Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Ihrem Rekurs legt die beklagte Partei zugrunde, dass der Kläger - infolge wiederholten Krankengeldbezuges - unmöglich die gleiche Tätigkeit durch mindestens 120 Kalendermonate ausgeübt haben könne, weshalb in der Sache zu entscheiden und das Klagebegehren auf Invaliditätspension zur Gänze abzuweisen gewesen wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. 3. 2004, 10 ObS 264/02z (RIS-Justiz RS0117787 [T1] und [T2], RS0118621) ausführlich zu der hier im Raum stehenden Problematik Stellung genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Begriff "Kalendermonat" nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen sei, sodass ein "Kalendermonat einer Tätigkeit" iSd § 255 Abs 4 ASVG nicht schon dann vorliegt, wenn aufgrund dieser Tätigkeit in einem Kalendermonat Beitragszeiten in einem nach §§ 231 Z 1, 232 Abs 1 ASVG zur Begründung eines Beitragsmonats ausreichenden Ausmaß liegen. Weiters wurde die Frage, ob nur ganze Monate als Ausübung einer Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG zu zählen oder ob (entsprechend § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG) jeweils 30 Kalendertage zusammenzufassen sind, soweit nicht ganze Kalendermonate der Tätigkeit vorliegen, so beantwortet, dass die Regel des § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG im Hinblick auf die inhaltliche Verwandtschaft auch im Fall des § 255 Abs 4 ASVG analog anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0118621).Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. 3. 2004, 10 ObS 264/02z (RIS-Justiz RS0117787 [T1] und [T2], RS0118621) ausführlich zu der hier im Raum stehenden Problematik Stellung genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Begriff "Kalendermonat" nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen sei, sodass ein "Kalendermonat einer Tätigkeit" iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht schon dann vorliegt, wenn aufgrund dieser Tätigkeit in einem Kalendermonat Beitragszeiten in einem nach Paragraphen 231, Ziffer eins, 232, Absatz eins, ASVG zur Begründung eines Beitragsmonats ausreichenden Ausmaß liegen. Weiters wurde die Frage, ob nur ganze Monate als Ausübung einer Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu zählen oder ob (entsprechend Paragraph 133, Absatz 2, letzter Satz GSVG) jeweils 30 Kalendertage zusammenzufassen sind, soweit nicht ganze Kalendermonate der Tätigkeit vorliegen, so beantwortet, dass die Regel des Paragraph 133, Absatz 2, letzter Satz GSVG im Hinblick auf die inhaltliche Verwandtschaft auch im Fall des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG analog anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0118621).
In diesem Sinn ist die vom Berufungsgericht vorgetragene Rechtsansicht dahin zu präzisieren, dass nicht generell Zeiten, in denen eine Tätigkeit iSd des § 255 Abs 4 ASVG entfaltet wurde, ohne Rücksicht auf ihre Verteilung auf verschiedene Monate tageweise zusammenzurechnen und dann einer Division durch 30 zu unterziehen sind; vielmehr sind entsprechend § 133 Abs 2 Satz 2 GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen, soweit nicht schon ganze Kalendermonate einer Tätigkeit vorliegen.In diesem Sinn ist die vom Berufungsgericht vorgetragene Rechtsansicht dahin zu präzisieren, dass nicht generell Zeiten, in denen eine Tätigkeit iSd des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG entfaltet wurde, ohne Rücksicht auf ihre Verteilung auf verschiedene Monate tageweise zusammenzurechnen und dann einer Division durch 30 zu unterziehen sind; vielmehr sind entsprechend Paragraph 133, Absatz 2, Satz 2 GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen, soweit nicht schon ganze Kalendermonate einer Tätigkeit vorliegen.
