Die Revision ist bereits aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Überdies lassen die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen.Die Revision ist bereits aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Überdies lassen die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen.
Der Senat hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Juli 2004, 10 ObS 63/04v, bereits einen gleichlautenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt hat. Der Oberste Gerichtshof hat den Gesetzesprüfungsantrag wie folgt begründet:
Art I des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG) enthält folgende Verfassungsbestimmung: "Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des Bundespflegegeldgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die Angelegenheiten des Artikels II können im Sinne des Artikels 102 Abs 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz - BPGG) enthält folgende Verfassungsbestimmung: "Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei des Bundespflegegeldgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die Angelegenheiten des Artikels römisch zwei können im Sinne des Artikels 102 Absatz 2, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."
Mit dieser Kompetenzbestimmung, durch die in erster Linie eine Abgrenzung zwischen dem Kompetenzbereich des Bundes und jenem der Länder bewirkt wird, sollte vor allem vermieden werden, dass zumindest ein Teil des BPGG dem Tatbestand "Sozialversicherungswesen" (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) zuzuordnen wäre (Pfeil, BPGG [1996] 30 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, 32). In Ermangelung einer speziellen Kompetenzgrundlage für die landesgesetzliche Normierung von pflegebezogenen Geldleistungen kommt hiefür Art 15 Abs 1 B-VG in Betracht (zu dieser - hauptsächlichen - Kompetenzgrundlage für die Erlassung der Landespflegegeldgesetze siehe etwa Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994] 309 ff).Mit dieser Kompetenzbestimmung, durch die in erster Linie eine Abgrenzung zwischen dem Kompetenzbereich des Bundes und jenem der Länder bewirkt wird, sollte vor allem vermieden werden, dass zumindest ein Teil des BPGG dem Tatbestand "Sozialversicherungswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) zuzuordnen wäre (Pfeil, BPGG [1996] 30 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, 32). In Ermangelung einer speziellen Kompetenzgrundlage für die landesgesetzliche Normierung von pflegebezogenen Geldleistungen kommt hiefür Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Betracht (zu dieser - hauptsächlichen - Kompetenzgrundlage für die Erlassung der Landespflegegeldgesetze siehe etwa Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994] 309 ff).
Die subsidiäre Regelungsbefugnis, damit aber auch die Verpflichtung der Länder nach Art 1 Abs 2 bzw Art 2 Abs 3 der gemäß Art 15a B-VG abgeschlossenen "Pflege-Vereinbarung" (BGBl 1993/866; OÖLGBl 1993/129) beginnt dort, wo die entsprechende Bundeskompetenz endet, sodass insgesamt ein "geschlossenes Pflegegeldsystem" vorliegt (Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG [1994] § 3 Rz 14, 20). Nach Art 2 Abs 3 der Pflege-Vereinbarung geht die Gewährung des Pflegegelds nach dem BPGG der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor; dem wird im OÖ PGG dadurch Rechnung getragen, dass der Anspruch auf Landespflegegeld auf den Fall beschränkt wird, dass keine der in § 3 BPGG angesprochenen Grundleistungen bezogen wird, die gegebenenfalls einen Anspruch auf Bundespflegegeld auslösen (§ 3 Abs 1 Z 4 und § 3 Abs 2 Z 1 OÖ PGG).Die subsidiäre Regelungsbefugnis, damit aber auch die Verpflichtung der Länder nach Artikel eins, Absatz 2, bzw Artikel 2, Absatz 3, der gemäß Artikel 15 a, B-VG abgeschlossenen "Pflege-Vereinbarung" (BGBl 1993/866; OÖLGBl 1993/129) beginnt dort, wo die entsprechende Bundeskompetenz endet, sodass insgesamt ein "geschlossenes Pflegegeldsystem" vorliegt (Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG [1994] Paragraph 3, Rz 14, 20). Nach Artikel 2, Absatz 3, der Pflege-Vereinbarung geht die Gewährung des Pflegegelds nach dem BPGG der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor; dem wird im OÖ PGG dadurch Rechnung getragen, dass der Anspruch auf Landespflegegeld auf den Fall beschränkt wird, dass keine der in Paragraph 3, BPGG angesprochenen Grundleistungen bezogen wird, die gegebenenfalls einen Anspruch auf Bundespflegegeld auslösen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ PGG).
