Die Revision ist unzulässig.
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Nach § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO). Nach Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Vorliegen einer solchen erheblichen Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht dargetan. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere ob in ihr endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt (vgl Koziol/Welser, Grundriß9 I 104 f mwN), ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im allgemeinen - wie auch im konkreten Fall - keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe den Klägern kein bindendes Angebot gemacht, beruht auch nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer unvertretbaren Auslegung die im Interesse der Wahrung der Rechtssichterheit korrigiert werden müßte (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502 mwN). Hat aber die Beklagte den Klägern keine Offerte mit endgültigem Bindungswillen gestellt, dann kommt der Frage nach der Dauer einer solchen Bindungswirkung ("bis nach Pfingsten") keine erhebliche Bedeutung mehr zu. Auch die letztlich noch zu beantwortende Frage, ob die Beklagte einen solchen Bindungswillen anläßlich einer Besprechung vor dem Notar erkennen ließ, betrifft Umstände des Einzelfalls und keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Annahme, daß die Beklagte vor Klärung der Rechtslage (hinsichtlich der einem Dritten eingeräumten Option) und vor Unterfertigung einer Vertragsurkunde nicht gebunden sein wollte, beruht nicht auf einer denkgesetzwidrigen Auslegung.Das Vorliegen einer solchen erheblichen Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht dargetan. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere ob in ihr endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt vergleiche Koziol/Welser, Grundriß9 römisch eins 104 f mwN), ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im allgemeinen - wie auch im konkreten Fall - keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe den Klägern kein bindendes Angebot gemacht, beruht auch nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer unvertretbaren Auslegung die im Interesse der Wahrung der Rechtssichterheit korrigiert werden müßte vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 502, mwN). Hat aber die Beklagte den Klägern keine Offerte mit endgültigem Bindungswillen gestellt, dann kommt der Frage nach der Dauer einer solchen Bindungswirkung ("bis nach Pfingsten") keine erhebliche Bedeutung mehr zu. Auch die letztlich noch zu beantwortende Frage, ob die Beklagte einen solchen Bindungswillen anläßlich einer Besprechung vor dem Notar erkennen ließ, betrifft Umstände des Einzelfalls und keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Annahme, daß die Beklagte vor Klärung der Rechtslage (hinsichtlich der einem Dritten eingeräumten Option) und vor Unterfertigung einer Vertragsurkunde nicht gebunden sein wollte, beruht nicht auf einer denkgesetzwidrigen Auslegung.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen (10 Ob 521/94 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen (10 Ob 521/94 uva).