Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift im wesentlichen die bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Ausführungen. Daß der erhobene Anspruch ausgehend von der bestehenden Rechtslage bzw der Zeitpunkt der Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bestandenen Rechtslage nicht berechtigt ist, zieht er nicht in Zweifel. Er macht jedoch geltend, daß die Regelung, nach der die durch die 19. GSVGNov neu gefaßten Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur auf Versicherungsfälle anzuwenden sind, in denen der Stichtag nach dem 30.6.1993 liegt, verfassungswidrig sei; auch die im Zeitpunkt der Zuerkennung seiner Pension in Geltung gestandenen Bestimmungen seien verfassungswidrig gewesen.
Den letztgenannten Ausführungen haben die Vorinstanzen zu Recht entgegengehalten, daß eine Überprüfung der Höhe der im Jahre 1986 zuerkannten Pension ausgeschlossen ist. Die Rechtskraft der Entscheidung des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung steht einer neuerlichen Aufrollung der Fragen, die den Gegenstand des dortigen Verfahrens bildeten, entgegen. Damit ist aber auch eine Überprüfung der Frage, ob die gesetzlichen Bestimmungen, die die Grundlagen für diese Entscheidung bildeten, verfassungsgemäß waren, ausgeschlossen.
Der Entscheidung über einen geltend gemachten Anspruch ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet (zB Stichtagsregelungen nach den Sozailversicherungsgesetzen). Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage berührt die Rechtskraftwirkung von Urteilen grundsätzlich nicht. Nur dann, wenn die neue Rechtsnorm ausdrücklich eine Rückwirkung verfügt und ausspricht, daß die aufgrund der alten Rechtslage ergangenen Entscheidungen der Geltendmachung eines neuen Anspruches nach der neuen Rechtslage nicht entgegenstehen, kann aufgrund des geänderten Gesetzes auch bei unverändertem Sachverhalt der Anspruch neuerlich geltend gemacht werden (Fasching ZPR2 Rz 1533). Der Kläger könnte daher im Hinblick auf die rechtskräftige Zuerkennungsentscheidung mit seinem Begehren auf Neubemessung der Pension nur durchdringen, wenn das Gesetz eine Anordnung enthielte, die die Anwendung der Rechtslage nach der 19. GSVGNov auch auf Fälle vorsähe, in denen der Stichtag im Jahr 1986 lag. Daß dies nicht zutrifft, bezweifelt der Kläger nicht, doch vertritt er den Standpunkt, daß das Fehlen einer solchen Rückwirkungsbestimmung verfassungsrechtlich bedenklich sei.
Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, steht dem Revisionswerber nicht zu (SSV-NF 4/153 mwH ua). Der darauf abzielende Antrag war daher zurückzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof kann jedoch einen solchen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, wenn er Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes hat. Die Ausführungen des Revisionswerbers zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der oben dargestellten Bestimmungen sind jedoch nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken.
Durch die 19. GSVGNov wurde § 122 GSVG (entspricht im wesentlichen dem § 238 Abs 2 ASVG idF der 51. ASVGNov) dahin geändert, daß nunmehr der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder Bemessungszeitpunkt liegenden Kalenderjahres zugrunde zu legen sind. Es handelt sich bei dieser Regelung um einen weiteren Schritt im Rahmen der Reform des Sozialversicherungssystems, die durch die mit der 40. ASVGNov (9. GSVGNov) getroffenen Neuregelungen eingeleitet wurde. Ziel der Verlängerung des Bemessungszeitraumes und der Heranziehung der 15 besten Versicherungsjahre war neben einer Entlastung des Systems auch die Herstellung einer größeren Leistungsgerechtigkeit. Daß eine Änderung des Systems bei Einhaltung der gebotenen Sachlichkeit nicht gleichheitswidrig ist, wurde bereits in der Entscheidung SSV-NF 4/153 ausgeführt, in der sich der Oberste Gerichtshof mit der Änderung des Leistungsrechtes durch die 40. ASVGNov auseinanderzusetzen hatte. Die Ausführungen zur Frage der Sachlichkeit von Systemänderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz in der Begründung dieser Entscheidung haben auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit. Ein Unterschied besteht insoferne, als die Klägerin in dem der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Gesetzesänderung eine Leistungseinbuße hinnehmen mußte und sich deshalb gleichheitswidrig belastet erachtete, weil auf ihren Fall nicht die alte Rechtslage zur Anwendung zu kommen hatte. Hier wurde aber die Rechtsstellung des Klägers durch die Gesetzesänderung nicht verschlechtert. Er leitet die Gleichheitswidrigkeit der Regelung vielmehr daraus ab, daß nicht auch auf seinen Fall die neue Rechtslage Anwendung finde.Durch die 19. GSVGNov wurde Paragraph 122, GSVG (entspricht im wesentlichen dem Paragraph 238, Absatz 2, ASVG in der Fassung der 51. ASVGNov) dahin geändert, daß nunmehr der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder Bemessungszeitpunkt liegenden Kalenderjahres zugrunde zu legen sind. Es handelt sich bei dieser Regelung um einen weiteren Schritt im Rahmen der Reform des Sozialversicherungssystems, die durch die mit der 40. ASVGNov (9. GSVGNov) getroffenen Neuregelungen eingeleitet wurde. Ziel der Verlängerung des Bemessungszeitraumes und der Heranziehung der 15 besten Versicherungsjahre war neben einer Entlastung des Systems auch die Herstellung einer größeren Leistungsgerechtigkeit. Daß eine Änderung des Systems bei Einhaltung der gebotenen Sachlichkeit nicht gleichheitswidrig ist, wurde bereits in der Entscheidung SSV-NF 4/153 ausgeführt, in der sich der Oberste Gerichtshof mit der Änderung des Leistungsrechtes durch die 40. ASVGNov auseinanderzusetzen hatte. Die Ausführungen zur Frage der Sachlichkeit von Systemänderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz in der Begründung dieser Entscheidung haben auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit. Ein Unterschied besteht insoferne, als die Klägerin in dem der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Gesetzesänderung eine Leistungseinbuße hinnehmen mußte und sich deshalb gleichheitswidrig belastet erachtete, weil auf ihren Fall nicht die alte Rechtslage zur Anwendung zu kommen hatte. Hier wurde aber die Rechtsstellung des Klägers durch die Gesetzesänderung nicht verschlechtert. Er leitet die Gleichheitswidrigkeit der Regelung vielmehr daraus ab, daß nicht auch auf seinen Fall die neue Rechtslage Anwendung finde.
Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in der Begründung der oben zitierten Entscheidung unter Berfung auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitsatzes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen sei und die Tatsache, daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, ebenso unberücksichtigt bleiben müsse wie der Umstand, daß sich die besonderen Gründe der Gleichheitswidrigkeit einer Regelung nicht unbedingt auch in allen Anlaßfällen in der zur Gleichheitswidrigkeit führenden Intensität auswirken. Daraus, daß sich im konkreten Fall aus der mangelnden Rückwirkung einer Norm Nachteile für den Kläger ergeben, kann nicht abgeleitet werden, daß die Regelung an sich gleichheitswidrig ist. Für ein Vorgehen gemäß § 89 Abs 2 B-VG besteht daher kein Anlaß.Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in der Begründung der oben zitierten Entscheidung unter Berfung auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitsatzes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen sei und die Tatsache, daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, ebenso unberücksichtigt bleiben müsse wie der Umstand, daß sich die besonderen Gründe der Gleichheitswidrigkeit einer Regelung nicht unbedingt auch in allen Anlaßfällen in der zur Gleichheitswidrigkeit führenden Intensität auswirken. Daraus, daß sich im konkreten Fall aus der mangelnden Rückwirkung einer Norm Nachteile für den Kläger ergeben, kann nicht abgeleitet werden, daß die Regelung an sich gleichheitswidrig ist. Für ein Vorgehen gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG besteht daher kein Anlaß.
Im übrigen wäre für den Kläger auch dann nichts gewonnen, wenn die von ihm bezeichneten Normen des § 251 Abs 1 Z 5, Abs 4 und 6 GSVG durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben würden. Dies würde nämlich nur dazu führen, daß die genannten Übergangsbestimmungen aus dem Rechtsbestand entfernt würden. Es wäre dann davon auszugehen, daß die Neufassung des § 122 GSVG mit dem Tag nach dem Erscheinen des Bundesgesetzblattes in Kraft getreten ist (Art 49 Abs 1 B-VG). Da dieIm übrigen wäre für den Kläger auch dann nichts gewonnen, wenn die von ihm bezeichneten Normen des Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 4 und 6 GSVG durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben würden. Dies würde nämlich nur dazu führen, daß die genannten Übergangsbestimmungen aus dem Rechtsbestand entfernt würden. Es wäre dann davon auszugehen, daß die Neufassung des Paragraph 122, GSVG mit dem Tag nach dem Erscheinen des Bundesgesetzblattes in Kraft getreten ist (Artikel 49, Absatz eins, B-VG). Da die
19. GSVGNov (BGBl 1993/336) am 26.5.1993 kundgemacht wurde, bliebe dies auf den Fall des Klägers ohne Auswirkung. Eine Rückwirkungsbestimmung, wie sie dem Kläger vorschwebt, enthielte das Gesetz auch dann nicht. Eine solche könnte auch durch den Verfassungsgerichtshof nicht geschaffen werden, weil dieser gemäß Art 140 B-VG nur gesetzliche Bestimmungen aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit aufheben, nicht aber durch verfassungskonforme Normen ersetzen kann.19. GSVGNov (BGBl 1993/336) am 26.5.1993 kundgemacht wurde, bliebe dies auf den Fall des Klägers ohne Auswirkung. Eine Rückwirkungsbestimmung, wie sie dem Kläger vorschwebt, enthielte das Gesetz auch dann nicht. Eine solche könnte auch durch den Verfassungsgerichtshof nicht geschaffen werden, weil dieser gemäß Artikel 140, B-VG nur gesetzliche Bestimmungen aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit aufheben, nicht aber durch verfassungskonforme Normen ersetzen kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatz aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenersatz aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.