Nach Art I BPGG bestimmt sich die Bundeskompetenz in personeller Hinsicht nach dem konkreten Geltungsbereich des BPGG, insbesondere also nach § 3. Obwohl die Verfassungsbestimmung des Art I BPGG eine Erweiterung des Personenkreises erlaubt hätte, sollten durch das BPGG nur jene Personen erfasst werden, die schon zuvor (potenziell) einen bundesgesetzlichen Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung gehabt hatten, sodass die Verfassungsbestimmung des Art I BPGG keine Erweiterung der Kompetenz des Bundes bewirkt hat.Nach Artikel römisch eins, BPGG bestimmt sich die Bundeskompetenz in personeller Hinsicht nach dem konkreten Geltungsbereich des BPGG, insbesondere also nach Paragraph 3, Obwohl die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch eins, BPGG eine Erweiterung des Personenkreises erlaubt hätte, sollten durch das BPGG nur jene Personen erfasst werden, die schon zuvor (potenziell) einen bundesgesetzlichen Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung gehabt hatten, sodass die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch eins, BPGG keine Erweiterung der Kompetenz des Bundes bewirkt hat.
Unter den in § 3 BPGG genannten Personenkreis fällt die Klägerin nicht, weil sie insbesondere keine in § 3 Abs 1 BPGG erwähnte Grundleistung bezieht, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld als Annexleistung rechtfertigen würde. "EWR-Pensionisten" wurden bisher vom Bundesgesetzgeber nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG einbezogen und sie gehören auch nicht zu der im § 3 Abs 3 und 4 BPGG umschriebenen Personengruppe, die in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann (vgl auch 10 ObS 321/00d und 10 ObS 286/02k). Nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung (und unter Bedachtnahme auf ihren Hauptwohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich) würde die Klägerin damit in die Anspruchsberechtigung nach dem oö Landespflegegeldgesetz fallen. Dieses Ergebnis wird dadurch erhärtet, dass dann, wenn man sich die von der Klägerin bezogene Leistung wegdenkt, ihr Anspruch auf Pflegegeld unzweifelhaft nach Landesrecht zu beurteilen wäre. Ansatzpunkt für einen Anspruch nach dem BPGG könnte demnach nur die bezogene "EWR-Leistung" bilden, die jedoch - wie schon erwähnt - in § 3 BPGG nicht genannt ist. In der Revision wiederholt das Land Oberösterreich den nach der dargelegten Ansicht des Obersten Gerichtshofes unrichtigen Einwand, aufgrund der innerösterreichischen Kompetenzvorschriften bestehe keine Verpflichtung zur Leistung eines Landespflegegeldes an die Klägerin. Zu dieser Thematik hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 8. 4. 2003, 10 ObS 1/03z (RIS-Justiz RS0117519) eingehend Stellung genommen. Das Berufungsgericht hat die darin enthaltenen Argumente (dass in dem dem hier zu entscheidenden durchaus ähnlichen Fall kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG bestehe) wiedergegeben. Das Argument, im Hinblick auf den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG, wonach "Sozial- und Vertragsversicherungswesen" in Gesetzgebung und Vollziehung zum Bund ressortiere, sei das Land nicht zu Leistungen an die Klägerin verpflichtet (obwohl diese unstrittig ihren Wohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich hat und nicht dem Personenkreis des § 3 BPGG angehört), würde in letzter Konsequenz darauf hinauslaufen, dass Art 15 B-VG überhaupt keine Kompetenzgrundlage für das Landespflegegeld bilden könnte.Unter den in Paragraph 3, BPGG genannten Personenkreis fällt die Klägerin nicht, weil sie insbesondere keine in Paragraph 3, Absatz eins, BPGG erwähnte Grundleistung bezieht, die einen Anspruch auf Bundespflegegeld als Annexleistung rechtfertigen würde. "EWR-Pensionisten" wurden bisher vom Bundesgesetzgeber nicht in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BPGG einbezogen und sie gehören auch nicht zu der im Paragraph 3, Absatz 3 und 4 BPGG umschriebenen Personengruppe, die in den Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann vergleiche auch 10 ObS 321/00d und 10 ObS 286/02k). Nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung (und unter Bedachtnahme auf ihren Hauptwohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich) würde die Klägerin damit in die Anspruchsberechtigung nach dem oö Landespflegegeldgesetz fallen. Dieses Ergebnis wird dadurch erhärtet, dass dann, wenn man sich die von der Klägerin bezogene Leistung wegdenkt, ihr Anspruch auf Pflegegeld unzweifelhaft nach Landesrecht zu beurteilen wäre. Ansatzpunkt für einen Anspruch nach dem BPGG könnte demnach nur die bezogene "EWR-Leistung" bilden, die jedoch - wie schon erwähnt - in Paragraph 3, BPGG nicht genannt ist. In der Revision wiederholt das Land Oberösterreich den nach der dargelegten Ansicht des Obersten Gerichtshofes unrichtigen Einwand, aufgrund der innerösterreichischen Kompetenzvorschriften bestehe keine Verpflichtung zur Leistung eines Landespflegegeldes an die Klägerin. Zu dieser Thematik hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 8. 4. 2003, 10 ObS 1/03z (RIS-Justiz RS0117519) eingehend Stellung genommen. Das Berufungsgericht hat die darin enthaltenen Argumente (dass in dem dem hier zu entscheidenden durchaus ähnlichen Fall kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG bestehe) wiedergegeben. Das Argument, im Hinblick auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG, wonach "Sozial- und Vertragsversicherungswesen" in Gesetzgebung und Vollziehung zum Bund ressortiere, sei das Land nicht zu Leistungen an die Klägerin verpflichtet (obwohl diese unstrittig ihren Wohnsitz und rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich hat und nicht dem Personenkreis des Paragraph 3, BPGG angehört), würde in letzter Konsequenz darauf hinauslaufen, dass Artikel 15, B-VG überhaupt keine Kompetenzgrundlage für das Landespflegegeld bilden könnte.
