Der Rekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof über eine derartige Antragstellung noch nicht entschieden hat, er ist aber nicht berechtigt.
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG). Eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig (10 ObS 205/03z; SSV-NF 14/83, 12/135, 11/156 mwN ua; RIS-Justiz RS0085092, zuletzt: 10 ObS 116/04p).Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Eine Leistungsgewährung ist daher nur auf Grund eines Antrages zulässig (10 ObS 205/03z; SSV-NF 14/83, 12/135, 11/156 mwN ua; RIS-Justiz RS0085092, zuletzt: 10 ObS 116/04p).
Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob der Antrag des Klägers vom 28. 4. 2000 auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG zu werten ist. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, also von Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechtes, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteienabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klar zu stellen. Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden, als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat (10 ObS 205/03z; SSV-NF 15/144, 14/83, 10/134 mwN ua; in diesem Sinne auch jüngst VwGH, 21. 4. 2004, Zl 2001/08/0077 mwN ua).Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob der Antrag des Klägers vom 28. 4. 2000 auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG zu werten ist. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, also von Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechtes, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, dh der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteienabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klar zu stellen. Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden, als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat (10 ObS 205/03z; SSV-NF 15/144, 14/83, 10/134 mwN ua; in diesem Sinne auch jüngst VwGH, 21. 4. 2004, Zl 2001/08/0077 mwN ua).
Der Versicherte soll somit im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm nach den oben dargelegten Grundsätzen obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken (SSV-NF 15/144 mwN ua; zuletzt: 10 ObS 116/04p).
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Invaliditätspension einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG andererseits um zwei verschiedene Versicherungsfälle. Hat der Versicherungsträger nur über einen Anspruch auf Invaliditätspension entschieden, bildet dies keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (SSV-NF 13/149 mwN ua). Es ist daher grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass ein Antrag auf Invaliditätspension auch einen Antrag auf die, auf einen anderen Versicherungsfall gestützte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit umfasst (SSV-NF 11/74). Der Oberste Gerichtshof ist jedoch in jüngerer Zeit in den im Revisionsrekurs zitierten besonderen Anlassfällen (vgl insb 10 ObS 398/02f; 10 ObS 205/03z) auch bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass Gegenstand des Antrages des Versicherten im konkreten Fall sowohl ein Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension als auch auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewesen sei. Es handelte sich dabei um im Ausland wohnhafte Versicherte, die für den beklagten Sozialversicherungsträger erkennbar die Gewährung einer Pensionsleistung aus Krankheitsgründen beantragt hatten. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen für die verfahrensrechtliche Bewertung von Pensionsanträgen wurde darauf hingewiesen, dass gerade die Besonderheit, dass die entsprechenden zwischenstaatlichen Formulare eine Unterscheidung der bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Betracht kommenden Pensionsleistungen in "Invaliditätspension" und "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" nicht vorsehen und den (im Ausland wohnhaften) Versicherten in der Regel auch nicht bekannt ist, dass es sich bei der Invaliditätspension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und bei der vorzeitigen Alterspension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters handelt, eine Beurteilung dahingehend erfordern kann, dass ein Antrag auf Invaliditätspension auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu werten und als solcher auch zu behandeln ist. Es wurde in diesem Zusammenhang auch auf eine in der dortigen Rechtsmittelschrift dargestellte Praxis des beklagten Sozialversicherungsträgers hingewiesen, wonach in vergleichbaren Fällen dann, wenn der Versicherte das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits vollendet hatte und der Versicherte auch die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit des § 253d ASVG erfüllte, in der Regel auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Antragstellung bescheidmäßig auch über einen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG