Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß es sich bei der hier zu entscheidenden Frage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht um eine Frage der Kausalität handelt. Ist zu entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten durch die Unfallversicherung geschützt ist, geht es vielmehr um den Schutzbereich dieser Versicherung (vgl zuletzt Müller in ZAS 1989, 145 mwN in FN 1, Tomandl, Grundriß4 Rz 136 und 137 und Dusak in ZAS 1990,45).Vorauszuschicken ist, daß es sich bei der hier zu entscheidenden Frage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht um eine Frage der Kausalität handelt. Ist zu entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten durch die Unfallversicherung geschützt ist, geht es vielmehr um den Schutzbereich dieser Versicherung vergleiche zuletzt Müller in ZAS 1989, 145 mwN in FN 1, Tomandl, Grundriß4 Rz 136 und 137 und Dusak in ZAS 1990,45).
Die im angefochtenen Urteil und in der Revision zum Anscheinsbeweis enthaltenen Ausführungen sind hier nicht zielführend. Der Anscheinsbeweis ist nämlich dort ausgeschlossen, wo der Ablauf des Geschehens durch den individuellen Willensentschluß eines Menschen bestimmt werden kann (vgl Fasching, ZPR2 Rz 894; SZ 57/20). Dies trifft aber auf den hier zu entscheidenden Fall zu, weil es allein vom Willen des Vaters der Klägerin abhing, aus welchem Grund und nach welcher Tätigkeit er den zum Unfall führenden Weg zurückgelegt hat, zumal nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch konkret die Möglichkeit bestand, daß er während seiner Arbeitszeit Wege unternahm, die privaten Interessen dienten. Die Klägerin beruft sich in der Revision ferner zu Unrecht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien SVSlg 33.877, in der - offensichtlich Kuderna, ASGG 438 folgend - die Meinung vertreten wurde, daß wegen des stark ausgeprägten Schutzcharakters des Sozialversicherungsrechts die objektive Beweislast auf den geklagten Versicherungsträger übergehe, wenn die typische Beweislage für den Versicherten spreche und nur atypische Umstände, welche dem Leistungsanspruch entgegenstehen, nicht ausgeschlossen werden können. Ebensowenig ist hier aus den Ausführungen von Fasching (in Tomandl, System, 4.ErgLfg 6.4.2 728/15) etwas zu gewinnen, wonach die Regel des Anscheinsbeweises, die vornehmlich für den Bereich der subjektiven Beweislast erleichternd wirke, um so mehr auch (modifiziert) angewendet werden müsse, um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, wie sie besonders bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auftreten. Eine Verschiebung der Beweislast kann nämlich nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen. Es ist hingegen nicht zu rechtfertigen, die Beweislast nur deshalb zu verschieben, weil der Kläger wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls in Beweisnotstand ist, dies also für andere vergleichbare Fälle nicht gilt, und der beweisbare Geschehensablauf nur für den Einzelfall etwas aussagt. Dieser Umstand kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tragen kommen.Die im angefochtenen Urteil und in der Revision zum Anscheinsbeweis enthaltenen Ausführungen sind hier nicht zielführend. Der Anscheinsbeweis ist nämlich dort ausgeschlossen, wo der Ablauf des Geschehens durch den individuellen Willensentschluß eines Menschen bestimmt werden kann vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 894; SZ 57/20). Dies trifft aber auf den hier zu entscheidenden Fall zu, weil es allein vom Willen des Vaters der Klägerin abhing, aus welchem Grund und nach welcher Tätigkeit er den zum Unfall führenden Weg zurückgelegt hat, zumal nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch konkret die Möglichkeit bestand, daß er während seiner Arbeitszeit Wege unternahm, die privaten Interessen dienten. Die Klägerin beruft sich in der Revision ferner zu Unrecht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien SVSlg 33.877, in der - offensichtlich Kuderna, ASGG 438 folgend - die Meinung vertreten wurde, daß wegen des stark ausgeprägten Schutzcharakters des Sozialversicherungsrechts die objektive Beweislast auf den geklagten Versicherungsträger übergehe, wenn die typische Beweislage für den Versicherten spreche und nur atypische Umstände, welche dem Leistungsanspruch entgegenstehen, nicht ausgeschlossen werden können. Ebensowenig ist hier aus den Ausführungen von Fasching (in Tomandl, System, 4.ErgLfg 6.4.2 728/15) etwas zu gewinnen, wonach die Regel des Anscheinsbeweises, die vornehmlich für den Bereich der subjektiven Beweislast erleichternd wirke, um so mehr auch (modifiziert) angewendet werden müsse, um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, wie sie besonders bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auftreten. Eine Verschiebung der Beweislast kann nämlich nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen. Es ist hingegen nicht zu rechtfertigen, die Beweislast nur deshalb zu verschieben, weil der Kläger wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls in Beweisnotstand ist, dies also für andere vergleichbare Fälle nicht gilt, und der beweisbare Geschehensablauf nur für den Einzelfall etwas aussagt. Dieser Umstand kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tragen kommen.
