Die gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Frage, ob ein regionaler Arbeitsmarkt gegeben ist, wenn dem Versicherten in zwei Verweisungstätigkeiten insgesamt mindestens 30 und in jeder dieser Tätigkeiten mindestens 15 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, in Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nicht entschieden ist. Sie ist auch berechtigt.
Es ist zutreffend nicht strittig, dass der noch nicht 57-jährige Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts keinen erlernten oder angelernten Beruf ausübte und das Vorliegen von Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist.Es ist zutreffend nicht strittig, dass der noch nicht 57-jährige Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts keinen erlernten oder angelernten Beruf ausübte und das Vorliegen von Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist.
Die Revisionswerberin bekämpft ausdrücklich nicht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger aus medizinischen Gründen weder eine Wohnsitzverlegung noch ein Wochenpendeln zumutbar ist. Sie vertritt die Auffassung, die Anzahl der vom Versicherten erreichbaren Arbeitsplätze in den seiner Leistungsfähigkeit adäquaten Verweisungstätigkeiten reiche für die Annahme eines regionalen Arbeitsmarkts aus.
Der Kläger vertritt in seiner Revisionsbeantwortung den gegenteiligen Standpunkt und überdies, es müsse bei der Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsmarkts von der Anzahl der Arbeitsplätze in den jeweiligen Verweisungstätigkeiten ausgegangen werden. Wenige Arbeitsplätze verteilt auf mehrere Verweisungstätigkeiten in verschiedenen Branchen seien für einen Arbeitssuchenden nicht „eruierbar". Stünden nur 15 freie oder besetzte Arbeitsplätze je Verweisungstätigkeit in unterschiedlichen Bereichen zu Verfügung, könne von einem regionalem Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Nach der im Anlassfall maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG gilt ein Versicherter als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr im Stande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Es müssen daher Arbeitsplätze in einer solchen Anzahl vorhanden sein, dass noch von einem „Arbeitsmarkt" gesprochen werden kann, wobei es allerdings gleichgültig ist, ob diese Stellen frei oder besetzt sind. Es müssen demnach solche Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl für eine Verweisung zur Verfügung stehen. Ist hingegen die Zahl der für einen körperlich oder geistig eingeschränkt arbeitsfähigen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsplätze (frei oder besetzt) so gering, dass der Arbeitsmarkt dem Versicherten praktisch auf Dauer verschlossen ist, mangelt es diesem an der Möglichkeit, durch Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit ein seinem Lebensunterhalt dienendes Entgelt erwerben zu können. Diesem Versicherten steht dann ein Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (10 ObS 143/03g = SSV-NF 17/67 mwN; RIS-Justiz RS0084857).Nach der im Anlassfall maßgebenden Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt ein Versicherter als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr im Stande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Es müssen daher Arbeitsplätze in einer solchen Anzahl vorhanden sein, dass noch von einem „Arbeitsmarkt" gesprochen werden kann, wobei es allerdings gleichgültig ist, ob diese Stellen frei oder besetzt sind. Es müssen demnach solche Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl für eine Verweisung zur Verfügung stehen. Ist hingegen die Zahl der für einen körperlich oder geistig eingeschränkt arbeitsfähigen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsplätze (frei oder besetzt) so gering, dass der Arbeitsmarkt dem Versicherten praktisch auf Dauer verschlossen ist, mangelt es diesem an der Möglichkeit, durch Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit ein seinem Lebensunterhalt dienendes Entgelt erwerben zu können. Diesem Versicherten steht dann ein Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (10 ObS 143/03g = SSV-NF 17/67 mwN; RIS-Justiz RS0084857).
Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt besteht, ist die Zahl der in diesem Verweisungsberuf bestehenden Arbeitsplätze. Stehen in Österreich in den der Arbeitsfähigkeit des Versicherten angemessenen Verweisungsberufen nicht wenigstens 100 Arbeitsplätze zur Verfügung, so kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vom Bestehen eines Arbeitsmarkts gesprochen und der Versicherte nicht auf diese Tätigkeiten verwiesen werden (10 ObS 143/03g mwN; 10 ObS 262/03g mwN; RIS-Justiz RS0084772 [T2]; vgl aber 10 ObS 369/91 = SZ 65/4 = SSV-NF 6/4: „etwa" 100 Arbeitsplätze in Österreich). Dabei ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitsplätze konkret im näheren Umkreis des Wohnsitzes des Versicherten zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0084743 [T13]). Die Lage des Wohnorts im Einzelfall stellt nämlich ein persönliches Moment dar, das bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität besteht, außer Betracht zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0084871).Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt besteht, ist die Zahl der in diesem Verweisungsberuf bestehenden Arbeitsplätze. Stehen in Österreich in den der Arbeitsfähigkeit des Versicherten angemessenen Verweisungsberufen nicht wenigstens 100 Arbeitsplätze zur Verfügung, so kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vom Bestehen eines Arbeitsmarkts gesprochen und der Versicherte nicht auf diese Tätigkeiten verwiesen werden (10 ObS 143/03g mwN; 10 ObS 262/03g mwN; RIS-Justiz RS0084772 [T2]; vergleiche aber 10 ObS 369/91 = SZ 65/4 = SSV-NF 6/4: „etwa" 100 Arbeitsplätze in Österreich). Dabei ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitsplätze konkret im näheren Umkreis des Wohnsitzes des Versicherten zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0084743 [T13]). Die Lage des Wohnorts im Einzelfall stellt nämlich ein persönliches Moment dar, das bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität besteht, außer Betracht zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0084871).
