Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision - ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 45 Abs 1 Z 2 leg cit hätte daher nach Abs 5 der letztzitierten Gesetzesstelle zu unterbleiben gehabt - ist auch berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision - ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit hätte daher nach Absatz 5, der letztzitierten Gesetzesstelle zu unterbleiben gehabt - ist auch berechtigt.
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des Versicherten die Kinder iS des § 128 Abs 1 Z 1....und Abs 2 (§ 138 S 1 GSVG). Nach § 128 Abs 1 Z 1 leg cit gelten als Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ua die ehelichen Kinder der Versicherten. Nach Abs 2 Z 1 der zit Gesetzesstelle in der anzuwendenden Fassung vor derAnspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des Versicherten die Kinder iS des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt Punkt u, n, d, Absatz 2, (Paragraph 138, S 1 GSVG). Nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit gelten als Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ua die ehelichen Kinder der Versicherten. Nach Absatz 2, Ziffer eins, der zit Gesetzesstelle in der anzuwendenden Fassung vor der
13. GSVGNov BGBl.1987/610 (Art II Abs 8 dieser Nov) besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.13. GSVGNov BGBl.1987/610 (Artikel römisch zwei, Absatz 8, dieser Nov) besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.
Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen befand sich die Klägerin, die am 11.9. 1981 das 18.Lebensjahr vollendet hatte und am 11.9. 1989 das 26.Lebensjahr vollendet haben wird, vom Sommersemester 1983 bis zum Sommersemester 1986 als ordentliche Hörerin der Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien in einer Schulausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruch haben dürfte.
Diese Schulausbildung wurde von September 1986 bis 14.5. 1987 durch den Aufenthalt der Klägerin in Norwegen unterbrochen. Die Klägerin war während dieser Zeit zwar weiterhin an der Wirtschaftsuniversität immatrikuliert, hatte jedoch während des Wintersemesters 1986 nicht inskribiert und konnte wegen ihres Norwegenaufenthaltes bis 14.5. 1987 die im Sommersemester 1987 inskribierten Lehrveranstaltungen nicht besuchen. Danach bereitete sie sich bis August 1987 auf die Ablegung der für Herbst 1987 geplanten Handelsrechtsprüfung vor. Ob dadurch ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht wurde, war im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen, weil der die Waisenpension ab 15.5. 1987 zusprechende Teil des erstgerichtlichen Urteils unbekämpft blieb. Ob die Kindeseigenschaft der Klägerin auch in der Zeit vom 1.4. bis 14.5. 1987 bestand, hängt davon ab, ob die Klägerin sich in dieser Zeit in einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung befand. Dabei war zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Lehrgang in Norwegen, bezogen auf die Klägerin, überhaupt um eine zu berücksichtigende Schulausbildung im Sinn des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG gehandelt hat.Diese Schulausbildung wurde von September 1986 bis 14.5. 1987 durch den Aufenthalt der Klägerin in Norwegen unterbrochen. Die Klägerin war während dieser Zeit zwar weiterhin an der Wirtschaftsuniversität immatrikuliert, hatte jedoch während des Wintersemesters 1986 nicht inskribiert und konnte wegen ihres Norwegenaufenthaltes bis 14.5. 1987 die im Sommersemester 1987 inskribierten Lehrveranstaltungen nicht besuchen. Danach bereitete sie sich bis August 1987 auf die Ablegung der für Herbst 1987 geplanten Handelsrechtsprüfung vor. Ob dadurch ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht wurde, war im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen, weil der die Waisenpension ab 15.5. 1987 zusprechende Teil des erstgerichtlichen Urteils unbekämpft blieb. Ob die Kindeseigenschaft der Klägerin auch in der Zeit vom 1.4. bis 14.5. 1987 bestand, hängt davon ab, ob die Klägerin sich in dieser Zeit in einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung befand. Dabei war zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Lehrgang in Norwegen, bezogen auf die Klägerin, überhaupt um eine zu berücksichtigende Schulausbildung im Sinn des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG gehandelt hat.
Dies ist zu verneinen.
Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Schulausbildung im Sinn des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG setzt nämlich voraus, daß dem Schüler im wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, und sich die Schulausbildung nicht darin erschöpft, dem Schüler ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt.Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Schulausbildung im Sinn des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG setzt nämlich voraus, daß dem Schüler im wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, und sich die Schulausbildung nicht darin erschöpft, dem Schüler ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt.
Dies ist jedoch hier der Fall.
Weil die Klägerin bereits in Österreich eine allgemeinbildende höhere Schule (Akademisches Gymnasium in Linz) erfolgreich besucht und mit der Reifeprüfung die Hochschulreife erlangt hatte, war der Besuch der norwegischen Volkshochschule - abgesehen vom Erlernen der Landessprache - für sie nicht mit dem Erwerb einer höheren Allgemeinbildung verbunden und stellte schon deshalb keine weitere Schulausbildung iS des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG dar, zumal die im Rahmen dieses Lehrganges absolvierte Ausbildung in der norwegischen Sprache die Arbeitskraft der Klägerin nicht überwiegend in Anspruch nahm. (Das Wahl-Grundfach "Norwegisch" umfaßte nach dem Zeugnis nur 20 Lektionen pro Jahr zu 2,5 Schulstunden.) Ob es sich bei der in der besuchten Heimvolkshochschule vermittelten Ausbildung überhaupt um eine Schulausbildung iS des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG handelt, mußte daher in diesem Fall nicht weiter geprüft werden.Weil die Klägerin bereits in Österreich eine allgemeinbildende höhere Schule (Akademisches Gymnasium in Linz) erfolgreich besucht und mit der Reifeprüfung die Hochschulreife erlangt hatte, war der Besuch der norwegischen Volkshochschule - abgesehen vom Erlernen der Landessprache - für sie nicht mit dem Erwerb einer höheren Allgemeinbildung verbunden und stellte schon deshalb keine weitere Schulausbildung iS des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG dar, zumal die im Rahmen dieses Lehrganges absolvierte Ausbildung in der norwegischen Sprache die Arbeitskraft der Klägerin nicht überwiegend in Anspruch nahm. (Das Wahl-Grundfach "Norwegisch" umfaßte nach dem Zeugnis nur 20 Lektionen pro Jahr zu 2,5 Schulstunden.) Ob es sich bei der in der besuchten Heimvolkshochschule vermittelten Ausbildung überhaupt um eine Schulausbildung iS des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG handelt, mußte daher in diesem Fall nicht weiter geprüft werden.
Die Klägerin befand sich daher schon am 31.3. 1987 und vom 1.4. 1987 bis 14.5. 1987 in keiner ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Schul- oder Berufsausbildung, sondern hatte ihr Betriebswirtschaftsstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien während dieser Zeit wegen eines Aufenthaltes in Norwegen unterbrochen, so daß die Kindeseigenschaft iS des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG im genannten Zeitraum nicht vorhanden war. Deshalb war ihr die Waisenpension nach § 67 Abs 1 und Abs 3 leg cit für die Zeit vom 1.4. bis 14.5. 1987 zu entziehen und das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.Die Klägerin befand sich daher schon am 31.3. 1987 und vom 1.4. 1987 bis 14.5. 1987 in keiner ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Schul- oder Berufsausbildung, sondern hatte ihr Betriebswirtschaftsstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien während dieser Zeit wegen eines Aufenthaltes in Norwegen unterbrochen, so daß die Kindeseigenschaft iS des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG im genannten Zeitraum nicht vorhanden war. Deshalb war ihr die Waisenpension nach Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, leg cit für die Zeit vom 1.4. bis 14.5. 1987 zu entziehen und das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.