Ebenso wie bereits früher zu § 133 Abs 2 GSVG wurde in der genannten Entscheidung 16. 3. 2004, 10 ObS 264/02z (RIS-Justiz RS0117787 [T1] und [T2]), ausgesprochen, dass nur kurzdauernde Unterbrechungen einer Tätigkeit - bedingt etwa durch Urlaub oder einen kurzfristigen Krankenstand - bei der Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt wurde, zu vernachlässigen sind. Beim Urlaub handelt es sich um eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, somit um Zeiten, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen. Im Fall der Krankheit eines Arbeitnehmers wurde die Kostenteilung zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherung vom Gesetzgeber in der Weise vorgenommen, dass für eine bestimmte Zeit die Entgeltfortzahlungslasten durch den Arbeitgeber übernommen werden und die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich erst dann einsetzt, wenn der (volle) arbeitsrechtliche Entgeltanspruch erschöpft ist (vgl Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 6.9.2.1.2). Im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers gelten Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, nicht jedoch auch Zeiten des Krankengeldbezugs des Arbeitnehmers als Zeiten der Ausübung der relevanten Tätigkeit.Ebenso wie bereits früher zu Paragraph 133, Absatz 2, GSVG wurde in der genannten Entscheidung 16. 3. 2004, 10 ObS 264/02z (RIS-Justiz RS0117787 [T1] und [T2]), ausgesprochen, dass nur kurzdauernde Unterbrechungen einer Tätigkeit - bedingt etwa durch Urlaub oder einen kurzfristigen Krankenstand - bei der Prüfung der Frage, ob die Tätigkeit mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt wurde, zu vernachlässigen sind. Beim Urlaub handelt es sich um eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, somit um Zeiten, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen. Im Fall der Krankheit eines Arbeitnehmers wurde die Kostenteilung zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherung vom Gesetzgeber in der Weise vorgenommen, dass für eine bestimmte Zeit die Entgeltfortzahlungslasten durch den Arbeitgeber übernommen werden und die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich erst dann einsetzt, wenn der (volle) arbeitsrechtliche Entgeltanspruch erschöpft ist vergleiche Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 6.9.2.1.2). Im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers gelten Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, nicht jedoch auch Zeiten des Krankengeldbezugs des Arbeitnehmers als Zeiten der Ausübung der relevanten Tätigkeit.
Der Bezug einer Urlaubsabfindung bzw einer Urlaubsentschädigung bzw einer Urlaubsersatzleistung gleicht die vorangegangene Nichtkonsumation von Naturalurlaub anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Geldersatz aus. Seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, mit 1. 5. 1996 handelt es sich bei diesen Leistungen - so wie schon zuvor bei der Kündigungsentschädigung - um beitragspflichtiges Entgelt iSd § 49 ASVG (VwGH 3. 7. 2002, 98/08/0397, ARD 5456/9/2003). Zwar kommt es dadurch gemäß § 11 Abs 1 Satz 2 ASVG zu einer entsprechenden Verlängerung der Pflichtversicherung. Von einer "Ausübung" der Tätigkeit, wie sie § 255 Abs 4 ASVG im Auge hat, kann jedoch nicht mehr gesprochen werden, ist doch das Dienstverhältnis rechtlich schon beendet, sodass keine kurzfristige Unterbrechung, die für die "Ausübung der Tätigkeit" unschädlich wäre, mehr eintreten kann. Dieses Ergebnis wird von § 255 Abs 4 ASVG insofern bestätigt, als dort nicht auf Beitragsmonate, sondern auf Kalendermonate der Ausübung abgestellt wird.Der Bezug einer Urlaubsabfindung bzw einer Urlaubsentschädigung bzw einer Urlaubsersatzleistung gleicht die vorangegangene Nichtkonsumation von Naturalurlaub anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Geldersatz aus. Seit dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, mit 1. 5. 1996 handelt es sich bei diesen Leistungen - so wie schon zuvor bei der Kündigungsentschädigung - um beitragspflichtiges Entgelt iSd Paragraph 49, ASVG (VwGH 3. 7. 2002, 98/08/0397, ARD 5456/9/2003). Zwar kommt es dadurch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 ASVG zu einer entsprechenden Verlängerung der Pflichtversicherung. Von einer "Ausübung" der Tätigkeit, wie sie Paragraph 255, Absatz 4, ASVG im Auge hat, kann jedoch nicht mehr gesprochen werden, ist doch das Dienstverhältnis rechtlich schon beendet, sodass keine kurzfristige Unterbrechung, die für die "Ausübung der Tätigkeit" unschädlich wäre, mehr eintreten kann. Dieses Ergebnis wird von Paragraph 255, Absatz 4, ASVG insofern bestätigt, als dort nicht auf Beitragsmonate, sondern auf Kalendermonate der Ausübung abgestellt wird.
Auf dieser Grundlage ist noch festzustellen, ob der Kläger "eine" Tätigkeit (als Eisenbieger) im Beobachtungszeitraum durch mindestens 120 Kalendermonate ausgeübt hat. Der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts erweist sich daher als zutreffend.