Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteige und daß die Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier zu beurteilenden Rechtsfrage (Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille) nicht vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteige und daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur hier zu beurteilenden Rechtsfrage (Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille) nicht vorliege.
Der Kläger stützt seine Rechtsrüge allein auf die Überlegung, daß mit Rücksicht auf seinen Beruf die Notwendigkeit der Abdeckung aller Sichtbereiche gegeben sei und dieser beruflichen Notwendigkeit nur durch eine Trifokalbrille (Gleitsichtbrille) entsprochen werden könne. Damit geht die Rechtsrüge aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, verfügt der Kläger noch über eine ausreichende Restakkomodation, die ihn in die Lage versetzt, mit einer (von der Beklagten ohnedies bewilligten) Bifokalbrille sämtliche Sehbereiche, also den nahen, den mittleren und den fernen Bereich, ausreichend abzudecken. Die vom Kläger begehrte Feststellung, daß er aus beruflichen Gründen eine Trifokalbrille tragen müsse, konnte nicht getroffen werden. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - aufgezeigt wird, daß den Vorinstanzen bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Urteiles zweiter Instanz nicht vorgenommen werden; als Folge dessen hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab.Der Kläger stützt seine Rechtsrüge allein auf die Überlegung, daß mit Rücksicht auf seinen Beruf die Notwendigkeit der Abdeckung aller Sichtbereiche gegeben sei und dieser beruflichen Notwendigkeit nur durch eine Trifokalbrille (Gleitsichtbrille) entsprochen werden könne. Damit geht die Rechtsrüge aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, verfügt der Kläger noch über eine ausreichende Restakkomodation, die ihn in die Lage versetzt, mit einer (von der Beklagten ohnedies bewilligten) Bifokalbrille sämtliche Sehbereiche, also den nahen, den mittleren und den fernen Bereich, ausreichend abzudecken. Die vom Kläger begehrte Feststellung, daß er aus beruflichen Gründen eine Trifokalbrille tragen müsse, konnte nicht getroffen werden. Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nur dann vor, wenn - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - aufgezeigt wird, daß den Vorinstanzen bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überprüfung des Urteiles zweiter Instanz nicht vorgenommen werden; als Folge dessen hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab.
Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508 a Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG, vgl. Kuderna ASGG 241) und die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht vorliegen, war die Revision des Klägers zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; 7 Ob 609/92 uva).Da der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, den Obersten Gerichtshof nicht bindet (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG, vergleiche Kuderna ASGG 241) und die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht vorliegen, war die Revision des Klägers zurückzuweisen; dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO; 7 Ob 609/92 uva).
Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet.