Rechtssatz RS0113004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113004
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Norm
BPGG §4a Abs4
BPGG §4a Abs5
BPGG §4a Abs6
WPGG §4a Abs4
WPGG §4a Abs5
WPGG §4a Abs6
WrEinstV §7
Rechtssatz
Bei Kindern vor der Vollendung des dritten Lebensjahres - sowohl nach den Bestimmungen des BPGG wie auch nach denen des WPGG - kommt es immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfes an, nicht aber auf eine sogleich zur Einstufung führende Diagnose. Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung sowohl nach § 7 WrEinstV als auch nach § 4a Abs 4 bis 6 WPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt.Bei Kindern vor der Vollendung des dritten Lebensjahres - sowohl nach den Bestimmungen des BPGG wie auch nach denen des WPGG - kommt es immer nur auf die Feststellung des konkreten Pflegebedarfes an, nicht aber auf eine sogleich zur Einstufung führende Diagnose. Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung sowohl nach Paragraph 7, WrEinstV als auch nach Paragraph 4 a, Absatz 4 bis 6 WPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113004
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19991130_OGH0002_010OBS00121_99P0000_001