Rechtssatz RS0102034
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102034
Entscheidungsdatum
06.06.2000
Rechtssatz
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierunsgvorlage der 51.ASVGNov, 932 BlgNR 18.GP, 50 weisen darauf hin, daß die 33. Nov zum ASVG, BGBl Nr 684/1978 in ihrem Art XXI Abs 5 eine Sonderregelung für umgeschulte Bergleute hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung geschaffen wurde. Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der für die Sonderregelung in Betracht kommt, wurde von zwei Kriterien ausgegangen, die die Verbundenheit mit dem Bergmannsberuf erweisen sollten, und zwar entweder die Zurücklegung von 15 Jahren Versicherungszeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder der Nachweis von zehn Jahren qualifizierter Beschäftigung im Bergbau. Diese Voraussetzungen müssen alternativ erfüllt sein und zwar an einem bestimmten Stichtag, der im Gesetz mit 31.10.1975 festgesetzt worden ist.Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierunsgvorlage der 51.ASVGNov, 932 BlgNR 18.GP, 50 weisen darauf hin, daß die 33. Nov zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 684 aus 1978, in ihrem Artikel römisch 21 , Absatz 5, eine Sonderregelung für umgeschulte Bergleute hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung geschaffen wurde. Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der für die Sonderregelung in Betracht kommt, wurde von zwei Kriterien ausgegangen, die die Verbundenheit mit dem Bergmannsberuf erweisen sollten, und zwar entweder die Zurücklegung von 15 Jahren Versicherungszeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder der Nachweis von zehn Jahren qualifizierter Beschäftigung im Bergbau. Diese Voraussetzungen müssen alternativ erfüllt sein und zwar an einem bestimmten Stichtag, der im Gesetz mit 31.10.1975 festgesetzt worden ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 6/96
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 6/96
- 10 ObS 223/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 223/95
- 10 ObS 228/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 228/95
- 10 ObS 236/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 236/95
- 10 ObS 252/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 252/95
- 10 ObS 277/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 277/95
- 10 ObS 282/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 282/95
- 10 ObS 150/00g
Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 150/00g
Vgl aber; Beisatz: Mit der Novellierung des § 248b ASVG durch die 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) sollte zur Vermeidung von Härten klargestellt werden, dass auch vor dem 31. 10. 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können (RV 1234 BlgNR 20. GP, 37). Daher wurde die Bezugnahme auf § 245 Abs 7 ASVG und das dort enthaltene Datum 31. 10. 1975 eliminiert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102034
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_010OBS00223_9500000_002