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Rechtssatz RS0125851

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125851

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Norm

KBGG idF BGBlI2001/103 §31 Abs7

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 7, KBGG in der Stammfassung (BGBl römisch eins 2001/103) kann schon ihrem klaren Wortlaut entsprechend, allein dahin verstanden werden, dass nur für einen Zeitraum von fünf Jahren - zurückgerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger - die Rückforderung einer bereits bezahlten Leistung oder die Nachzahlung einer nicht gewährten Leistung (infolge nachträglicher Änderungen) zulässig sein soll.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 45/10f
    Entscheidungstext OGH 04.05.2010 10 ObS 45/10f
  • 10 ObS 29/12f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 29/12f
    Auch; Beisatz: Eine Verpflichtung des SV-Trägers, innerhalb von 5 Jahren ab Kenntnisnahme einen Bescheid zu erlassen, ist dem Gesetz (idF BGBl I 2001/103) nicht zu entnehmen. (T1)
  • 10 ObS 41/16a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 41/16a
    Beisatz: Es kommt dabei auf die Erkennbarkeit der Rückersatzverpflichtung an, sodass eine solche Erkennbarkeit fehlt, so lange noch keine Leistung zu Unrecht erbracht wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125851

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2016

Dokumentnummer

JJR_20100504_OGH0002_010OBS00045_10F0000_001