Hier liegt kein allgemein bestehender Beweisnotstand vor, weil sich auch der Weg, den ein tödlich Verunglückter vor dem Unfall zurücklegte, sehr oft eindeutig klären läßt. Die Klägerin beruft sich überdies auf einen Ablauf des Geschehens, der für ihren Vater typisch gewesen sein mag, dem aber keine allgemein gültigen Erfahrungssätze zugrunde liegen. Die von den Vorinstanzen daraus gezogenen Schlüsse gehören in den Bereich der Beweiswürdigung und können daher vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Eine Verschiebung der Beweislast zugunsten der Klägerin kommt aus den angeführten Gründen nicht in Betracht.
Das Bundessozialgericht der Bundesrepublik Deutschland hat in seinem Urteil vom 20.8.1987 BSGE 62, 100 zwar die Meinung vertreten, die objektive Beweislast liege beim Versicherungsträger, wenn es darum gehe, ob die Heimfahrt von der Arbeit durch eine privatwirtschaftliche Kausalkette, die den Versicherungsanspruch ausschließt, unterbrochen wurde. Es muß nicht geprüft werden, ob dem für den österreichischen Rechtsbereich zu folgen ist, weil hier nicht erwiesen ist, daß sich der Versicherte auf dem Weg von der oder zur Arbeitsstätte befand.
Dem Klagebegehren kann daher nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast, die - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auch in Sozialrechtssachen anzuwenden sind (SSV-NF 1/48), nur stattgegeben werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt sind. Dazu gehören hier aber alle jene Umstände, aus denen abgeleitet werden kann, daß sich der Unfall des Vaters der Klägerin gemäß § 175 Abs 1 ASVG im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung oder daß er sich gemäß dem nachfolgenden Abs 2 Z 1 auf einem mit dieser Beschäftigung zusammenhängenden Weg zwischen den dort näher angeführten Orten ereignete. Es genügt also nicht, daß solche Umstände nach den Feststellungen des Erstgerichtes wahrscheinlich sind, sondern es hätte festgestellt werden müssen, daß sie gegeben waren. Die Ausführungen des Erstgerichtes, daß diese Feststellung nicht möglich sei, fallen in den Tatsachenbereich (JBl 1981, 206 ua), weshalb der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, hievon auszugehen hat. Dies führt aber dazu, daß der Revision nicht Folge zu geben ist, weil die für die Annahme eines Arbeitsunfalls gemäß § 175 ASVG erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt wurden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Dem Klagebegehren kann daher nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast, die - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auch in Sozialrechtssachen anzuwenden sind (SSV-NF 1/48), nur stattgegeben werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt sind. Dazu gehören hier aber alle jene Umstände, aus denen abgeleitet werden kann, daß sich der Unfall des Vaters der Klägerin gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung oder daß er sich gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, Ziffer eins, auf einem mit dieser Beschäftigung zusammenhängenden Weg zwischen den dort näher angeführten Orten ereignete. Es genügt also nicht, daß solche Umstände nach den Feststellungen des Erstgerichtes wahrscheinlich sind, sondern es hätte festgestellt werden müssen, daß sie gegeben waren. Die Ausführungen des Erstgerichtes, daß diese Feststellung nicht möglich sei, fallen in den Tatsachenbereich (JBl 1981, 206 ua), weshalb der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, hievon auszugehen hat. Dies führt aber dazu, daß der Revision nicht Folge zu geben ist, weil die für die Annahme eines Arbeitsunfalls gemäß Paragraph 175, ASVG erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt wurden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.