Rechtssatz RS0084536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084536
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Übte der Versicherte überwiegend mehrere Lehrberufe oder angelernte Berufe (gleichzeitig oder nacheinander) aus, so ist Invalidität nur dann gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe in dem im § 255 Abs 1 ASVG bezeichneten Maß herabgesunken ist.Übte der Versicherte überwiegend mehrere Lehrberufe oder angelernte Berufe (gleichzeitig oder nacheinander) aus, so ist Invalidität nur dann gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit in jedem dieser Berufe in dem im Paragraph 255, Absatz eins, ASVG bezeichneten Maß herabgesunken ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 293/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 293/94
- 10 ObS 2024/96m
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2024/96m
- 10 ObS 47/99f
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 47/99f
Vgl auch; Beisatz: Ein Versicherter, der nicht nur eine, sondern zwei (oder mehrere) selbständige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt hat, gilt solange nicht als erwerbsunfähig im Sinn des § 133 Abs 2 GSVG, als er wenigstens eine dieser selbständigen Erwerbstätigkeiten noch weiter ausüben kann. (T1)
- 10 ObS 101/00a
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 101/00a
Beis wie T1; Beisatz: Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten kommt es nach § 133 Abs 2 GSVG auf die Tätigkeit an, die zuletzt (durch mindestens 60 Kalendermonate) ausgeübt wurde. Eine Tätigkeit, die nicht zuletzt ausgeübt wurde, ist daher außer Betracht zu lassen, wenn eine andere bis zu einem späteren Zeitpunkt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt wurde. Insoweit besteht ein Unterschied zur Regelung des § 255 Abs 1 ASVG. (T2)
- 10 ObS 40/08t
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 ObS 40/08t
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084536
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_010OBS00293_9400000_001