Der oberösterreichische Landesgesetzgeber ist bei Schaffung des in § 3 Abs 2 Z 2 letzter Fall OÖ PGG enthaltenen Ausschlusstatbestandes von einer anderen Prämisse ausgegangen. In den Gesetzesmaterialien (Blg 1175/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtags, XXV. GP) wird die Ansicht vertreten, für "EWR-Pensionisten" bestehe nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung eine Zuständigkeit des Bundes. Dabei wird vor allem auf die nicht näher belegte Tatsache hingewiesen, dass sich der Bund bislang "auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung im BPGG innerstaatlich für die Bezieher von EWR-Renten für zuständig erachtet" habe (vgl auch Talir, SozSi 2003, 252 [255]), und auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. 11. 1996, 10 ObS 2189/96a, verwiesen. Nach dieser Entscheidung haben Hinterbliebene von Selbständigen, die weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen § 3 Abs 2) einbezogen waren, weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld. Der Entscheidung liegt jedoch zugrunde, dass für eine gesetzliche Regelung des Pflegegeldanspruchs für pflegebedürftige Freiberufler bzw deren Hinterbliebene der Bund zuständig wäre, was auch in der Möglichkeit der Einbeziehung von Freiberuflern in § 3 Abs 3 BPGG zum Ausdruck kommt (Pfeil, Neuregelung 315).Der oberösterreichische Landesgesetzgeber ist bei Schaffung des in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Fall OÖ PGG enthaltenen Ausschlusstatbestandes von einer anderen Prämisse ausgegangen. In den Gesetzesmaterialien (Blg 1175 aus 2001, zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtags, römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wird die Ansicht vertreten, für "EWR-Pensionisten" bestehe nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung eine Zuständigkeit des Bundes. Dabei wird vor allem auf die nicht näher belegte Tatsache hingewiesen, dass sich der Bund bislang "auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung im BPGG innerstaatlich für die Bezieher von EWR-Renten für zuständig erachtet" habe vergleiche auch Talir, SozSi 2003, 252 [255]), und auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. 11. 1996, 10 ObS 2189/96a, verwiesen. Nach dieser Entscheidung haben Hinterbliebene von Selbständigen, die weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen Paragraph 3, Absatz 2,) einbezogen waren, weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld. Der Entscheidung liegt jedoch zugrunde, dass für eine gesetzliche Regelung des Pflegegeldanspruchs für pflegebedürftige Freiberufler bzw deren Hinterbliebene der Bund zuständig wäre, was auch in der Möglichkeit der Einbeziehung von Freiberuflern in Paragraph 3, Absatz 3, BPGG zum Ausdruck kommt (Pfeil, Neuregelung 315).