abgesprochen wurde. Weiters wurde auf ein im Bereich der seinerzeitigen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verwendetes Antragsformular verwiesen, in dem für den drohenden Fall der Ablehnung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension an den Versicherten ausdrücklich die Frage gestellt wurde, ob er in diesem Fall mit einer Behandlung seines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einverstanden sei (vgl dazu 10 ObS 15/03h). In diesem Sinne ist somit auch die Praxis der Sozialversicherungsträger in sozialer Rechtsanwendung davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension, wenn sich während des Verfahrens vor dem Versicherungsträger herausstellt, dass zwar nicht die Voraussetzungen für die Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension, wohl aber die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vorliegen, als auch auf die letztgenannte Pension gerichtet anzusehen ist (10 ObS 116/04p). Ein solcher Formulartext ist im vorliegenden Antrag aber nicht enthalten.Nach stRsp des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Invaliditätspension einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG andererseits um zwei verschiedene Versicherungsfälle. Hat der Versicherungsträger nur über einen Anspruch auf Invaliditätspension entschieden, bildet dies keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (SSV-NF 13/149 mwN ua). Es ist daher grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass ein Antrag auf Invaliditätspension auch einen Antrag auf die, auf einen anderen Versicherungsfall gestützte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit umfasst (SSV-NF 11/74). Der Oberste Gerichtshof ist jedoch in jüngerer Zeit in den im Revisionsrekurs zitierten besonderen Anlassfällen vergleiche insb 10 ObS 398/02f; 10 ObS 205/03z) auch bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass Gegenstand des Antrages des Versicherten im konkreten Fall sowohl ein Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension als auch auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewesen sei. Es handelte sich dabei um im Ausland wohnhafte Versicherte, die für den beklagten Sozialversicherungsträger erkennbar die Gewährung einer Pensionsleistung aus Krankheitsgründen beantragt hatten. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen für die verfahrensrechtliche Bewertung von Pensionsanträgen wurde darauf hingewiesen, dass gerade die Besonderheit, dass die entsprechenden zwischenstaatlichen Formulare eine Unterscheidung der bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Betracht kommenden Pensionsleistungen in "Invaliditätspension" und "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" nicht vorsehen und den (im Ausland wohnhaften) Versicherten in der Regel auch nicht bekannt ist, dass es sich bei der Invaliditätspension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und bei der vorzeitigen Alterspension um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters handelt, eine Beurteilung dahingehend erfordern kann, dass ein Antrag auf Invaliditätspension auch als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu werten und als solcher auch zu behandeln ist. Es wurde in diesem Zusammenhang auch auf eine in der dortigen Rechtsmittelschrift dargestellte Praxis des beklagten Sozialversicherungsträgers hingewiesen, wonach in vergleichbaren Fällen dann, wenn der Versicherte das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits vollendet hatte und der Versicherte auch die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit des Paragraph 253 d, ASVG erfüllte, in der Regel auch ohne ausdrückliche diesbezügliche Antragstellung bescheidmäßig auch über einen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG abgesprochen wurde. Weiters wurde auf ein im Bereich der seinerzeitigen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verwendetes Antragsformular verwiesen, in dem für den drohenden Fall der Ablehnung eines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension an den Versicherten ausdrücklich die Frage gestellt wurde, ob er in diesem Fall mit einer Behandlung seines Antrages auf Berufsunfähigkeitspension als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einverstanden sei vergleiche dazu 10 ObS 15/03h). In diesem Sinne ist somit auch die Praxis der Sozialversicherungsträger in sozialer Rechtsanwendung davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension, wenn sich während des Verfahrens vor dem Versicherungsträger herausstellt, dass zwar nicht die Voraussetzungen für die Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension, wohl aber die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vorliegen, als auch auf die letztgenannte Pension gerichtet anzusehen ist (10 ObS 116/04p). Ein solcher Formulartext ist im vorliegenden Antrag aber nicht enthalten.
