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Rechtssatz RS0083842×

Rechtssatz RS0083842

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083842

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Rechtssatz

Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind verpflichtende oder freiwillige Zuwendungen im Sinne des Absatz eins, leg cit gleich welcher Benennung, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausgehenden Zeitabschnitten widerkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 6/87
    Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 6/87
    Veröff: SSV-NF 1/8 = ZAS 1988,170 (Kronbichler)
  • 10 ObS 113/17s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 113/17s
    Beisatz: Nicht nur Bezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, sind als Sonderzahlungen zu behandeln, sondern auch solche, die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, wie etwa ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, aber auch Gewinnanteile, Incentive-Beträge, Zielerreichungsprämien oder Boni, sofern letztere nicht nur von den von der Dienstnehmerin getätigten Umsätzen, sondern von mehreren Bedingungen abhängen. (idS bereits 10 ObS 146/10h). (T1)
    Beisatz: Hier: Zur Bemessung des Wochengeldes: (T2)
  • 10 ObS 108/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 ObS 108/25t
    Beisatz: Hier: Umsatzprovisionen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083842

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_010OBS00006_8700000_002