Dem diesbezüglichen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 25. November 1987, ON 129, nicht Folge, wogegen nach § 528 Abs. 1 Z 3 ZPO - welche Rekursbeschränkung nach § 47 Abs. 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen gilt - kein weiterer Rekurs zulässig ist. Deshalb wird der vom Kläger gegen die Rekursentscheidung vom 25. November 1987 bereits erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen sein.Dem diesbezüglichen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 25. November 1987, ON 129, nicht Folge, wogegen nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO - welche Rekursbeschränkung nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen gilt - kein weiterer Rekurs zulässig ist. Deshalb wird der vom Kläger gegen die Rekursentscheidung vom 25. November 1987 bereits erhobene Revisionsrekurs zurückzuweisen sein.
Mit am 19. Dezember 1987 zugestelltem Beschluß vom 17. Dezember 1987, ON 130, stellte das Erstgericht dem Kläger den Rekurs ON 124 zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung binnen 14 Tagen zurück, welchem Verbesserungsauftrag der Kläger fristgerecht nachkam. Der auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs ist nach § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Mit am 19. Dezember 1987 zugestelltem Beschluß vom 17. Dezember 1987, ON 130, stellte das Erstgericht dem Kläger den Rekurs ON 124 zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung binnen 14 Tagen zurück, welchem Verbesserungsauftrag der Kläger fristgerecht nachkam. Der auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß dem Berufungsschriftsatz des Klägers ON 74 die im § 467 Z 5 ZPO geforderte Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlt, die seit dem Inkrafttreten des ASGG (1. Jänner 1987) auch durch die Unterschrift einer im § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG genannten, auch zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person ersetzt werden könnte.Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß dem Berufungsschriftsatz des Klägers ON 74 die im Paragraph 467, Ziffer 5, ZPO geforderte Unterschrift eines Rechtsanwaltes fehlt, die seit dem Inkrafttreten des ASGG (1. Jänner 1987) auch durch die Unterschrift einer im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG genannten, auch zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person ersetzt werden könnte.
Das Gericht hatte daher nach § 84 ZPO von Amts wegen die Beseitigung dieses Schriftsatzgebrechens anzuordnen. Dazu wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 1 und 2 ZPO der Schriftsatz ON 74 samt Gleichschrift mit der Anweisung zurückzustellen gewesen, ihn binnen einer angemessenen Frist mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (oder seit 1. Jänner 1987 einer im § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten anderen Person) wieder anzubringen.Das Gericht hatte daher nach Paragraph 84, ZPO von Amts wegen die Beseitigung dieses Schriftsatzgebrechens anzuordnen. Dazu wäre dem Kläger nach Paragraph 85, Absatz eins und 2 ZPO der Schriftsatz ON 74 samt Gleichschrift mit der Anweisung zurückzustellen gewesen, ihn binnen einer angemessenen Frist mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (oder seit 1. Jänner 1987 einer im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten anderen Person) wieder anzubringen.
Ein solcher Verbesserungsauftrag wurde bisher noch nicht wirksam erteilt, weil die Zurückstellung des zu verbessernden Schriftsatzes zwar im Spruch des Beschlusses des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 15. September 1983 angeordnet, aber infolge der Angabe einer unrichtigen Ordnungsnummer in der Zustellverfügung nicht vorgenommen wurde.
Da der Berufungsschriftsatz in einem solchen Fall erst dann zurückgewiesen werden darf, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) fruchtlos geblieben ist (so ausdrücklich für die Fälle des § 471 Z 3 ZPO § 474 Abs. 2 Satz 2 leg.cit.; Fasching, Komm. IV 66 f), war der Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die Beseitigung des dem Schriftsatz ON 74 anhaftenden Gebrechens der Unterschrift einer zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person unter Zurückstellung des Schriftsatzes anzuordnen.Da der Berufungsschriftsatz in einem solchen Fall erst dann zurückgewiesen werden darf, wenn ein (wirksamer) Auftrag zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) fruchtlos geblieben ist (so ausdrücklich für die Fälle des Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 leg.cit.; Fasching, Komm. römisch vier 66 f), war der Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die Beseitigung des dem Schriftsatz ON 74 anhaftenden Gebrechens der Unterschrift einer zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person unter Zurückstellung des Schriftsatzes anzuordnen.