Dementsprechend geht der Kläger in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs selbst davon aus, dass sein "EDV-mäßig formularmäßig" bei der Beklagten erstellter Pensionsantrag "auf Gewährung einer Invaliditätspension" gerichtet war; der Antrag sei jedoch "nicht nur" als solcher zu qualifizieren, sondern auch als Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Seite 3 und 5 des ao Revisionsrekurses). Dazu beruft sich der Revisionsrekurswerber auf eine Textpassage des Antragsvordrucks betreffend die (automatische) Verschiebung des Stichtages, wenn das Anfallsalter für eine "(vorzeitige) Alterspension" bis zu dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten noch nicht erreicht sein sollte, und macht geltend, dass bei der Antragsauslegung nicht allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung (28. 4. 2000) abzustellen sei. Die Auslegung eines Pensionsantrages durch den Versicherungsträger habe vielmehr "zeitraumbezogen" bis zur Bescheiderlassung (hier: 18. 7. 2000) zu erfolgen. Deshalb hätte die beklagte Partei den vorliegenden Antrag aufgrund der zwischenzeitig geänderten Rahmenbedingungen auch als solchen auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren gehabt, "wo die klagende Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. 4. 2000 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte und auch alle sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG zum Stichtag 1. 5. 2000 erfüllte".Dementsprechend geht der Kläger in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs selbst davon aus, dass sein "EDV-mäßig formularmäßig" bei der Beklagten erstellter Pensionsantrag "auf Gewährung einer Invaliditätspension" gerichtet war; der Antrag sei jedoch "nicht nur" als solcher zu qualifizieren, sondern auch als Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Seite 3 und 5 des ao Revisionsrekurses). Dazu beruft sich der Revisionsrekurswerber auf eine Textpassage des Antragsvordrucks betreffend die (automatische) Verschiebung des Stichtages, wenn das Anfallsalter für eine "(vorzeitige) Alterspension" bis zu dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten noch nicht erreicht sein sollte, und macht geltend, dass bei der Antragsauslegung nicht allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung (28. 4. 2000) abzustellen sei. Die Auslegung eines Pensionsantrages durch den Versicherungsträger habe vielmehr "zeitraumbezogen" bis zur Bescheiderlassung (hier: 18. 7. 2000) zu erfolgen. Deshalb hätte die beklagte Partei den vorliegenden Antrag aufgrund der zwischenzeitig geänderten Rahmenbedingungen auch als solchen auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren gehabt, "wo die klagende Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. 4. 2000 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte und auch alle sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG zum Stichtag 1. 5. 2000 erfüllte".
Auch mit dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht unmittelbar vergleichbaren Fall (dort handelte es sich um aus dem Ausland übersandte Pensionsanträge, wobei der dortige Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 3. 7. 1996 unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Beschwerden die "Verwirklichung des Rechtes auf eine Pension [Rente]" beantragte, und der bosnische Sozialversicherungsträger ein mit 23. 7. 1998 datiertes Formular BH/A13 [Mitteilung über einen Antrag auf Invaliditätspension] übermittelte, in dem von den vorgedruckten drei Möglichkeiten "Alterspension, Invaliditätspension, Hinterbliebenenpension" das Kästchen "Invaliditätspension" angekreuzt war) befasst und dazu nach Darstellung der - bereits wiedergegegbenen - Erwägungen der bisherigen Rechtsprechung, an der weiterhin festzuhalten ist, folgendes ausgesprochen (E v 27. 7. 2004, 10 ObS 116/04p):
"Es trifft zwar zu, dass nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Pensionsantrag grundsätzlich auch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles, somit auch schon vor Erreichung des Anfallsalters (§ 223 Abs 1 Z 1 ASVG), wirksam gestellt werden kann und die Pension in diesem Fall erst mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung anfällt, doch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der am 2. 5. 1944 geborene Kläger sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung (17. 7. 1996 bzw 22. 4. 1998) als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (11. 2. 1999) das nach der damaligen Gesetzeslage für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für männliche Versicherte maßgebende Anfallsalter von 57 Jahren noch nicht vollendet hatte. Damit war aber eine Umdeutung des Pensionsantrages des Klägers nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung dahin, dass dieser auch einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit umfasst, nicht geboten, weil der Kläger selbst im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als letztmöglichen Zeitpunkt für eine Antragsumdeutung nicht einmal die altersmäßigen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung nach § 253d ASVG erfüllte (vgl SSV-NF 14/83). Der Umstand, dass in der Folge auf Grund des Urteiles des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, auch Männer diese Pensionsart bis zum Wirksamwerden einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung (§ 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43) bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen konnten (vgl 10 ObS 200/00k ua) hatte auf die Frage, wie die Beklagte die Antragstellung des Klägers in dem bis zur Erlassung des Bescheides am 11. 2. 1999 dauernden Verwaltungsverfahren nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung verstehen musste, keinen Einfluss mehr. Im Übrigen hatte der Kläger auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. ..."Es trifft zwar zu, dass nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Pensionsantrag grundsätzlich auch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles, somit auch schon vor Erreichung des Anfallsalters (Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), wirksam gestellt werden kann und die Pension in diesem Fall erst mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung anfällt, doch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der am 2. 5. 1944 geborene Kläger sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung (17. 7. 1996 bzw 22. 4. 1998) als auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (11. 2. 1999) das nach der damaligen Gesetzeslage für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für männliche Versicherte maßgebende Anfallsalter von 57 Jahren noch nicht vollendet hatte. Damit war aber eine Umdeutung des Pensionsantrages des Klägers nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung dahin, dass dieser auch einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit umfasst, nicht geboten, weil der Kläger selbst im Zeitpunkt der Bescheiderlassung als letztmöglichen Zeitpunkt für eine Antragsumdeutung nicht einmal die altersmäßigen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung nach Paragraph 253 d, ASVG erfüllte vergleiche SSV-NF 14/83). Der Umstand, dass in der Folge auf Grund des Urteiles des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner, auch Männer diese Pensionsart bis zum Wirksamwerden einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung (Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43) bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen konnten vergleiche 10 ObS 200/00k ua) hatte auf die Frage, wie die Beklagte die Antragstellung des Klägers in dem bis zur Erlassung des Bescheides am 11. 2. 1999 dauernden Verwaltungsverfahren nach dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung verstehen musste, keinen Einfluss mehr. Im Übrigen hatte der Kläger auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. ...
Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die beiden Pensionsanträge des Klägers nicht auch als Anträge auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG zu werten waren. Damit liegt aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch kein Säumnisfall im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 lit b ASGG vor. Es fehlt damit in Ansehung des vom Kläger geltend gemachten Begehrens auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Gemäß § 73 ASGG ist die Klage in diesem Fall in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen." (10 ObS 116/04p; Hervorhebungen nicht im Original). Demgemäß beruft sich der ao Revisionsrekurs zwar zutreffend darauf, dass die Auslegung seines Pensionsantrages (28. 4. 2000) durch den Versicherungsträger - wie es der Kläger nennt - "zeitraumbezogen" bis zum Bescheid (18. 7. 2000) erfolgen musste; hatte der Kläger das 55. Lebensjahr doch bereits am 10. 3. 1999 vollendet, also nicht nur vor der Bescheiderlassung sondern auch vor seinem Antrag, der außerdem nicht erst nach, sondern bereits vor der (somit grundsätzlich auch seinen unerledigten Pensionsantrag betreffenden) Vorabentscheidung des EuGH (23. 5. 2000) gestellt worden war. Der Umstand, dass in der Folge - auf Grund des Urteiles des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner - auch Männer diese Pensionsart (gemäß § 253d ASVG) bis zum Wirksamwerden einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung (§ 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43) bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen konnten (vgl 10 ObS 200/00k ua), hatte damit grundsätzlich auch Einfluss auf die Frage, wie die Beklagte die Antragstellung des Klägers in dem bis zur Erlassung des Bescheides am 18. 7. 2000 dauernden Verwaltungsverfahren im Geiste sozialer Rechtsanwendung verstehen musste.Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die beiden Pensionsanträge des Klägers nicht auch als Anträge auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG zu werten waren. Damit liegt aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch kein Säumnisfall im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG vor. Es fehlt damit in Ansehung des vom Kläger geltend gemachten Begehrens auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Gemäß Paragraph 73, ASGG ist die Klage in diesem Fall in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen." (10 ObS 116/04p; Hervorhebungen nicht im Original). Demgemäß beruft sich der ao Revisionsrekurs zwar zutreffend darauf, dass die Auslegung seines Pensionsantrages (28. 4. 2000) durch den Versicherungsträger - wie es der Kläger nennt - "zeitraumbezogen" bis zum Bescheid (18. 7. 2000) erfolgen musste; hatte der Kläger das 55. Lebensjahr doch bereits am 10. 3. 1999 vollendet, also nicht nur vor der Bescheiderlassung sondern auch vor seinem Antrag, der außerdem nicht erst nach, sondern bereits vor der (somit grundsätzlich auch seinen unerledigten Pensionsantrag betreffenden) Vorabentscheidung des EuGH (23. 5. 2000) gestellt worden war. Der Umstand, dass in der Folge - auf Grund des Urteiles des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98, Buchner - auch Männer diese Pensionsart (gemäß Paragraph 253 d, ASVG) bis zum Wirksamwerden einer mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmenden neuen Regelung (Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43) bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen konnten vergleiche 10 ObS 200/00k ua), hatte damit grundsätzlich auch Einfluss auf die Frage, wie die Beklagte die Antragstellung des Klägers in dem bis zur Erlassung des Bescheides am 18. 7. 2000 dauernden Verwaltungsverfahren im Geiste sozialer Rechtsanwendung verstehen musste.
