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Rechtssatz RS0085225

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085225

Geschäftszahl

10ObS54/89

Entscheidungsdatum

04.04.1989

Rechtssatz

Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Schulausbildung setzt voraus, daß dem Schüler im wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, und sich die Ausbildung nicht darin erschöpft, dem Schüler ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 54/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 10 ObS 54/89
    Veröff: SSV-NF 3/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085225

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_010OBS00054_8900000_001