Rechtssatz RS0125851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125851
Entscheidungsdatum
10.05.2016
Norm
KBGG idF BGBlI2001/103 §31 Abs7
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 31 Abs 7 KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) kann schon ihrem klaren Wortlaut entsprechend, allein dahin verstanden werden, dass nur für einen Zeitraum von fünf Jahren - zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger - die Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung oder die Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung (infolge nachträglicher Änderungen) zulässig sein soll.Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG in der Stammfassung (BGBl römisch eins 2001/103) kann schon ihrem klaren Wortlaut entsprechend, allein dahin verstanden werden, dass nur für einen Zeitraum von fünf Jahren - zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger - die Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung oder die Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung (infolge nachträglicher Änderungen) zulässig sein soll.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 45/10f
Entscheidungstext OGH 04.05.2010 10 ObS 45/10f
- 10 ObS 29/12f
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 29/12f
Auch; Beisatz: Eine Verpflichtung des SV-Trägers, innerhalb von 5 Jahren ab Kenntnisnahme einen Bescheid zu erlassen, ist dem Gesetz (idF BGBl I 2001/103) nicht zu entnehmen. (T1)
- 10 ObS 41/16a
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 41/16a
Beisatz: Es kommt dabei auf die Erkennbarkeit der Rückersatzverpflichtung an, sodass eine solche Erkennbarkeit fehlt, so lange noch keine Leistung zu Unrecht erbracht wurde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125851
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20100504_OGH0002_010OBS00045_10F0000_001