In seiner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision bekämpft der Kläger diese der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und meint, nur im Falle einer Besserung des Zustandes dürfe ein Antrag auf Weitergewährung abgelehnt werden. Dies trifft nicht zu. Nach § 100 Abs. 1 lit. b ASVG erlischt der Anspruch auf eine laufende Leistung unter anderem nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Juli 1988, 10 Ob S 172/88, ausgesprochen hat, fällt daher eine nur zeitlich begrenzt zuerkannte Invaliditätspension nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf (i.d.S. auch die EB zur RV des ASVG 599 BlgNR 7.GP 86 Tomandl Grundriß3 Rz 222, Tomandl System 3.ErgLfg 181). Die Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß als vorübergehend eingeschätzte Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das im § 256 ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Invaliditätspension hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nicht vereinbar wäre. Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist für die diese zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist (SSV-NF 1/43, vgl. auch SSV-NF 1/44) ist nicht anzustellen.In seiner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision bekämpft der Kläger diese der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und meint, nur im Falle einer Besserung des Zustandes dürfe ein Antrag auf Weitergewährung abgelehnt werden. Dies trifft nicht zu. Nach Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG erlischt der Anspruch auf eine laufende Leistung unter anderem nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Juli 1988, 10 Ob S 172/88, ausgesprochen hat, fällt daher eine nur zeitlich begrenzt zuerkannte Invaliditätspension nach Ablauf der Frist weg, ohne daß es eines weiteren behördlichen Aktes bedarf (i.d.S. auch die EB zur Regierungsvorlage des ASVG 599 BlgNR 7.Gesetzgebungsperiode 86 Tomandl Grundriß3 Rz 222, Tomandl System 3.ErgLfg 181). Die Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension wirkt daher zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß als vorübergehend eingeschätzte Invalidität handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das im Paragraph 256, ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Invaliditätspension hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension nicht vereinbar wäre. Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist für die diese zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des Paragraph 255, ASVG gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist (SSV-NF 1/43, vergleiche auch SSV-NF 1/44) ist nicht anzustellen.
Die Frage der Invalidität war daher ausschließlich auf Grund der Verhältnisse, die sich im Rahmen des Verfahrens erster Instanz ergaben, zu prüfen. Ausgehend von den hiezu vom Berufungsgericht übernommenen unbekämpften Feststellungen wurde der Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Invaliditätspension zu Recht verneint, weil ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes noch eine ganze Reihe von Verweisungsberufen offen steht, was in der Revision gar nicht bestritten wird. Der Kläger ist daher nicht invalide im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.Die Frage der Invalidität war daher ausschließlich auf Grund der Verhältnisse, die sich im Rahmen des Verfahrens erster Instanz ergaben, zu prüfen. Ausgehend von den hiezu vom Berufungsgericht übernommenen unbekämpften Feststellungen wurde der Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Invaliditätspension zu Recht verneint, weil ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes noch eine ganze Reihe von Verweisungsberufen offen steht, was in der Revision gar nicht bestritten wird. Der Kläger ist daher nicht invalide im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.