Die Revision ist nach § 46 Abs 2 Z 1 ASVG zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zulässig; sie ist auch berechtigt.
Wird neben einem Anspruch auf Witwenpension noch Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhten im Kalenderjahr 1985 40 vH der Witwenpension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen S 6.156,-- überstieg, höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von S 10.585,-- überstieg (§ 94 Abs 1 und 2 ASVG). Als Erwerbseinkommen im Sinn des Abs 1 der zitierten Bestimmung gilt nach deren Abs 3 lit a bei einer gleichzeitig ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.Wird neben einem Anspruch auf Witwenpension noch Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhten im Kalenderjahr 1985 40 vH der Witwenpension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen S 6.156,-- überstieg, höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von S 10.585,-- überstieg (Paragraph 94, Absatz eins und 2 ASVG). Als Erwerbseinkommen im Sinn des Absatz eins, der zitierten Bestimmung gilt nach deren Absatz 3, Litera a, bei einer gleichzeitig ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt.
Unter Entgelt sind nach § 49 Abs 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinn des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zB ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind nach Abs 2 der letztzitierten Gesetzesstelle als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinn des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zB ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind nach Absatz 2, der letztzitierten Gesetzesstelle als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54, ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
Als Entgelt im Sinn des Abs 1 und 2 des § 49 ASVG gelten nach dessen Abs 3 Z 11 nicht freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besondern Anlaß gewährt werden, wie zB Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen.Als Entgelt im Sinn des Absatz eins und 2 des Paragraph 49, ASVG gelten nach dessen Absatz 3, Ziffer 11, nicht freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besondern Anlaß gewährt werden, wie zB Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen.
Von den auf volle Schilling gerundeten Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG sind nach dessen § 54 Abs 1 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs 2 zu berücksichtigen. Dem Vertragsbediensteten gebühren nach § 8 a Abs 1 VBG 1948 das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten nach Abs 2 leg.cit. für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Für die Nebengebühren der Vertragsbediensteten gelten nach § 22 Abs 1 leg.cit. die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Eine Nebengebühr ist nach § 15 Abs 1 Z 7 GG 1956 die Belohnung im Sinn des § 19 dieses Gesetzes. Danach können dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.Von den auf volle Schilling gerundeten Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind nach dessen Paragraph 54, Absatz eins, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. Dem Vertragsbediensteten gebühren nach Paragraph 8, a Absatz eins, VBG 1948 das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten nach Absatz 2, leg.cit. für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Für die Nebengebühren der Vertragsbediensteten gelten nach Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Eine Nebengebühr ist nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 7, GG 1956 die Belohnung im Sinn des Paragraph 19, dieses Gesetzes. Danach können dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.
Leistungssachen sind nach § 354 ASVG unter anderem Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung (Z 1) und um die Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Z 2) handelt.Leistungssachen sind nach Paragraph 354, ASVG unter anderem Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung (Ziffer eins,) und um die Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Ziffer 2,) handelt.
Die zitierte Gesetzeslage zeigt, daß das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht (§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO), und zwar auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts, der schon wegen der fehlenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erhebliche Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zukommt (§ 503 Abs 2 ZPO).Die zitierte Gesetzeslage zeigt, daß das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO), und zwar auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts, der schon wegen der fehlenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zukommt (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO).
Der der Klägerin im Oktober 1985 von ihrem Dienstgeber als "Belohnung" ausgezahlte Betrag von S 1.450,-- stellt einen unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG fallenden Geldbezug dar, auf den die Klägerin als pflichtversicherte Dienstnehmerin entweder Anspruch hatte oder den sie darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses erhielt.Der der Klägerin im Oktober 1985 von ihrem Dienstgeber als "Belohnung" ausgezahlte Betrag von S 1.450,-- stellt einen unter den Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG fallenden Geldbezug dar, auf den die Klägerin als pflichtversicherte Dienstnehmerin entweder Anspruch hatte oder den sie darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses erhielt.
Weil diese "Belohnung" zwar jährlich und damit regelmäßig, aber nur im Oktober gezahlt wird, handelt es sich um einen Bezug, der in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird und damit auch um eine Sonderzahlung im Sinn des § 49 Abs 2 ASVG. Darunter sind verpflichtende oder - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - freiwillige Zuwendungen im Sinn des § 49 Abs 1 leg.cit. - gleich welcher Benennung - zu verstehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausgehenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: zB SoSi 1981, 215 mit weiteren Judikaturhinweisen; SVSlg. 28.703).Weil diese "Belohnung" zwar jährlich und damit regelmäßig, aber nur im Oktober gezahlt wird, handelt es sich um einen Bezug, der in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird und damit auch um eine Sonderzahlung im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Darunter sind verpflichtende oder - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - freiwillige Zuwendungen im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, leg.cit. - gleich welcher Benennung - zu verstehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausgehenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist vergleiche auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: zB SoSi 1981, 215 mit weiteren Judikaturhinweisen; SVSlg. 28.703).
Weil Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG als Entgelt nur nach Maßgabe des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt sind, zu berücksichtigen sind, was hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens im Sinn des § 94 Abs 1 und 3 lit a ASVG nicht der Fall ist (Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG 558 Anm. 6 zu § 94), muß hier nicht geprüft werden, ob diese Sonderzahlung auch eine freiwillige soziale Zuwendung des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer darstellt, in welchem Fall sie nach § 49 Abs 3 Z 11 ASVG nicht als Entgelt im Sinn der Abs 1 und 2 leg.cit. gelten würde, obwohl die in diesen beiden Absätzen genannten Voraussetzungen gegeben wären.Weil Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG als Entgelt nur nach Maßgabe des Paragraph 54, ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt sind, zu berücksichtigen sind, was hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins und 3 Litera a, ASVG nicht der Fall ist (Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG 558 Anmerkung 6 zu Paragraph 94,), muß hier nicht geprüft werden, ob diese Sonderzahlung auch eine freiwillige soziale Zuwendung des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer darstellt, in welchem Fall sie nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG nicht als Entgelt im Sinn der Absatz eins und 2 leg.cit. gelten würde, obwohl die in diesen beiden Absätzen genannten Voraussetzungen gegeben wären.
Das angefochtene Urteil war daher wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 77 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 2 ASGG und der Höhe nach auf den verzeichneten Ansätzen.Die Kostenentscheidungen beruhen auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, ASGG und der Höhe nach auf den verzeichneten Ansätzen.