[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Nach der Judikatur des Fachsenats kommt es bei Kindern vor der Vollendung des dritten Lebensjahres nach den Bestimmungen des BPGG immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfs an, nicht aber auf eine sogleich zur Einstufung führende Diagnose. Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 4 bis 6 BPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt (10 ObS 121/99p = RS0113004). 1. Nach der Judikatur des Fachsenats kommt es bei Kindern vor der Vollendung des dritten Lebensjahres nach den Bestimmungen des BPGG immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfs an, nicht aber auf eine sogleich zur Einstufung führende Diagnose. Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 4 a, Absatz 4 bis 6 BPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt (10 ObS 121/99p = RS0113004).
[5] 2. Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung.
[6] 3.1 Der Hinweis im Rechtsmittel, dass sich diese Judikatur auf eine veraltete Rechtslage beziehe, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
[7] 3.2 Die Klägerin blendet hier aus, dass in der Entscheidung 10 ObS 121/99p bereits die Bestimmung des § 4a Abs 4 bis 6 BPGG idF BGBl I 1998/111 (zusammen mit dem gleichlautenden § 4a WPGG alt) geprüft wurde, die auch im Anlassfall anzuwenden war (wobei die mit BGBl I 2001/69 vorgenommenen Änderungen des § 4a Abs 1 BPGG hier nicht relevant sind). 3.2 Die Klägerin blendet hier aus, dass in der Entscheidung 10 ObS 121/99p bereits die Bestimmung des Paragraph 4 a, Absatz 4 bis 6 BPGG in der Fassung BGBl I 1998/111 (zusammen mit dem gleichlautenden Paragraph 4 a, WPGG alt) geprüft wurde, die auch im Anlassfall anzuwenden war (wobei die mit BGBl I 2001/69 vorgenommenen Änderungen des Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG hier nicht relevant sind).
[8] 3.3 Unter Berücksichtigung der Materialien zu § 4a BPGG (1186 BlgNR 20. GP, 14), des Gesetzeswortlauts und des Gesetzeszwecks bejahte der Senat in der zitierten Entscheidung zum einen, dass der Gesetzgeber zwar auch sehbehinderten Kindern und Jugendlichen die diagnosebezogene Einstufung zuerkennt. Zum anderen hielt er aber auch ausdrücklich fest, dass eine entsprechende diagnosebezogene Einstufung jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt. 3.3 Unter Berücksichtigung der Materialien zu Paragraph 4 a, BPGG (1186 BlgNR 20. GP, 14), des Gesetzeswortlauts und des Gesetzeszwecks bejahte der Senat in der zitierten Entscheidung zum einen, dass der Gesetzgeber zwar auch sehbehinderten Kindern und Jugendlichen die diagnosebezogene Einstufung zuerkennt. Zum anderen hielt er aber auch ausdrücklich fest, dass eine entsprechende diagnosebezogene Einstufung jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt.
[9] 3.4 Die maßgeblichen Normen haben sich seit dieser Entscheidung nicht geändert. Mit dem knappen Hinweis im Rechtsmittel, die Entscheidung 10 ObS 121/99p sei „veraltet“ und stütze sich auf eine „völlig andere Rechtslage“ wird damit keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Dies auch deshalb, weil die Judikatur auch im aktuellen Schrifttum nicht kritisiert, sondern vielmehr ausdrücklich geteilt wird (vgl etwa Greifenender/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 7.129: „Bei Kindern vor der Vollendung des 3. Lebensjahres kommt es daher immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfs an, nicht aber auf eine sogleich zur Mindesteinstufung führende Diagnose“). 3.4 Die maßgeblichen Normen haben sich seit dieser Entscheidung nicht geändert. Mit dem knappen Hinweis im Rechtsmittel, die Entscheidung 10 ObS 121/99p sei „veraltet“ und stütze sich auf eine „völlig andere Rechtslage“ wird damit keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Dies auch deshalb, weil die Judikatur auch im aktuellen Schrifttum nicht kritisiert, sondern vielmehr ausdrücklich geteilt wird vergleiche etwa Greifenender/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 7.129: „Bei Kindern vor der Vollendung des 3. Lebensjahres kommt es daher immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfs an, nicht aber auf eine sogleich zur Mindesteinstufung führende Diagnose“).
[10] 4. Mit Blick auf die sich im Rahmen der Rechtsprechung haltende Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 4 BPGG erst ab einem Mindestalter von drei Jahren möglich sei, kann die (in diesem Zusammenhang als primärer und sekundärer Verfahrensmängel gerügte) unterlassene Prüfung einer Sehbehinderung nach § 4a Abs 4 BPGG schon mangels Relevanz die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht stützen. 4. Mit Blick auf die sich im Rahmen der Rechtsprechung haltende Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach eine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG erst ab einem Mindestalter von drei Jahren möglich sei, kann die (in diesem Zusammenhang als primärer und sekundärer Verfahrensmängel gerügte) unterlassene Prüfung einer Sehbehinderung nach Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG schon mangels Relevanz die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht stützen.