Sind aber - wie im Anlassfall - dem Versicherten Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht möglich, kommt für ihn nur ein regionaler Arbeitsmarkt in Betracht. Ihm stehen dann nur noch die seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplätze in seinem (aktuellen) Wohnort und in dessen durch Tagespendeln in zumutbarer Weise erreichbarem Umkreis zur Verfügung (10 ObS 143/03g mwN). In diesem Sinn ist die Frage zu stellen, ob es in der betreffenden Region für zumutbare Verweisungstätigkeiten eine solche Zahl von - offenen oder besetzten - Stellen gibt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Arbeitsfähiger und Arbeitswilliger einen solchen Arbeitsplatz abstrakt auch erlangen kann (10 ObS 262/03g mwN = SSV-NF 18/5; 10 ObS 143/03g mwN; RIS-Justiz RS0084415).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung erkannte der Senat in der Entscheidung 10 ObS 143/03g, dass die Annahme eines regionalen Arbeitsmarkts nicht berechtigt sei, wenn maximal 20 für den Versicherten (einen Hilfsarbeiter) erreichbare, seiner Leistungsfähigkeit adäquate Arbeitsplätze bestehen. Der Entscheidung lag die Feststellung der Vorinstanzen zugrunde, dass der Kläger in dem von ihm durch Tagespendeln erreichbaren Gebiet noch vier Verweisungstätigkeiten ausüben konnte, für die es insgesamt maximal 20 Arbeitsplätze gab.
Hingegen genügen für die Annahme eines regionalen Arbeitsmarkts 40 Arbeitsplätze in einer einzigen Verweisungstätigkeit, die dem ungelernten Versicherten zur Verfügung stehen; eine für die Verweisbarkeit ausreichende Nachfrage nach Arbeitskräften ist in diesem Fall gewährleistet (10 ObS 262/03g = SSV-NF 18/5).
In der Entscheidung 10 ObS 85/88 (= SSV-NF 2/46) wurde die Verweisung eines (in seiner Mobilität nicht eingeschränkten) gelernten Spenglers auf die Tätigkeiten eines Kühlerspenglers und eines Galanteriespenglers bejaht, auch wenn für Kühlerspengler nur 90 bis 100 und für Galanteriespengler noch wesentlich weniger Arbeitsplätze in Österreich vorhanden sind.
Aus der zuletzt genannten Entscheidung ist abzuleiten, dass die vom Kläger befürwortete strikte isolierte Betrachtung - maßgeblich sei nur die Anzahl der Arbeitsplätze in der jeweiligen Verweisungstätigkeit - unzutreffend ist. Für die berechtigte Annahme eines Arbeitsmarkts kommt es im Allgemeinen auf die Anzahl der dem eingeschränkt leistungsfähigen Versicherten in seinem Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an. Aus dem Verweisungsfeld sind jedoch Tätigkeiten auszuscheiden, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, in denen die Anzahl der Arbeitsplätze aber so gering ist, dass sie praktisch die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten nicht vermehren (vgl 10 ObS 85/88 = SSV-NF 2/46).Aus der zuletzt genannten Entscheidung ist abzuleiten, dass die vom Kläger befürwortete strikte isolierte Betrachtung - maßgeblich sei nur die Anzahl der Arbeitsplätze in der jeweiligen Verweisungstätigkeit - unzutreffend ist. Für die berechtigte Annahme eines Arbeitsmarkts kommt es im Allgemeinen auf die Anzahl der dem eingeschränkt leistungsfähigen Versicherten in seinem Verweisungsfeld insgesamt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze an. Aus dem Verweisungsfeld sind jedoch Tätigkeiten auszuscheiden, die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, in denen die Anzahl der Arbeitsplätze aber so gering ist, dass sie praktisch die Arbeitsmöglichkeiten für den Versicherten nicht vermehren vergleiche 10 ObS 85/88 = SSV-NF 2/46).
Im Vergleich zu dem in 10 ObS 143/03g entschiedenen Fall stehen dem Kläger in zwei Verweisungstätigkeiten je zumindest 15 Arbeitsplätze im Tagespendelbereich zur Verfügung. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs reicht diese Gesamtanzahl erreichbarer, adäquater Arbeitsplätze aus, um die Annahme eines für den Kläger bestehenden „Arbeitsmarkts" zu rechtfertigen. Die Anzahl der Arbeitsplätze in jedem der Verweisungstätigkeiten ist so hoch, dass sie Arbeitsmöglichkeiten für den Kläger faktisch vermehrt. Dass die Verweisungstätigkeiten nicht verwandt und in verschiedenen Branchen auszuüben sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil der Kläger keinen Berufsschutz genießt. In diesem Sinn war die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu bestätigen.
Damit ist in Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.