Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 12. 10. 2004, 10 ObS 160/04h, die Revision der beklagten Partei für zulässig angesehen, weil die nicht auszuräumenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen ließen, und hat beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag gestellt, in § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG idF LGBl 2001/155 die Wortfolge „oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten. Der Oberste Gerichtshof ging in seinem Gesetzesprüfungsantrag im Sinne seiner stRsp davon aus, dass die Klägerin, die eine einer Rente bzw einem Ruhe(Versorgungs-)genuss vergleichbare Leistung aus Deutschland beziehe, nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 3 Abs 1 BPGG gehöre und auch nach § 3 Abs 3 und 4 BPGG nicht in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden könne. Der Pflegegeldanspruch der Klägerin könne sich daher nur gegen das Land richten und sei nach dem OÖ PGG zu beurteilen, das jedoch in § 3 Abs 2 Z 2 für den Fall des Anspruchs auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung unter anderem aufgrund von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens einen Ausschluss vom Kreis der nach § 3 Abs 1 OÖ PGG anspruchsberechtigten Personen vorsehe. Dieser Ausschluss des genannten Personenkreises vom Bezug des Landespflegegeldes sei verfassungswidrig, weil das Land zur Regelung des Pflegegeldes für diesen Personenkreis zuständig sei. Eine verfassungskonforme Interpretation durch teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen worden sei, scheide im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und den Umstand aus, dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen entsprechenden Ausschlusstatbestand geschaffen habe, um die seines Erachtens gegebene Bundeskompetenz zu untermauern.Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 12. 10. 2004, 10 ObS 160/04h, die Revision der beklagten Partei für zulässig angesehen, weil die nicht auszuräumenden Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen ließen, und hat beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag gestellt, in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG in der Fassung LGBl 2001/155 die Wortfolge „oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten. Der Oberste Gerichtshof ging in seinem Gesetzesprüfungsantrag im Sinne seiner stRsp davon aus, dass die Klägerin, die eine einer Rente bzw einem Ruhe(Versorgungs-)genuss vergleichbare Leistung aus Deutschland beziehe, nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG gehöre und auch nach Paragraph 3, Absatz 3 und 4 BPGG nicht in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden könne. Der Pflegegeldanspruch der Klägerin könne sich daher nur gegen das Land richten und sei nach dem OÖ PGG zu beurteilen, das jedoch in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, für den Fall des Anspruchs auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung unter anderem aufgrund von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens einen Ausschluss vom Kreis der nach Paragraph 3, Absatz eins, OÖ PGG anspruchsberechtigten Personen vorsehe. Dieser Ausschluss des genannten Personenkreises vom Bezug des Landespflegegeldes sei verfassungswidrig, weil das Land zur Regelung des Pflegegeldes für diesen Personenkreis zuständig sei. Eine verfassungskonforme Interpretation durch teleologische Reduktion des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen worden sei, scheide im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und den Umstand aus, dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen entsprechenden Ausschlusstatbestand geschaffen habe, um die seines Erachtens gegebene Bundeskompetenz zu untermauern.
Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 7. 3. 2006, GZ G 119/04-28 ua, in § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG idF LGBl 2001/155 die Wortfolge „oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers insofern begrenzt sei, als Bundespflegegeld nur für Personen vorgesehen werden dürfe, hinsichtlich derer dies im BPGG (Stammfassung) vorgesehen sei oder die Anspruch auf eine Versorgungsleistung (im weitesten Sinne) hätten, hinsichtlich derer dem Bund nach den in B-VG enthaltenen Kompetenztatbeständen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung zukomme. Daraus folge, dass die Gesetzgebung betreffend die Gewährung von Pflegegeld an Personen, die ausschließlich eine Versorgungsleistung nach ausländischen Vorschriften, dh auch nach den Vorschriften einer Partei des EWR-Abkommens, beziehen, nach Art 15 Abs 1 B-VG in der Kompetenz der Länder verbleibe. Soweit daher die angefochtene Regelung in § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG Personen, hinsichtlich derer das Land zur Regelung des Pflegegeldes zuständig sei, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch vom Bezug dieser Geldleistung ausschließe, sei eine sachliche Rechtfertigung für diese Benachteiligung von Beziehern einer „EWR-Rente" nicht erkennbar. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Da die aufgehobene Wortfolge des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr anzuwenden ist, steht der in dieser Bestimmung enthaltene Leistungsausschluss für Bezieher von „EWR-Renten" dem Klagebegehren nicht entgegen. Der inhaltlich allein auf diese Ausschlussbestimmung gestützten Revision der beklagten Partei kommt daher keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 7. 3. 2006, GZ G 119/04-28 ua, in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG in der Fassung LGBl 2001/155 die Wortfolge „oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers insofern begrenzt sei, als Bundespflegegeld nur für Personen vorgesehen werden dürfe, hinsichtlich derer dies im BPGG (Stammfassung) vorgesehen sei oder die Anspruch auf eine Versorgungsleistung (im weitesten Sinne) hätten, hinsichtlich derer dem Bund nach den in B-VG enthaltenen Kompetenztatbeständen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung zukomme. Daraus folge, dass die Gesetzgebung betreffend die Gewährung von Pflegegeld an Personen, die ausschließlich eine Versorgungsleistung nach ausländischen Vorschriften, dh auch nach den Vorschriften einer Partei des EWR-Abkommens, beziehen, nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Kompetenz der Länder verbleibe. Soweit daher die angefochtene Regelung in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG Personen, hinsichtlich derer das Land zur Regelung des Pflegegeldes zuständig sei, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch vom Bezug dieser Geldleistung ausschließe, sei eine sachliche Rechtfertigung für diese Benachteiligung von Beziehern einer „EWR-Rente" nicht erkennbar. Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Da die aufgehobene Wortfolge des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG bei der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht mehr anzuwenden ist, steht der in dieser Bestimmung enthaltene Leistungsausschluss für Bezieher von „EWR-Renten" dem Klagebegehren nicht entgegen. Der inhaltlich allein auf diese Ausschlussbestimmung gestützten Revision der beklagten Partei kommt daher keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.