Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 48, ASGG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Schwergewicht der in der Rechtsrüge des Klägers enthaltenen Ausführungen liegt darin, daß er mangels Kenntnisse der Lateinschrift einem Analphabeten gleichzuhalten sei und deshalb nicht auf die Tätigkeit eines Portiers verwiesen werden dürfe, weil sie solche Kenntnisse erfordere. Diese Auffassung geht einmal daran vorbei, daß für die Invalidität gemäß § 255 ASVG der körperliche und geistige Zustand des Versicherten maßgebend sind. Der Besitz oder Mangel bestimmter Kenntnisse fällt aber nicht unter diese Begriffe. Entscheidend ist vielmehr, ob der körperliche und geistige Zustand des Versicherten es erlauben, sich die für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Auch dies ist hier aber nicht zu prüfen.Das Schwergewicht der in der Rechtsrüge des Klägers enthaltenen Ausführungen liegt darin, daß er mangels Kenntnisse der Lateinschrift einem Analphabeten gleichzuhalten sei und deshalb nicht auf die Tätigkeit eines Portiers verwiesen werden dürfe, weil sie solche Kenntnisse erfordere. Diese Auffassung geht einmal daran vorbei, daß für die Invalidität gemäß Paragraph 255, ASVG der körperliche und geistige Zustand des Versicherten maßgebend sind. Der Besitz oder Mangel bestimmter Kenntnisse fällt aber nicht unter diese Begriffe. Entscheidend ist vielmehr, ob der körperliche und geistige Zustand des Versicherten es erlauben, sich die für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Auch dies ist hier aber nicht zu prüfen.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner erst vor kurzem ergangenen Entscheidung 10 ObS 12/87 die auch schon vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Ansicht vertreten, mangelnde deutsche Sprachkenntnisse seien kein Kriterium, das gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz vorgebracht werden könne, weil es andernfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern käme. Diese Auffassung findet eine Stütze im Art. 8 B-VG, wo bestimmt wird, daß die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik ist. Daraus ist für die Auslegung von Gesetzen abzuleiten, daß sich, wenn nicht in dem Gesetz etwas anderes bestimmt wird oder sich aus dem Zweck der Regelung etwas anderes ergibt, niemand darauf berufen darf, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht. Da die deutsche Sprache in Lateinschrift geschrieben und gedruckt wird, gilt daher entsprechend, daß sich niemand darauf berufen darf, daß er nur eine andere als die Lateinschrift schreiben oder lesen kann.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner erst vor kurzem ergangenen Entscheidung 10 ObS 12/87 die auch schon vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Ansicht vertreten, mangelnde deutsche Sprachkenntnisse seien kein Kriterium, das gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz vorgebracht werden könne, weil es andernfalls zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern käme. Diese Auffassung findet eine Stütze im Artikel 8, B-VG, wo bestimmt wird, daß die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik ist. Daraus ist für die Auslegung von Gesetzen abzuleiten, daß sich, wenn nicht in dem Gesetz etwas anderes bestimmt wird oder sich aus dem Zweck der Regelung etwas anderes ergibt, niemand darauf berufen darf, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht. Da die deutsche Sprache in Lateinschrift geschrieben und gedruckt wird, gilt daher entsprechend, daß sich niemand darauf berufen darf, daß er nur eine andere als die Lateinschrift schreiben oder lesen kann.
Weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 255 ASVG ist zu entnehmen, daß die Frage der Invalidität eines Versicherten, der nur eine andere Sprache als die deutsche beherrscht und nur eine andere Schrift als die Lateinschrift schreiben oder lesen kann, anders als die eines Versicherten mit Kenntnissen dieser Sprache und Schrift zu beurteilen ist. Ein solcher Versicherter, der Vordienstzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung erwirbt, muß damit rechnen, daß er bei der Beurteilung der Frage seiner Invalidität auf den Arbeitsmarkt in Österreich verwiesen wird, auf dem aber Kenntnisse der deutschen Sprache und der Lateinschrift überwiegend selbstverständlich sind. Daraus folgt, daß es hier nicht darauf ankommt, ob sein körperlicher oder geistiger Zustand es ihm erlauben, diese Kenntnisse zu erwerben. Was zu geschehen hat, wenn ein zu einer sprachlichen Minderheit im Sinne des Art. 8 B-VG gehörender Versicherter, der nur die slowenische oder kroatische Sprache beherrscht, in einem Gebiet wohnt, in dem diese Sprachen als Amtssprachen zugelassen sind, muß nicht erörtert werden, weil daraus nur österreichische Staatsbürger Rechte ableiten könnten (vgl. Art. 7 Z 1 und 3 StV 1955).Weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Paragraph 255, ASVG ist zu entnehmen, daß die Frage der Invalidität eines Versicherten, der nur eine andere Sprache als die deutsche beherrscht und nur eine andere Schrift als die Lateinschrift schreiben oder lesen kann, anders als die eines Versicherten mit Kenntnissen dieser Sprache und Schrift zu beurteilen ist. Ein solcher Versicherter, der Vordienstzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung erwirbt, muß damit rechnen, daß er bei der Beurteilung der Frage seiner Invalidität auf den Arbeitsmarkt in Österreich verwiesen wird, auf dem aber Kenntnisse der deutschen Sprache und der Lateinschrift überwiegend selbstverständlich sind. Daraus folgt, daß es hier nicht darauf ankommt, ob sein körperlicher oder geistiger Zustand es ihm erlauben, diese Kenntnisse zu erwerben. Was zu geschehen hat, wenn ein zu einer sprachlichen Minderheit im Sinne des Artikel 8, B-VG gehörender Versicherter, der nur die slowenische oder kroatische Sprache beherrscht, in einem Gebiet wohnt, in dem diese Sprachen als Amtssprachen zugelassen sind, muß nicht erörtert werden, weil daraus nur österreichische Staatsbürger Rechte ableiten könnten vergleiche Artikel 7, Ziffer eins und 3 StV 1955).
Der Kläger weist in der Revision zur Widerlegung der dargelegten Ansicht darauf hin, daß es auch österreichische Staatsbürger gebe, welche die deutsche Sprache und die Lateinschrift nicht beherrschen. Dieser Umstand ist jedoch unerheblich, weil auch sie sich - vom Fall des Art. 7 StV 1955 vielleicht abgesehen - hierauf nicht berufen könnten.Der Kläger weist in der Revision zur Widerlegung der dargelegten Ansicht darauf hin, daß es auch österreichische Staatsbürger gebe, welche die deutsche Sprache und die Lateinschrift nicht beherrschen. Dieser Umstand ist jedoch unerheblich, weil auch sie sich - vom Fall des Artikel 7, StV 1955 vielleicht abgesehen - hierauf nicht berufen könnten.
Im übrigen bringt der Kläger in seiner Rechtsrüge noch vor, daß er nicht über die geistige und sprachliche Gewandtheit verfüge, die zur Ausübung der Tätigkeit eines Portiers notwendig sei. Dies steht aber mit den Feststellungen des Erstgerichtes nicht im Einklang, weshalb die Revision insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Da der Kläger somit noch auf die Tätigkeit eines Portiers verwiesen werden kann, gelangten die Vorinstanzen zutreffend zu dem Ergebnis, daß er nicht invalid im Sinn des für ihn unbestritten allein in Betracht kommenden § 255 Abs 3 ASVG ist.Im übrigen bringt der Kläger in seiner Rechtsrüge noch vor, daß er nicht über die geistige und sprachliche Gewandtheit verfüge, die zur Ausübung der Tätigkeit eines Portiers notwendig sei. Dies steht aber mit den Feststellungen des Erstgerichtes nicht im Einklang, weshalb die Revision insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Da der Kläger somit noch auf die Tätigkeit eines Portiers verwiesen werden kann, gelangten die Vorinstanzen zutreffend zu dem Ergebnis, daß er nicht invalid im Sinn des für ihn unbestritten allein in Betracht kommenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ist.
Auf die in der Revision zur Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes enthaltenen Ausführungen ist nicht einzugehen, weil dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung dieser Entscheidung verwehrt ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. In der Revision wurde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angeschnitten. Diese wurde durch die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die überdies noch nicht veröffentlicht ist, nicht gänzlich gelöst. Der Zuspruch eines Teiles der tarifmäßigen, gemäß § 77 Abs 2 ASGG auf der Grundlage von 30.000 S zu bemessenden Kosten entspricht unter diesen Umständen der Billigkeit.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. In der Revision wurde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angeschnitten. Diese wurde durch die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die überdies noch nicht veröffentlicht ist, nicht gänzlich gelöst. Der Zuspruch eines Teiles der tarifmäßigen, gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG auf der Grundlage von 30.000 S zu bemessenden Kosten entspricht unter diesen Umständen der Billigkeit.