Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov BGBl 1978/684 blieb ein Versicherter, der am 31.10.1975 im Sinne des § 15 ASVG zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (§ 236 Abs 3 ASVG) verrichtet hatte, abweichend von der Regelung des § 245 ASVG ohne Rücksicht auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 15) erfolgt war (siehe auch MGA ASVG 56.ErgLfg 1234 FN 4). Auf diese Bestimmung nehmen die ErlBem zur RV der 51.ASVGNov, 932 BlgNR 18.GP, 50 Bezug. Sie weisen darauf hin, daß damit eine Sonderregelung für umgeschulte Bergleute hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung geschaffen wurde. Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der für die Sonderregelung in Betracht komme, sei von zwei Kriterien ausgegangen worden, die die Verbundenheit mit dem Bergmannsberuf erweisen sollten, und zwar entweder die Zurücklegung von 15 Jahren Versicherungszeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder der Nachweis von 10 Jahren qualifizierter Beschäftigung im Bergbau. Diese Voraussetzungen müßten alternativ erfüllt sein und zwar an einem bestimmten Stichtag, der im Gesetz mit 31.10.1975 festgesetzt worden sei. Dieser Stichtag habe es ermöglicht, die Bergleute des Bergbaues Fohnsdorf und verschiedener anderer Bergwerke nach dieser Sonderregelung zu behandeln. Diese Sonderregelung zur Aufrechterhaltung der Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für umgeschulte Bergleute sei in den Jahren 1976 und 1977 nach langen Beratungen mit den Betroffenen erarbeitet worden. Seit 1975 seien jedoch im Bergbau fortwährend Personal(Struktur-)Anpassungsmaßnahmen vorgenommen worden, die zu einem deutlichen Absinken der Beschäftigtenzahlen bzw zu Schließungen von Bergbaubetrieben geführt hätten; dazu führt die RV eine lange Liste betroffener Betriebe an. Aus sozialpolitischen Erwägungen solle die schwierige Situation im Bergbau, wie schon im Rahmen der 33. Novelle, im Bereich der Sozialversicherung Berücksichtigung finden. Nach der vorgeschlagenen Änderung des § 245 Abs 7 ASVG solle im Falle des Ausscheidens eines Versicherten aus der bergmännischen Tätigkeit bzw aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ohne sein Verschulden, das heiße aus Gründen der Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen oder eines diesem gleichgestellten Betriebes, die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung unter der Voraussetzung gewahrt bleiben, daß der Versicherte im Rahmen der gesamten Versicherungskarriere mehr als die Hälfte Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben habe. Bleibe die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nicht gewahrt, habe der Versicherte jedoch aufgrund von Arbeiten im Sinne der Anlage 9 und 10 zum ASVG Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben, so solle der das normale Ausmaß von 18,5 vH übersteigende Anteil an Pensionsversicherungsbeiträgen auf Antrag als für die Höherversicherung entrichtet gelten, und zwar aufgrund der Erwägung, da der vom Dienstgeber zu entrichtende zusätzliche Beitragsanteil von 5,5 vH sonst verlorengehen würde (§ 248 b ASVG).Nach Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33.ASVGNov BGBl 1978/684 blieb ein Versicherter, der am 31.10.1975 im Sinne des Paragraph 15, ASVG zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 3, ASVG) verrichtet hatte, abweichend von der Regelung des Paragraph 245, ASVG ohne Rücksicht auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15,) erfolgt war (siehe auch MGA ASVG 56.ErgLfg 1234 FN 4). Auf diese Bestimmung nehmen die ErlBem zur Regierungsvorlage der 51.ASVGNov, 932 BlgNR 18.GP, 50 Bezug. Sie weisen darauf hin, daß damit eine Sonderregelung für umgeschulte Bergleute hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung geschaffen wurde. Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der für die Sonderregelung in Betracht komme, sei von zwei Kriterien ausgegangen worden, die die Verbundenheit mit dem Bergmannsberuf erweisen sollten, und zwar entweder die Zurücklegung von 15 Jahren Versicherungszeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder der Nachweis von 10 Jahren qualifizierter Beschäftigung im Bergbau. Diese Voraussetzungen müßten alternativ erfüllt sein und zwar an einem bestimmten Stichtag, der im Gesetz mit 31.10.1975 festgesetzt worden sei. Dieser Stichtag habe es ermöglicht, die Bergleute des Bergbaues Fohnsdorf und verschiedener anderer Bergwerke nach dieser Sonderregelung zu behandeln. Diese Sonderregelung zur Aufrechterhaltung der Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für umgeschulte Bergleute sei in den Jahren 1976 und 1977 nach langen Beratungen mit den Betroffenen erarbeitet worden. Seit 1975 seien jedoch im Bergbau fortwährend Personal(Struktur-)Anpassungsmaßnahmen vorgenommen worden, die zu einem deutlichen Absinken der Beschäftigtenzahlen bzw zu Schließungen von Bergbaubetrieben geführt hätten; dazu führt die Regierungsvorlage eine lange Liste betroffener Betriebe an. Aus sozialpolitischen Erwägungen solle die schwierige Situation im Bergbau, wie schon im Rahmen der 33. Novelle, im Bereich der Sozialversicherung Berücksichtigung finden. Nach der vorgeschlagenen Änderung des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG solle im Falle des Ausscheidens eines Versicherten aus der bergmännischen Tätigkeit bzw aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ohne sein Verschulden, das heiße aus Gründen der Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen oder eines diesem gleichgestellten Betriebes, die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung unter der Voraussetzung gewahrt bleiben, daß der Versicherte im Rahmen der gesamten Versicherungskarriere mehr als die Hälfte Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben habe. Bleibe die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nicht gewahrt, habe der Versicherte jedoch aufgrund von Arbeiten im Sinne der Anlage 9 und 10 zum ASVG Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben, so solle der das normale Ausmaß von 18,5 vH übersteigende Anteil an Pensionsversicherungsbeiträgen auf Antrag als für die Höherversicherung entrichtet gelten, und zwar aufgrund der Erwägung, da der vom Dienstgeber zu entrichtende zusätzliche Beitragsanteil von 5,5 vH sonst verlorengehen würde (Paragraph 248, b ASVG).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die durch die 51.ASVGNov eingeführte Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG Fälle im Auge hatte, die durch die Übergangsbestimmung des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem Stichtag dieser Bestimmung ereigneten. Damals wurden Sonderbestimmungen für Bergleute geschaffen, die am 31.10.1975 der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig waren und Versicherungszeiten in der dort bestimmten Dauer bzw Qualifikation erworben hatten. Für Personen, bei denen bis zum Stichtag 31.10.1975 ein entsprechendes Naheverhältnis zur knappschaftlichen Pensionsversicherung bestand, sollte die Leistungszugehörigkeit zu dieser Versicherung erhalten bleiben, sofern das Ausscheiden aus der knappschaftlichen Versicherung aus dort genannten Gründen erfolgte. Schied jedoch jemand der am 31.10.1975 die Voraussetzungen des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov nicht erfüllte, nach dem 31.10.1975 aus einem einschlägigen Betrieb nach uU jahrelanger Tätigkeit wegen dessen Stillegung oder Einschränkung aus und war er im weiteren nicht mehr in einem bergmännischen oder gleichgestellten Betrieb tätig, so änderte sich bei entsprechender Dauer der danach liegenden Versicherungszeit die Leistungszugehörigkeit. Da aber die Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung nur erbracht werden, wenn die Leistungszuständigkeit der Versicherungsanstalt des Bergbaus gegeben ist, erhielten diese Personen kein Äquivalent für die während ihrer bergmännischen Tätigkeit erbrachten höheren Beitragsleistungen. Diese Personen waren die Zielgruppe der durch die 51.ASVGNov neugeschaffenen Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG. Sie ist nur auf Personen anwendbar, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Sie bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn sie mehr als der Hälfte aller Versicherungsmonate nach dem ASVG vor dem Stichtag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und aus den in § 245 Abs 7 Z 2 ASVG genannten Gründen aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die durch die 51.ASVGNov eingeführte Bestimmung des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG Fälle im Auge hatte, die durch die Übergangsbestimmung des Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33.ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem Stichtag dieser Bestimmung ereigneten. Damals wurden Sonderbestimmungen für Bergleute geschaffen, die am 31.10.1975 der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig waren und Versicherungszeiten in der dort bestimmten Dauer bzw Qualifikation erworben hatten. Für Personen, bei denen bis zum Stichtag 31.10.1975 ein entsprechendes Naheverhältnis zur knappschaftlichen Pensionsversicherung bestand, sollte die Leistungszugehörigkeit zu dieser Versicherung erhalten bleiben, sofern das Ausscheiden aus der knappschaftlichen Versicherung aus dort genannten Gründen erfolgte. Schied jedoch jemand der am 31.10.1975 die Voraussetzungen des Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33.ASVGNov nicht erfüllte, nach dem 31.10.1975 aus einem einschlägigen Betrieb nach uU jahrelanger Tätigkeit wegen dessen Stillegung oder Einschränkung aus und war er im weiteren nicht mehr in einem bergmännischen oder gleichgestellten Betrieb tätig, so änderte sich bei entsprechender Dauer der danach liegenden Versicherungszeit die Leistungszugehörigkeit. Da aber die Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung nur erbracht werden, wenn die Leistungszuständigkeit der Versicherungsanstalt des Bergbaus gegeben ist, erhielten diese Personen kein Äquivalent für die während ihrer bergmännischen Tätigkeit erbrachten höheren Beitragsleistungen. Diese Personen waren die Zielgruppe der durch die 51.ASVGNov neugeschaffenen Bestimmung des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG. Sie ist nur auf Personen anwendbar, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Sie bleiben der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn sie mehr als der Hälfte aller Versicherungsmonate nach dem ASVG vor dem Stichtag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben und aus den in Paragraph 245, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG genannten Gründen aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind.
Danach bestehen derzeit zwei Gruppen von Personen, für die nach ihrem Ausscheiden aus einem einschlägigen Betrieb aus Gründen der Betriebsstillegung oder -einschränkung Sonderbestimmungen hinsichtlich der Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gelten:
a.) Personen, die am 31.10.1975 der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig waren und bis zu diesem Stichtag Versicherungszeiten in der dort genannten Dauer bzw Qualifikation erwarben,
b.) Personen, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind und die bis zum Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) mehr als die Hälfte ihrer Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben.b.) Personen, die nach dem 31.10.1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind und die bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mehr als die Hälfte ihrer Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben haben.
Nur die zweite Gruppe war Gegenstand der Regelung durch die
51. ASVGNov. Die hier strittige Bestimmung des § 248 b ASVG steht mit dieser Neuregelung in engem Zusammenhang (idS auch ASVG MGA, 59. ErgLfg 1246). Die 33.ASVGNov sah hinsichtlich der Personen, die am 31.10.1975 nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig waren, oder die in diesem Versicherungszweig keine Versicherungszeiten in der in Art XXI genannten Dauer und Qualifikation aufwiesen, keine besonderen Bestimmungen vor. Die höheren Beitragsleistungen dieser Personen fanden bei der Ermittlung der Pensionshöhe keine Berücksichtigung. Hingegen sah der Gesetzgeber der 51.ASVGNov für Personen, die auch unter Bedachtnahme auf § 245 Abs 7 nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, eine Sonderregelung vor. Diese kann aber entsprechend dem Regelungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.10.1975 (Stichtag des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG unterliegen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber durch § 248 b ASVG auch Ansprüche von Personen erfassen wollte, die bereits vor dem 31.10.1975, wenn auch aus Gründen der Betriebsstillegung oder Rationalisierung aus knappschaftlichen Betrieben ausgeschieden sind und für die auch die gerade zur Vermeidung von durch Betriebseinstellungen im Bergbau entstandenen Härtefällen geschaffene Bestimmung des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov keine Sonderregelung vorsah. Die durch den Inhalt der Gesetzesmaterialien gestützte historische wie auch die am Zweck der Neuregelung orientierte Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, daß § 248 b ASVG nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nach dem Stichtag des Art XXI Abs 5 der51. ASVGNov. Die