Mit der Gruppe der Freiberufler ist aber aus der Sicht der innerstaatlichen Kompetenzverteilung die Gruppe von Pflegebedürftigen mit EWR-Bezug nicht vergleichbar. Es wurde schon erwähnt, dass in vergleichbaren Fällen Pflegebedürftigen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und österreichischem Wohnsitz, die weder eine Grundleistung nach § 3 BPGG noch eine Leistung aus einem anderen EWR-Staat beziehen, Landespflegegeld gebührt. Eine Bundeskompetenz für die inkonsistente Gruppe von Pflegebedürftigen mit EWR-Bezug müsste also allein darauf beruhen, dass eine den in § 3 Abs 1 BPGG aufgezählten Grundleistungen vergleichbare Leistung aus dem EWR-Ausland bezogen wird. Dass dieser Umstand die kompetenzmäßige Zuordnung vom Land zum Bund verändern würde, ist dem Kompetenzkatalog der Verfassung (B-VG, Art I BPGG) aber nicht zu entnehmen. Auch das Urteil des EuGH in der Rs C-215/99, Jauch hat an der innerstaatlichen Kompetenzverteilung nichts geändert, aber offensichtlich auf Seiten des Bundes ein anderes Verständnis ausgelöst (vgl Talir, SozSi 2003, 252 [255]).Mit der Gruppe der Freiberufler ist aber aus der Sicht der innerstaatlichen Kompetenzverteilung die Gruppe von Pflegebedürftigen mit EWR-Bezug nicht vergleichbar. Es wurde schon erwähnt, dass in vergleichbaren Fällen Pflegebedürftigen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und österreichischem Wohnsitz, die weder eine Grundleistung nach Paragraph 3, BPGG noch eine Leistung aus einem anderen EWR-Staat beziehen, Landespflegegeld gebührt. Eine Bundeskompetenz für die inkonsistente Gruppe von Pflegebedürftigen mit EWR-Bezug müsste also allein darauf beruhen, dass eine den in Paragraph 3, Absatz eins, BPGG aufgezählten Grundleistungen vergleichbare Leistung aus dem EWR-Ausland bezogen wird. Dass dieser Umstand die kompetenzmäßige Zuordnung vom Land zum Bund verändern würde, ist dem Kompetenzkatalog der Verfassung (B-VG, Artikel römisch eins, BPGG) aber nicht zu entnehmen. Auch das Urteil des EuGH in der Rs C-215/99, Jauch hat an der innerstaatlichen Kompetenzverteilung nichts geändert, aber offensichtlich auf Seiten des Bundes ein anderes Verständnis ausgelöst vergleiche Talir, SozSi 2003, 252 [255]).
Der Pflegegeldanspruch der Klägerin kann sich daher nur gegen das Land richten und ist nach dem OÖ PGG zu beurteilen, das jedoch in § 3 Abs 2 Z 2 für den Fall des Anspruchs auf eine Pension, einen Ruhe- (Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung unter anderem aufgrund von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens einen Ausschluss vom Kreis der nach § 3 Abs 1 OÖ PGG anspruchsberechtigten Personen vorsieht. Wie der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung der vergleichbaren Bestimmung des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG (...."sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(versorgungs)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.") bereits ausgeführt hat, sind unter den Begriffen "Pension" bzw "Ruhe(versorgungs)genuss" monatliche Geldleistungen zu verstehen, dieDer Pflegegeldanspruch der Klägerin kann sich daher nur gegen das Land richten und ist nach dem OÖ PGG zu beurteilen, das jedoch in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, für den Fall des Anspruchs auf eine Pension, einen Ruhe- (Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung unter anderem aufgrund von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens einen Ausschluss vom Kreis der nach Paragraph 3, Absatz eins, OÖ PGG anspruchsberechtigten Personen vorsieht. Wie der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG (...."sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(versorgungs)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.") bereits ausgeführt hat, sind unter den Begriffen "Pension" bzw "Ruhe(versorgungs)genuss" monatliche Geldleistungen zu verstehen, die
der Versorgung des Betreffenden dienen (SSV-NF 10/105 = DRdA 1997/42
[Kalb] = JBl 1998, 524 [Primetshofer]). Daraus kann geschlossen
werden, dass auch der Anspruch auf eine "gleichartige Leistung" ein solcher auf eine regelmäßige Zuwendung sein muss, die ebenso wie die Pension oder der Ruhe(versorgungs)genuss der Versorgung des Bezugsberechtigten dient. Die Frage, ob als "gleichartige Leistungen" ausschließlich Geldleistungen in Betracht kommen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Klägerin jedenfalls eine Geldleistung bezieht. Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich bei den von der Klägerin nach § 294 SGB VI bezogenen Leistungen für Kindererziehung entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht um eine einer Pension bzw einem Ruhe(versorgungs)genuss funktional durchaus vergleichbare Leistung (vgl SSV-NF 14/98), die ebenfalls der Versorgung der anspruchsberechtigten Person dient. Die Leistung für Kindererziehung ist zwar keine Rente, sondern eine von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende Geldleistung besonderer Art (§ 23 Abs 1 Z 1 lit f SGB I). Ziel dieser Regelung ist es, für Geburtsjahrgänge vor 1921 die Zeit der Kindererziehung rentenrechtlich ähnlich wie eine Erwerbstätigkeit zu behandeln, damit kindererziehungsbedingte Altersversorgungsdefizite nicht eintreten. Da jedoch bei den begünstigten Müttern die Versicherungskarriere bereits als abgeschlossen gilt und ein möglichst einfaches Verwaltungsverfahren das Ziel war, wurde statt einer Anrechnung von Versicherungszeiten eine Pauschalleistung vorgesehen. Die monatliche Höhe der Kindererziehungsleistung ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (§ 295 SGB VI). Die Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert gewährleistet eine dynamische, an der Veränderung des Bruttodurchschnittsentgelts aller Versicherten orientierte Entwicklung der Kindererziehungsleistung entsprechend der Dynamik der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine einheitliche Leistungshöhe. Bezieht die Mutter bereits eine Rente, wird die Kindererziehungsleistung aus Praktikabilitätsgründen als Zuschlag zur Rente gezahlt. Eine Kindererziehungsleistung steht nach § 294a SGB VI nicht zu, wenn die Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hatte, bei der die Kindererziehung bereits als leistungsbegründend und/oder -erhöhend berücksichtigt wurde. Diese Ausschlussregelung dient der Vermeidung von Doppelbegünstigungen durch gleichartige Leistungen. Bei der Leistung für Kindererziehung handelt es sich schließlich auch um eine Leistung wegen Alters, weil der Anspruch auf diese Leistung von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters abhängig ist (vgl Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI K § 294 Rz 18, § 294a Rz 7, § 295 Rz 4 ua).werden, dass auch der Anspruch auf eine "gleichartige Leistung" ein solcher auf eine regelmäßige Zuwendung sein muss, die ebenso wie die Pension oder der Ruhe(versorgungs)genuss der Versorgung des Bezugsberechtigten dient. Die Frage, ob als "gleichartige Leistungen" ausschließlich Geldleistungen in Betracht kommen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Klägerin jedenfalls eine Geldleistung bezieht. Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich bei den von der Klägerin nach Paragraph 294, SGB römisch sechs bezogenen Leistungen für Kindererziehung entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht um eine einer Pension bzw einem Ruhe(versorgungs)genuss funktional durchaus vergleichbare Leistung vergleiche SSV-NF 14/98), die ebenfalls der Versorgung der anspruchsberechtigten Person dient. Die Leistung für Kindererziehung ist zwar keine Rente, sondern eine von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende Geldleistung besonderer Art (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, SGB römisch eins). Ziel dieser Regelung ist es, für Geburtsjahrgänge vor 1921 die Zeit der Kindererziehung rentenrechtlich ähnlich wie eine Erwerbstätigkeit zu behandeln, damit kindererziehungsbedingte Altersversorgungsdefizite nicht eintreten. Da jedoch bei den begünstigten Müttern die Versicherungskarriere bereits als abgeschlossen gilt und ein möglichst einfaches Verwaltungsverfahren das Ziel war, wurde statt einer Anrechnung von Versicherungszeiten eine Pauschalleistung vorgesehen. Die monatliche Höhe der Kindererziehungsleistung ist der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert (Paragraph 295, SGB römisch sechs). Die Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert gewährleistet eine dynamische, an der Veränderung des Bruttodurchschnittsentgelts aller Versicherten orientierte Entwicklung der Kindererziehungsleistung entsprechend der Dynamik der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine einheitliche Leistungshöhe. Bezieht die Mutter bereits eine Rente, wird die Kindererziehungsleistung aus Praktikabilitätsgründen als Zuschlag zur Rente gezahlt. Eine Kindererziehungsleistung steht nach Paragraph 294 a, SGB römisch sechs nicht zu, wenn die Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hatte, bei der die Kindererziehung bereits als leistungsbegründend und/oder -erhöhend berücksichtigt wurde. Diese Ausschlussregelung dient der Vermeidung von Doppelbegünstigungen durch gleichartige Leistungen. Bei der Leistung für Kindererziehung handelt es sich schließlich auch um eine Leistung wegen Alters, weil der Anspruch auf diese Leistung von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters abhängig ist vergleiche Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB römisch sechs K Paragraph 294, Rz 18, Paragraph 294 a, Rz 7, Paragraph 295, Rz 4 ua).
