Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen.
Unbestritten steht fest, daß der Kläger vom 19. 3. 1980 bis zum 5. 12. 1994 geschäftsführender Gesellschafter der B***** GesmbH und aufgrund dieser Funktion gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters einer GmbH stellt nach den Bestimmungen des GSVG ein formalisiertes Merkmal dar, das das Bestehen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nach sich zieht. Diese Pflichtversicherung wird unabhängig davon ausgelöst, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird und welche Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffen wurden. Ebenso ist unbeachtlich, ob der Geschäftsführer tatsächlich Tätigkeiten in dieser Funktion ausübt (vgl SSV-NF 8/53; Egger, Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des GmbH-Geschäftsführers, RdW 1991, 49 ff [52]; ARD 4295/9/91; ZAS B 1990, 7 uva).Unbestritten steht fest, daß der Kläger vom 19. 3. 1980 bis zum 5. 12. 1994 geschäftsführender Gesellschafter der B***** GesmbH und aufgrund dieser Funktion gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters einer GmbH stellt nach den Bestimmungen des GSVG ein formalisiertes Merkmal dar, das das Bestehen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nach sich zieht. Diese Pflichtversicherung wird unabhängig davon ausgelöst, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird und welche Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffen wurden. Ebenso ist unbeachtlich, ob der Geschäftsführer tatsächlich Tätigkeiten in dieser Funktion ausübt vergleiche SSV-NF 8/53; Egger, Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des GmbH-Geschäftsführers, RdW 1991, 49 ff [52]; ARD 4295/9/91; ZAS B 1990, 7 uva).
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß alle Personen, die aufgrund der näher umschriebenen Tatbestände (zB § 2 Abs 1 GSVG) pflichtversichert sind, zu den selbständig Erwerbstätigkeiten gehören. Es üben daher auch die nach dem GSVG pflichtversicherten, zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH unabhängig vom Ausmaß ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Geschäftsführung eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aus (vgl SSV-NF 8/53 mwN ua). Soweit der Kläger dagegen in der Revision die Ansicht vertritt, daß nur die die Geschäftsführung tatsächlich ausübenden Gesellschafter einer GmbH eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG verrichten, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte nach dem GSVG pflichtversichert ist (vgl SSV-NF 10/31; 8/53; 3/1; 3/89; 2/4).Der Gesetzgeber geht davon aus, daß alle Personen, die aufgrund der näher umschriebenen Tatbestände (zB Paragraph 2, Absatz eins, GSVG) pflichtversichert sind, zu den selbständig Erwerbstätigkeiten gehören. Es üben daher auch die nach dem GSVG pflichtversicherten, zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH unabhängig vom Ausmaß ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Geschäftsführung eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne aus vergleiche SSV-NF 8/53 mwN ua). Soweit der Kläger dagegen in der Revision die Ansicht vertritt, daß nur die die Geschäftsführung tatsächlich ausübenden Gesellschafter einer GmbH eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG verrichten, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte nach dem GSVG pflichtversichert ist vergleiche SSV-NF 10/31; 8/53; 3/1; 3/89; 2/4).
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiters darauf hingewiesen, daß ein Versicherter, der nicht nur eine, sondern zwei (oder mehrere) selbständige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt hat, solange nicht als erwerbsunfähig im Sinn des § 133 Abs 2 GSVG gilt, als er wenigstens eine dieser selbständigen Erwerbstätigkeiten noch weiter ausüben kann (vgl SSV-NF 10/56; 9/22 ua). Daß der Kläger weiterhin eine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Betriebes im Handelsgewerbe ausüben kann, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.Zutreffend hat das Berufungsgericht weiters darauf hingewiesen, daß ein Versicherter, der nicht nur eine, sondern zwei (oder mehrere) selbständige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt hat, solange nicht als erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG gilt, als er wenigstens eine dieser selbständigen Erwerbstätigkeiten noch weiter ausüben kann vergleiche SSV-NF 10/56; 9/22 ua). Daß der Kläger weiterhin eine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Betriebes im Handelsgewerbe ausüben kann, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.