hier strittige Bestimmung des Paragraph 248, b ASVG steht mit dieser Neuregelung in engem Zusammenhang (idS auch ASVG MGA, 59. ErgLfg 1246). Die 33.ASVGNov sah hinsichtlich der Personen, die am 31.10.1975 nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig waren, oder die in diesem Versicherungszweig keine Versicherungszeiten in der in Artikel römisch 21 , genannten Dauer und Qualifikation aufwiesen, keine besonderen Bestimmungen vor. Die höheren Beitragsleistungen dieser Personen fanden bei der Ermittlung der Pensionshöhe keine Berücksichtigung. Hingegen sah der Gesetzgeber der 51.ASVGNov für Personen, die auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 245, Absatz 7, nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, eine Sonderregelung vor. Diese kann aber entsprechend dem Regelungsbereich des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.10.1975 (Stichtag des Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33.ASVGNov) aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG unterliegen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber durch Paragraph 248, b ASVG auch Ansprüche von Personen erfassen wollte, die bereits vor dem 31.10.1975, wenn auch aus Gründen der Betriebsstillegung oder Rationalisierung aus knappschaftlichen Betrieben ausgeschieden sind und für die auch die gerade zur Vermeidung von durch Betriebseinstellungen im Bergbau entstandenen Härtefällen geschaffene Bestimmung des Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33.ASVGNov keine Sonderregelung vorsah. Die durch den Inhalt der Gesetzesmaterialien gestützte historische wie auch die am Zweck der Neuregelung orientierte Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, daß Paragraph 248, b ASVG nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nach dem Stichtag des Artikel römisch 21 , Absatz 5, der
33. ASVGNov (31.10.1975) gelegen ist.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründet sind und verbietet ihm insbesondere nicht, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen (SSV-NF 5/1 mwN uva) und Sachverhalte ab einem gewissen Zeitpunkt nach anderen Grundsätzen zu behandeln, wenn innerhalb der Fallgruppen vor bzw nach der Änderung das Gebot der Sachlichkeit verletzende Unterschiede nicht bestehen. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine mit einem bestimmten Stichzeitpunkt eintretende Neuregelung im Rahmen der dem einfachen Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit. Wenn der Kläger ins Treffen führt, die der Regelung zugrundeliegende Absicht, früher durch die Verrichtung im wesentlichen bergmännischer Arbeiten erworbene Versicherungszeiten mit erhöhten Beiträgen entsprechend zu bonifizieren, hätte auch für einen Fall Gültigkeit und sei daher auch auf ihn anzuwenden, erhebt er eine rechtspolitische Forderung, die im Gesetz keine Deckung findet.
Wohl führt dies zum Ergebnis, daß der Kläger für die Beiträge, die aufgrund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten geleistet wurden, im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage keine Gegenleistung erhält. Ein solches Ergebnis ist aber dem ASVG immanent und in dem den Sozialversicherungsgesetzen innewohnenden Versicherungsprinzip begründet. So liegt etwa allen Fällen, in denen letztlich die Wartezeit nicht erfüllt ist, eine Beitragsleistung zugrunde, der kein Leistungsanspruch gegenübersteht; auch eine Rückerstattung der Beiträge sieht das Gesetz nicht vor.
Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung gelangt. Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte das geltend gemachte Begehren aus § 248 b ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß die Bestimmung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen bereits eine Pension aufgrund eines vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtages bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechtes ist daher entbehrlich.Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung gelangt. Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte das geltend gemachte Begehren aus Paragraph 248, b ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß die Bestimmung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen bereits eine Pension aufgrund eines vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtages bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechtes ist daher entbehrlich.
Für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Akt.