Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum es der Einholung von weiteren Sachverständigengutachten und auch der beantragten Einvernahme eines "informierten Vertreters des Arbeitsamtes" nicht bedurfte. Dass insoweit auch kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel gegeben ist, wird sogleich auszuführen sein.Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz entgegen zu halten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausreichend begründet, warum es der Einholung von weiteren Sachverständigengutachten und auch der beantragten Einvernahme eines "informierten Vertreters des Arbeitsamtes" nicht bedurfte. Dass insoweit auch kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel gegeben ist, wird sogleich auszuführen sein.
Der weiters geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beweiswürdigung bzw Tatsachenfeststellung zählt nicht zu den in § 503 ZPO taxativ (erschöpfend) aufgezählten Revisionsgründen (Kodek/Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 1 mwN); auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 437/97f ua). Auf diese Ausführungen ist daher nicht einzugehen.Der weiters geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beweiswürdigung bzw Tatsachenfeststellung zählt nicht zu den in Paragraph 503, ZPO taxativ (erschöpfend) aufgezählten Revisionsgründen (Kodek/Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 1 mwN); auch das ASGG sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor (10 ObS 437/97f ua). Auf diese Ausführungen ist daher nicht einzugehen.
Letztlich kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu. Zunächst ist ihr entgegenzuhalten, dass das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch ist und dass es für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung ist, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 mwN ua). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitarbeitern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 48/91; 10 ObS 27/98p ua). Dass in den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberufen österreichweit wenigstens 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, wurde zu Recht als offenkundig angesehen (vgl SSV-NF 5/96) und wird vom Revisionswerber auch gar nicht angezweifelt. Er meint, seiner Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehe die Tatsache entgegen, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze und eine nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes notwendige Erlaubnis haben müsse, um überhaupt eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben zu dürfen. Angesichts der herrschenden Arbeitsmarktlage sei aber auszuschließen, dass ihm die Möglichkeit eröffnet würde, eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen.Letztlich kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu. Zunächst ist ihr entgegenzuhalten, dass das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch ist und dass es für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung ist, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 mwN ua). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitarbeitern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 48/91; 10 ObS 27/98p ua). Dass in den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberufen österreichweit wenigstens 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, wurde zu Recht als offenkundig angesehen vergleiche SSV-NF 5/96) und wird vom Revisionswerber auch gar nicht angezweifelt. Er meint, seiner Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehe die Tatsache entgegen, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze und eine nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes notwendige Erlaubnis haben müsse, um überhaupt eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben zu dürfen. Angesichts der herrschenden Arbeitsmarktlage sei aber auszuschließen, dass ihm die Möglichkeit eröffnet würde, eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Dieses Argument ist nicht zielführend. Dass ein Ausländer in Österreich nur unter den Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden darf, schließt ihn nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (SSV-NF 6/28; 10 ObS 229/98v; 10 ObS 157/99g). Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen nicht zur Invalidität. Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern hierfür andere Gründe maßgebend sind, wie etwa die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen (so bereits Wachter, ZAS 1989, 18).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.