21. 2. 2008 Kenntnis erlangt habe, bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterung, weil sie sich von der (in der Berufung - mangels Tatsachenrüge - gar nicht bekämpften, in der Revision nicht mehr angreifbaren) Feststellung dieses Zeitpunkts (mit 7. 5. 2008) entfernen (Seite 5 des Ersturteils = AS 49).
Der Revision kann daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.