[11] 5. Auch mit dem Hinweis, dass die Verweigerung des Pflegegeldes zur Folge hätte, dass die pflegenden Eltern von Leistungen ausgeschlossen wären, die an den Bezug des Pflegegelds anknüpfen (Pflegekarenz, Anrechnung von Pensionsversicherungszeiten aufgrund der Pflege von eines pflegebedürftigen Angehörigen etc), zeigt die Klägerin nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung einer Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung bedarf. Abgesehen davon, dass das Kind und nicht ihre Eltern für den Bezug von Pflegegeld anspruchsberechtigt sind, unterliegt die Klägerin hier einem Zirkelschluss, weil sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld unabhängig vom BPGG bereits aus anderen Normen ableitet, ohne zu beachten, dass nach diesen Gesetzesbestimmungen ein Anspruch nach dem BPGG vorausgesetzt wird (vgl zB § 18b ASVG „... Personen, die einen nahen Angehörigen ... mit Anspruch auf Pflegegeld in häuslicher Umgebung pflegen“) und nicht umgekehrt. 5. Auch mit dem Hinweis, dass die Verweigerung des Pflegegeldes zur Folge hätte, dass die pflegenden Eltern von Leistungen ausgeschlossen wären, die an den Bezug des Pflegegelds anknüpfen (Pflegekarenz, Anrechnung von Pensionsversicherungszeiten aufgrund der Pflege von eines pflegebedürftigen Angehörigen etc), zeigt die Klägerin nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung einer Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung bedarf. Abgesehen davon, dass das Kind und nicht ihre Eltern für den Bezug von Pflegegeld anspruchsberechtigt sind, unterliegt die Klägerin hier einem Zirkelschluss, weil sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld unabhängig vom BPGG bereits aus anderen Normen ableitet, ohne zu beachten, dass nach diesen Gesetzesbestimmungen ein Anspruch nach dem BPGG vorausgesetzt wird vergleiche zB Paragraph 18 b, ASVG „... Personen, die einen nahen Angehörigen ... mit Anspruch auf Pflegegeld in häuslicher Umgebung pflegen“) und nicht umgekehrt.
[12] 6.1 Das Rechtsmittel macht schließlich geltend, dass die Vorinstanzen den Aufwand für die Okklusionstherapie nicht berücksichtigt hätten. Insbesondere müsste die Klägerin bei dieser Therapie von ihrer Mutter ständig beaufsichtigt werden, um zu verhindern, dass sie das Okklusionspflaster entfernt. Auch damit wird keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgeworfen.
[13] 6.2 Insoweit die Klägerin pauschal rügt, dass das Berufungsgericht den im Rahmen der Okklusionstherapie entstehenden Pflegeaufwand (zur Gänze) nicht berücksichtigt hätte, findet das in der angefochtenen Entscheidung keine Deckung, weil die Vorinstanzen jedenfalls einen Pflegebedarf für das Abkleben des Auges und die Handhabung der Brille anerkannt haben. Eine aktenwidrige Argumentation kann in dritter Instanz keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen.
[14] 6.3 Die weitere Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine Beaufsichtigung der Klägerin während der Okklusionstherapie beim Pflegeaufwand nicht gesondert zu berücksichtigen sei, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.
[15] 6.3.1 Demnach hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht (§ 4 Abs 3 BPGG). Hingegen kann der „natürliche“, wenngleich altersabhängige und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen, sondern ist vielmehr familienrechtlich von den jeweils obsorgeberechtigten Personen (grundsätzlich auch kostenmäßig) alleine zu tragen (RS0106555). Der Umstand, dass dadurch die Zugänglichkeit höherer Pflegegeldstufen für Kinder und Jugendliche erschwert ist, ist eine sachlich begründete Konsequenz, die keinen Bedenken unter verfassungsrechtlichen Aspekten (Art 7 B-VG) begegnet (10 ObS 33/16z Pkt 1). Es ist nicht nur für den Betreuungsbedarf, sondern auch beim Zeitaufwand für Hilfsverrichtungen bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht (RS0120279). Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen ist nach der Judikatur die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruchs auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. Die notwendige Beaufsichtigung ist auch nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn zuzuordnen (RS0109571). 6.3.1 Demnach hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht (Paragraph 4, Absatz 3, BPGG). Hingegen kann der „natürliche“, wenngleich altersabhängige und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen, sondern ist vielmehr familienrechtlich von den jeweils obsorgeberechtigten Personen (grundsätzlich auch kostenmäßig) alleine zu tragen (RS0106555). Der Umstand, dass dadurch die Zugänglichkeit höherer Pflegegeldstufen für Kinder und Jugendliche erschwert ist, ist eine sachlich begründete Konsequenz, die keinen Bedenken unter verfassungsrechtlichen Aspekten (Artikel 7, B-VG) begegnet (10 ObS 33/16z Pkt 1). Es ist nicht nur für den Betreuungsbedarf, sondern auch beim Zeitaufwand für Hilfsverrichtungen bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht (RS0120279). Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen ist nach der Judikatur die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruchs auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. Die notwendige Beaufsichtigung ist auch nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn zuzuordnen (RS0109571).
[16] 6.3.2 Die Vorinstanzen sind von dieser Judikatur nicht abgewichen. Auch aus diesem Grund und mit Blick auf die Einzelfallbetrachtung liegt in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. 6.3.2 Die Vorinstanzen sind von dieser Judikatur nicht abgewichen. Auch aus diesem Grund und mit Blick auf die Einzelfallbetrachtung liegt in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.