Rechtssatz RS0042557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042557
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage berührt die Rechtskraftwirkung von Urteilen grundsätzlich nicht. Nur dann, wenn die neue Rechtsnorm ausdrücklich eine Rückwirkung verfügt und ausspricht, daß die aufgrund der alten Rechtslage ergangenen Entscheidungen der Geltendmachung eines neuen Anspruches nach der neuen Rechtslage nicht entgegenstehen, kann aufgrund des geänderten Gesetzes auch bei unverändertem Sachverhalt der Anspruch neuerlich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 48/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 ObS 48/95
- 5 Ob 205/01k
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 205/01k
Auch; Beisatz: Die Rechtskraft einer Entscheidung hindert die neuerliche Geltendmachung des aufgrund der Rechtslage damals verneinten Anspruches, soweit sie nur auf Änderungen der Rechtslage nach diesem Zeitpunkt gestützt wird. Die Änderung der Rechtslage kann wohl einen neuen Anspruch vom Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit gewähren, erfasst aber niemals die vor ihrer Wirksamkeit liegenden Zeitabschnitte und die diese betreffenden Entscheidungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042557
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_010OBS00048_9500000_001