Rechtssatz RS0083842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083842
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG sind verpflichtende oder freiwillige Zuwendungen im Sinne des Abs 1 leg cit gleich welcher Benennung, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausgehenden Zeitabschnitten widerkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist.Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind verpflichtende oder freiwillige Zuwendungen im Sinne des Absatz eins, leg cit gleich welcher Benennung, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausgehenden Zeitabschnitten widerkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder aus dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 6/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 10 ObS 6/87
Veröff: SSV-NF 1/8 = ZAS 1988,170 (Kronbichler)
- 10 ObS 113/17s
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 113/17s
Beisatz: Nicht nur Bezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, sind als Sonderzahlungen zu behandeln, sondern auch solche, die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, wie etwa ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, aber auch Gewinnanteile, Incentive-Beträge, Zielerreichungsprämien oder Boni, sofern letztere nicht nur von den von der Dienstnehmerin getätigten Umsätzen, sondern von mehreren Bedingungen abhängen. (idS bereits 10 ObS 146/10h). (T1)
Beisatz: Hier: Zur Bemessung des Wochengeldes: (T2)
- 10 ObS 108/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 ObS 108/25t
Beisatz: Hier: Umsatzprovisionen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083842
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_010OBS00006_8700000_002