Rechtssatz RS0084975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084975
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Rechtssatz
Der Anspruch auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist für die diese zuerkannt wurde als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist (SSV-NF 1/43, vgl auch SSV-NF 1/44) ist nicht anzustellen.Der Anspruch auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist für die diese zuerkannt wurde als invalid im Sinne des Paragraph 255, ASVG gilt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension, wie er bei der Entziehung einer Leistung notwendig ist (SSV-NF 1/43, vergleiche auch SSV-NF 1/44) ist nicht anzustellen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 46/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 46/88
Veröff: SZ 61/185
- 10 ObS 76/03d
Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 76/03d
Auch
- 10 ObS 73/15f
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 73/15f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084975
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00046_8800000_001