Aufgrund dieser Umstände besteht für den erkennenden Senat keine Veranlassung für eine unterschiedliche Betrachtungsweise der Ansprüche der Klägerin auf Leistungen für Kindererziehung im gegenständlichen Verfahren und der ebenfalls ausschließlich auf Kindererziehungszeiten gestützten Rentenansprüche der Klägerin im Verfahren 10 ObS 63/04v. Da somit die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG auf die Klägerin anzuwenden ist, liegt die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität vor. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung hat. Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Da sie keinen Anspruch auf Bundespflegegeld hat (vgl § 3 BPGG), wird sie durch den genannten Ausschlusstatbestand in § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGGAufgrund dieser Umstände besteht für den erkennenden Senat keine Veranlassung für eine unterschiedliche Betrachtungsweise der Ansprüche der Klägerin auf Leistungen für Kindererziehung im gegenständlichen Verfahren und der ebenfalls ausschließlich auf Kindererziehungszeiten gestützten Rentenansprüche der Klägerin im Verfahren 10 ObS 63/04v. Da somit die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG auf die Klägerin anzuwenden ist, liegt die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität vor. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung hat. Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Da sie keinen Anspruch auf Bundespflegegeld hat vergleiche Paragraph 3, BPGG), wird sie durch den genannten Ausschlusstatbestand in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG
gegenüber anderen österreichischen Staatsbürgern, die pflegebedürftig sind und weder eine der in § 3 Abs 1 aufgezählten Leistungen noch eine "EWR-Leistung" beziehen, sowiegegenüber anderen österreichischen Staatsbürgern, die pflegebedürftig sind und weder eine der in Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Leistungen noch eine "EWR-Leistung" beziehen, sowie
gegenüber anderen österreichischen Staatsbürgern, die aus dem EWR-Ausland eine dem Pflegegeld vergleichbare Leistung beziehen, in unsachlicher Weise ungleich behandelt, sodass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt.
Weiters liegt in § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG ein Verstoß gegen die in § 1 Abs 2 der gemäß Art 15a B-VG abgeschlossenen Pflege-Vereinbarung (BGBl 1993/866; OÖ LGBl 1993/129) vom Bund und den Ländern übernommene Verpflichtung zur Schaffung des mehrmals erwähnten "geschlossenen Pflegegeldsystems" vor, die ihren Ausdruck in der Primärkompetenz des Bundes (Art I BPGG) und in der Subsidiärkompetenz der Länder (Art 15 Abs 1 B-VG) findet.Weiters liegt in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG ein Verstoß gegen die in Paragraph eins, Absatz 2, der gemäß Artikel 15 a, B-VG abgeschlossenen Pflege-Vereinbarung (BGBl 1993/866; OÖ LGBl 1993/129) vom Bund und den Ländern übernommene Verpflichtung zur Schaffung des mehrmals erwähnten "geschlossenen Pflegegeldsystems" vor, die ihren Ausdruck in der Primärkompetenz des Bundes (Artikel römisch eins, BPGG) und in der Subsidiärkompetenz der Länder (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) findet.
Aus diesem Grund wird auch im vorliegenden Verfahren beantragt, in § 3 Abs 2 Z 2 des OÖ Pflegegeldgesetzes, LGBl Nr 64/1993, idF des Landesgesetzes, mit dem das OÖ PGG geändert wird (OÖ Pflegegeldgesetz-Novelle 2002), LGBl Nr 155/2001, die Wortfolge "oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig aufzuheben.Aus diesem Grund wird auch im vorliegenden Verfahren beantragt, in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des OÖ Pflegegeldgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes, mit dem das OÖ PGG geändert wird (OÖ Pflegegeldgesetz-Novelle 2002), Landesgesetzblatt Nr 155 aus 2001,, die Wortfolge "oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens" als verfassungswidrig aufzuheben.
Eine verfassungskonforme Interpretation durch teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen wurde, scheidet nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und den Umstand aus, dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen entsprechenden Ausschlusstatbestand schaffen wollte, um die seines Erachtens gegebene Bundeskompetenz zu untermauern.Eine verfassungskonforme Interpretation durch teleologische Reduktion des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖ PGG, wie sie von den Vorinstanzen vorgenommen wurde, scheidet nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und den Umstand aus, dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen entsprechenden Ausschlusstatbestand schaffen wollte, um die seines Erachtens gegebene Bundeskompetenz zu untermauern.
Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.