Für den im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Standpunkt ist daraus aber nichts zu gewinnen. Nach den unstrittigen Feststellungen geht es hier nämlich - anders als in dem zu 10 ObS 116/04p entschiedenen Fall - nicht um einen aus dem Ausland übermittelten, unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden gestellten schriftlichen Antrag auf "Verwirklichung des Rechtes auf eine Pension (Rente)", sondern um den vom Kläger bei der beklagten Partei zu Protokoll gegebenen - ausdrücklich als solchen bezeichneten
"Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension", in dem lediglich auf Blatt 3 des Formulartextes auf das Anfallsalter für eine (vorzeitige) Alterspension Bezug genommen wird. Auch eine Formulierung, wonach für den drohenden Fall der Ablehnung eines Antrages auf Invaliditätspension an den Versicherten ausdrücklich die Frage gestellt wird, ob er in diesem Fall mit einer Behandlung seines Antrages auf Invaliditätspension als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einverstanden sei, war im vorliegenden Antragsformular nicht enthalten. Die Vorinstanzen können daher zutreffend darauf verweisen,
dass nach dem Inhalt des Pensionsantrags gar kein Zweifel über den Antragsgegenstand bestehen konnte,
dass dieser ausschließlich in der Gewährung einer Invaliditätspension zu erblicken war,
dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Kläger hätte (auch) eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG beantragt (vgl 10 ObS 15/03h mwN), wobei auch der Hinweis auf die im Rechtsmittel wiedergegebene Textpassage des Antragsformulars (Seite 4/5 des ao Revisionsrekurses) den gegenteiligen Standpunkt nicht zu stützen vermag; die dort aufscheinende Stichtagsverschiebung ist nämlich ausdrücklich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall der drohenden Ablehnung eines Antrages auf Gewährung einer (vorzeitigen) Alterspension vorgesehen, also für eine im konkreten Antrag unstrittig (arg: "Pensionsantrag wegen Krankheit") nicht geltend gemachte und daher gar nicht in Frage kommende Variante (vgl 10 ObS 15/03h).dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Kläger hätte (auch) eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG beantragt vergleiche 10 ObS 15/03h mwN), wobei auch der Hinweis auf die im Rechtsmittel wiedergegebene Textpassage des Antragsformulars (Seite 4/5 des ao Revisionsrekurses) den gegenteiligen Standpunkt nicht zu stützen vermag; die dort aufscheinende Stichtagsverschiebung ist nämlich ausdrücklich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall der drohenden Ablehnung eines Antrages auf Gewährung einer (vorzeitigen) Alterspension vorgesehen, also für eine im konkreten Antrag unstrittig (arg: "Pensionsantrag wegen Krankheit") nicht geltend gemachte und daher gar nicht in Frage kommende Variante vergleiche 10 ObS 15/03h).
Den Rechtsmittelausführungen ist somit Folgendes zu erwidern:
Richtig ist, dass bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, also der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden muss (SSV-NF 11/156 = SZ 70/263; SSV-NF 14/83 mwN; RIS-Justiz RS0086446; zuletzt:
10 ObS 205/03z). Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich - wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat - auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (SSV-NF 2/52; 4/21; 5/35; 10/134; 11/156; 15/144; RIS-Justiz RS0085092 [T3, T5 und T7]; RS0086446 [T1];
10 ObS 15/03h mwN; zuletzt:
10 ObS 205/03z). Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs, über den gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist daher ein Erfolg zu versagen.Dem unberechtigten Revisionsrekurs, über den gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.