Die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützte Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Verletzung der dem Erstgericht obliegenden Belehrungs- und Anleitungspflicht ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12 ua) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120 ua); beide Fälle liegen hier nicht vor.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz durch Verletzung der dem Erstgericht obliegenden Belehrungs- und Anleitungspflicht ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12 ua) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120 ua); beide Fälle liegen hier nicht vor.
Die rechtliche Beurteilung der Sache, dass die Klägerin bei Berücksichtigung des festgestellten Versicherungsverlaufes die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt, wird in der Revision nicht bekämpft. Soweit die Klägerin das Fehlen von Feststellungen zur Frage rügt, ob die von ihr behauptete Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sein könne und deshalb die Erfüllung der Wartezeit als Leistungsvoraussetzung entfalle, hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass für das Vorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles (§ 235 Abs 3 lit a iVm §§ 175 ff ASVG) jegliche Anhaltspunkte fehlen. So hat die Klägerin selbst in der Tagsatzung vom 28. 1. 2000 angegeben, dass sie keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Auch aus der Aktenlage und dem sonstigen (erstinstanzlichen) Vorbringen der Klägerin ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Ursache der von der Klägerin behaupteten Invalidität sein könnte. Der Klägerin mangelt es daher schon an der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung ihres begehrten Leistungsanspruches einer Invaliditätspension nach § 222 Abs 1 Z 2 lit a iVm § 254 ASVG (§§ 235, 236 ASVG).Die rechtliche Beurteilung der Sache, dass die Klägerin bei Berücksichtigung des festgestellten Versicherungsverlaufes die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt, wird in der Revision nicht bekämpft. Soweit die Klägerin das Fehlen von Feststellungen zur Frage rügt, ob die von ihr behauptete Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit sein könne und deshalb die Erfüllung der Wartezeit als Leistungsvoraussetzung entfalle, hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass für das Vorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles (Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraphen 175, ff ASVG) jegliche Anhaltspunkte fehlen. So hat die Klägerin selbst in der Tagsatzung vom 28. 1. 2000 angegeben, dass sie keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Auch aus der Aktenlage und dem sonstigen (erstinstanzlichen) Vorbringen der Klägerin ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Ursache der von der Klägerin behaupteten Invalidität sein könnte. Der Klägerin mangelt es daher schon an der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung ihres begehrten Leistungsanspruches einer Invaliditätspension nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 254, ASVG (Paragraphen 235, 236, ASVG).
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.